7'30, 26.St/15c Fragment des Bürgerbuches der Stadt Weesen von 1564, 1564 (ca.)-1575 (ca.) (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 26.St/15c
Title:Fragment des Bürgerbuches der Stadt Weesen von 1564
Kommentar des Staatsarchivs:6 Bll. Papier, fadengeheftet; 21.9 x 32.5 cm. Unsigniert und undatiert. Schrift: Mitte, bzw. 2. Hälfte 16. Jh. Das Fragment mit Satzungen zu den verschiedenen Formen des Friedbruchs, zum Frieden "bieten" und Frieden "abtrinken" sowie zur unwahren und verleumderischen Rede [zůred] ist zur Zeit der Neuordnung von Bruno Meyer den beiden Gerichtsordnungen 15a und 15b zugeordnet worden, wobei mit blauem Stift auf das erste Blatt "ST 15a?" geschrieben wurde. Im Repertorium Pupikofers ist das Dokument wohl deshalb nicht verzeichnet, weil man es nicht identifizieren konnte. Da der ursprüngliche Aufbewahrungsort des Fragments im Stiftsarchiv die Abteilung "St" (Verträge mit der Stadt Bischofszell) gewesen sein dürfte, ist dieses Dokument hier unter der in Pupikofers Repertorium nicht vorgesehenen Signatur 15c abgelegt worden.

Das Fragment ist eine ziemlich getreue Abschrift des Burgerbuchs von Weesen von 1564. Von den insgesamt 180 Artikeln enthält unser Fragment die Artikel 24 (ohne Titel) bis 54 (nur Titel) ohne den Artikel 48. Der Text des vom Schwyzer Landschreiber Jost Auf der Maur geschriebenen Originals dieses Burgerbuchs wurde offenbar zuvor von Gilg Tschudi redigiert (nur die selbständigen Teile 1951 von Elsener ediert in RQ SG 3.1, S. 428-444). In weiten Teilen entspricht es dem Landbuch der Landschaft Gaster, das ebenfalls in der schriftlichen Fassung von Jost Auf der Maur vorliegt, aber im Unterschied zum Burgerbuch eine originale Nummerierung der einzelnen Artikel enthält (vollständig 1951 von Elsener ediert in RQ SG 3.1, S. 45-92, für unser Fragment S. 50-58). In unserem Fragment befinden sich ausnahmslos Texte, die sowohl im Burgerbuch von Weesen als auch im Landbuch der Landschaft Gaster enthalten sind. Die Abweichungen sind redaktioneller Art (landmann > burger; land > gericht; landweibel > weibel; landrecht > burg[er]recht) und entsprechen zusammen mit der fehlenden Artikelnummerierung wörtlich der Weesener Fassung.
Nach der RQ-Edition Elseners ist vom Weesener Bürgerbuch nur das Original, ein fragmentarisches Konzept Tschudis und eine einzige Abschrift des 18. Jhs. erhalten. Dieses Fragment ist somit ein wichtiger Textzeuge aus dem Jahrhundert der Niederschrift des Bürgerbuches.

Der Überlieferungszusammenhang liegt im Dunkeln. In der Zeit der Redaktion dieses Rechtstextes und noch bis in die frühen 1570er Jahre war Werner Kyd von Schwyz Vogt in Bischofszell. Vielleicht könnte er die Abschrift als Referenztext für entsprechende Rechtssatzungen nach Bischofszell gebracht haben.
Creation date(s):between approx. 1564 and approx. 1575
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): St 15a (vgl. Kommentar)
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'26
Preview:
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Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; neu geheftet (teilweise); Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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Number:1
 

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  • DERIVAT_StATG_7-30__26-St___15c_00002.tif
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Usage

End of term of protection:12/31/1594
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Accessibility:Oeffentlich
 

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