7'30, 23.10/23 Der thurgauische Landammann setzt die Vorschriften des 4. Landfriedens bezüglich der Zusammensetzung des Gottshausgerichtes durch, 1715.12.03 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.10/23
Title:Der thurgauische Landammann setzt die Vorschriften des 4. Landfriedens bezüglich der Zusammensetzung des Gottshausgerichtes durch
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Rechtsakt-Typ:Anordnung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):12/3/1715
Aussteller:Landammann (Johann Ulrich) Nabholz
Adressat:Ammann, Weibel und Gericht im St.-Pelagii-Gottshaus
Regest:Landammann (Johann Ulrich) Nabholz teilt Ammann, Weibel und Gericht im St.-Pelagii-Gottshaus mit: Kraft des durch die eidg. Behörden in Mandaten publizierten Landfriedens muss das Gericht im Gottshaus zu gleichen Teilen, nämlich 6 an der Zahl, mit Angehörigen beider Konfessionen besetzt werden. Da dies vom Gerichtsherrn bisher trotz aller Ermahnungen nicht geschehen ist, hat der regierende Landvogt die beiden noch nicht besetzten Richterstellen ad interim, d.h. bis sich der Gerichtsherr dem Landfrieden unterwirft, mit zwei Evangelischen, nämlich Hans Georg Welter [Wälter] und Heinrich Welter, besetzt.
An Ammann und Weibel des Gottshausgerichts geht der ernstliche Befehl, künftig nicht nur halbe, sondern ganze Gerichte abzuhalten und den beiden ernannten Richtern ihr volles Stimmrecht zu geben.
Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegen den verkündeten Landfrieden wird mit Strafe geahndet. Bei Gehorsam und Folgeleistung dagegen können sowohl der Ammann wie das Gericht des Schutzes und Schirms (der Obrigkeit) sicher sein.
Dorsualvermerk:1715. Frauenfeld. Von h. landamman Abholtz (sic!), betreffend die besetzung der richtern des Gottshaus, das namblich von jeder religion 6 richter sezen sollen krafft landtfriedens.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:24.0 x 35.2
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift des Ausstellers (und zugleich Schreibers)
Contains also:Abschrift des (in der schwer lesbaren Schrift des Landammanns gehaltenen) Originalschreibens (1 Bl. Papier, 23,4 x 34,5 cm)
Kommentar des Staatsarchivs:Zu Johann Ulrich Nabholz, der 1712-1718 als erster reformierter Landammann des Thurgaus massgeblich an der geordneten Einführung und Durchsetzung der Bestimmungen des 4. Landfriedens beteiligt war, vgl. HLS 9, S. 56. Zum Zwölfergericht im Gottshaus vgl. Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 130 f.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 3
Pupikofersche Signatur (1848): X
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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Number:1
 

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Usage

End of term of protection:12/3/1735
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=417253
 

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