7'30, 23.10/19, 2 Von älteren Gerichtsgenossen aus den Gottshaus-Gerichten wird über das Prozedere bei der Aufnahme von Neubürgern und Hintersässen Kundschaft genommen, 1708.01.05-1708.03.08 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 23.10/19, 2
Title:Von älteren Gerichtsgenossen aus den Gottshaus-Gerichten wird über das Prozedere bei der Aufnahme von Neubürgern und Hintersässen Kundschaft genommen
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Rechtsakt-Typ:Kundschaft
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):1/5/1708 - 3/8/1708
Aussteller:Benedikt Joseph Bridler, Stadtschreiber (von Bischofszell)
Regest:Am 5. und 8. Januar 1708 sind auf Ansuchen von Stiftsamtmann Sebastian Popert im Namen des Kollegiatstifts St. Pelagii zu Bischofszell und im Beisein der speziell dazu berufenen Herren Altrat und Stadtammann Schlatter und des unterzeichnenden Stadtschreibers als Zeugen folgende Bürger und "einsäßen" aus dem Gottshaus eidlich verhört worden:
- Jakob Germann, 80jährig
- Hans Georg Baumann
- Hugo Keiser
- Hans Iseli [Iselin], 75jährig
- Jakob Ruggli [Rugglin], Ammann, 62jährig
- Bartholome Welter, 60jährig
Diese Gewährsleute bezeugen unter Eid übereinstimmend, dass die Einwilligung von Schirmherr (Obervogt) und Gerichtsherr (Stift) Voraussetzung für eine Annahme von Bürgern durch die Gemeinde Gottshaus gewesen sei. Beschlüsse der Gemeinde in dieser Sache galten als eine Stimme, die von den gleichgerichteten Stimmen von Stift und Obervogt "übermehrt" werden konnte. Auch war es den beiden obrigkeitlichen Stimmen möglich, der Gemeinde wider deren Willen einen Neubürger aufzuzwingen, wie dies z.B. Jakob Germann berichtet: Man habe dem Kustos und dem Obervogt "... nach vollendter gemeindt, so vordeme auff dem so genanten Weingarthen bei dem Oberen Thor zue Bischofffzell gehalten worden, den abgefasseten gemeindtsschluß hinderbringen müessen: wan danethin besagtem h. custodi und h. obervogt der hinderbrachte schluß nicht beliebig [= genehm] gewesen, haben sye lachendt geantwortet, sye wollens nicht so haben. Wan sye darauffhin beide zuesamen einen zum hindersäßen oder burger gewöhlet, habe es sein verbleiben darbei gehabt."
Diese Aussagen werden am 8. März 1708 nochmals mit Eid vor der Tagsatzung (des Oberamts in Frauenfeld) bestätigt.
Dorsualvermerk:Nach Formb rechtens eidtlich verhörte kundtschaffts aussagen, an seinem behörigen orth zueröffnen.
(Nachtrag:) Vor tagsatzung abgehalten den 10. Jan. 1708.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.5 x 32.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Auf dem Revers aufgedrücktes Siegel.
Unterschrift: Der Aussteller.
Kommentar des Staatsarchivs:Ein Stiftsamtmann namens Sebastian Popert wird in den Listen von Geiger, Chorherrenstift, S. 63, nicht aufgeführt. Es könnte sich jedoch bei diesem um einen interimistisch zwischen der Amtszeit von Josef Karl Schorno (1703-1707) und Josef Michael Reichmut (1708-1715) eingesetzten Stiftsamtmann gehandelt haben.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: II
Pupikofersche Signatur (1848): X
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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End of term of protection:3/8/1728
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