Ref. code: | 7'30, 26.St/19 |
Title: | Zwei bischöfliche Räte vermitteln einen Vergleich zwischen Stift und Stadt Bischofszell um verschiedene strittige Punkte |
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Rechtsakt-Typ: | Vergleich |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 7/28/1607 |
Aussteller: | Johann Christoph Hager, Domherr des Hochstifts Konstanz und Domherr des Stifts St. Stephan in Konstanz, und Dr. utr. iur. Leonhard Götz, Räte bzw. Kanzler des Fürstbischofs Jakob (Fugger) von Konstanz |
Adressat: | Propst, Kustos und Kapitel des St.-Pelagien-Stifts zu Bischofszell; Räte und Bürgerschaft von Bischofszell |
Regest: | Propst, Kustos und Kapitel des St.-Pelagien-Stifts zu Bischofszell sowie Räte und Bürgerschaft von Bischofszell haben die zwischen ihnen herrschenden Misshelligkeiten klageweise ihrem Herrn, Jakob (Fugger), Bischof von Konstanz, Herr der Reichenau und von Öhningen, als ihrer weltlichen und geistlichen Obrigkeit vorgebracht. Darauf haben Johann Christoph Hager, Domherr des Hochstifts Konstanz und Domherr des Stifts St. Stephan in Konstanz, und Dr. utr. iur. Leonhard Götz [Getze], Räte bzw. Kanzler des Fürstbischofs, auf der Grundlage der eingereichten Dokumente den folgenden einträchtigen Entscheid getan und erläutert: 1. Die Stadt kauft dem Stift den kleinen Zehnten von Obst und Rüben für 100 Gulden ab, so dass dieser kleine Zehnten ab den Gütern der Bürger in der Stadt in Ewigkeit nicht mehr geleistet werden muss. 2. Die Stadtgüter in der Wintersau [Wintersaw] werden als zehntfrei bezeichnet, ab den Stadtgütern und Allmenden in der Thurau [Thuraw], der Neuen Bleiche [Newen Blaiche] unter dem Letten, ab dem Äusseren Waagacker [Außern Wagackher] und dem Einfang [einschlag] auf der Kälberweid [Kelberwaid] und im Thellen soll der gebührende Zehnt dem Stift abgegeben werden. 3. Der von Bischof Hermann 1472 verkündete Spruch betreffend die Freihöfe und ihr Asylrecht wird im Bezug auf die Ummauerung bzw. das Abschliessen durch Gatter erläutert. Der alte Spital wird ebenfalls als Freihof in die Regelung miteinbezogen. 4. Für die Zeit des Gottesdienstes gilt der § 6 des eidg. Schlichtungsvertrag von 1592. Das alte, nun im Spital stehende Uhrwerk soll wieder im Kirchturm aufgestellt und mit drei Zeigern versehen werden. Das Stift schiesst 100 Gulden an das Uhrwerk bei, die Stadt ist aber künftig allein für den Unterhalt verantwortlich. 5. Von den Mahlzeiten, welche Propst und Chorherren altem Gebrauch nach auf ihre Kosten auszurichten pflegen, muss der Stadt keine Gebrauchssteuer [umbgellt] bezahlt werden, wohl aber von den anderen Mahlzeiten und Zechen, welche die Stiftsherren oder der Amtmann ihren Gästen gegen Bezahlung in ihren Häusern ausrichten. 6. Das Begräbnis(recht) auf dem Friedhof soll gemäss § 8 des eidg. Schlichtungsvertrag von 1592 gehandhabt werden. 7. Betreffend die Schmähungen [schmachsachen], die sich zwischen Geistlichen und Weltlichen in Bischofszell zutragen, ist abgeredet worden, dass Geistliche, die von Weltlichen geschmäht werden, dies vor den weltlichen Richter bringen sollen. Der umgekehrte Fall muss vor den geistlichen Richter gebracht werden. Im übrigen gilt der § 1 des Spruchbriefs von 1536. 8. Die Schlüssel zum Reffenthal (Refektorium) oder Kreuzgang sollen den Räten gemäss § 4 des eidg. Schlichtungsvertrag von 1592 ausgehändigt werden. 9. Die Räte sollen dem Stift in Bälde eine vidimierte Abschrift des Stiftungsbriefs [dotation briefs] der Frühmesspfründe zustellen. Aller Zwist soll damit beseitigt sein. Die beiden Parteien verpflichten sich, auf die Ratifikation dieses Schiedsspruches durch den Bischof hin diese Artikel einzuhalten. Es werden für beide Parteien zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. |
Dorsualvermerk: | Fürstlicher vertrag, so woll deß stiffts alß der statt Bischoffzell 1607. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament, mit gelb-blauer gezwirnter Seidenschnur geheftet |
Anzahl Blätter: | 6 |
Format B x H in cm: | 22.0 x 30.6 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel (39 mm) in Wachspfanne (61 mm) eingelassen und an zweiteiliger gelb-blauer gezwirnter Seidenschnur angehängt. An den Enden der beiden Schnüre ist ein Fragment des spitzovalen Kapitelsiegels (ursprünglich ca. 32 x 55 mm) und das Wachssiegel (39 mm) der Stadt Bischofszell angehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel von Bischof Jakob Fugger und die beiden Vertragsparteien mit dem Stiftssiegel und dem Stadtsiegel. |
Kommentar des Staatsarchivs: | Nach HS I/2.2, S. 749 und S. 770 gehört Johann Christoph Hager zur engeren Entourage von Bischof Jakob Fugger und ist ein Verwandter des zeitweiligen bischöflichen Kanzlers Johann Hager. Kundert in HS II/2, S. 237 f., identifiziert hingegen den späteren Stiftspropst Johann Christoph Hager mit dem Kanzler Johann Hager. Nach der nicht eindeutigen Formulierung dieser Urkunde könnten beide Schlichter oder auch nur Leonhard Götz Kanzler gewesen sein. Zu Leonhard Götz (auch Getz und Gezius genannt), zu dieser Zeit bischöflicher Kanzler, vgl. HS I/2.2, S. 750-752. Dieses gesiegelte Pergamentlibell ist nicht ins chronologische Urkundenverzeichnis aufgenommen worden. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: N 40; 21; <18 (auf Rasur)> Pupikofersche Signatur (1848): St 19 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'27 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; Siegel gesichert; trockengereinigt (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 7/28/1627 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=438802 |
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