7'30, 23.10/19, 3 Der eidg. Landvogt urteilt im Streit zwischen den Gerichtsangehörigen im Gottshaus und dem Stift um die Annahme von Neubürgern zugunsten des Stifts, 1708.01.10 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 23.10/19, 3
Title:Der eidg. Landvogt urteilt im Streit zwischen den Gerichtsangehörigen im Gottshaus und dem Stift um die Annahme von Neubürgern zugunsten des Stifts
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Rechtsakt-Typ:Oberamtsurteil
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Frauenfeld)
Creation date(s):1/10/1708
Aussteller:Kanzlei der Landgrafschaft Thurgau (Landvogt Fassbind)
Adressat:Gerichtsangehörige im Gottshaus; Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Hauptmann Franz Fassbind, Siebner und des Rats von Schwyz und eidgenössischer Landvogt im Ober- und Niederthurgau, entscheidet im Streit zwischen den Ausschüssen der Mehrheit der Gemeinde Gottshaus als Kläger einerseits und dem Kollegiatstift St. Pelagii zu Bischofszell als Beklagte andererseits nach eingenommener Kundschaft und Einsicht in die schriftlichen Dokumente:
Dass diejenigen, welche anno 1660, am 6. April, am Jahrgericht zu Türliwang zu Bürgern und Gerichtssässen auf- und angenommen und im vorgelegten Gerichtsprotokoll ordentlich verzeichnet worden sind, unangefochten Bürger sind und weiter als solche zu gelten haben. Da die Einzugs- und Hintersässen-Gelder zu drei Teilen unter dem Obervogt von Bischofszell als Schirmherr, dem Kollegiatstift als Gerichtsherr und der Gemeinde verteilt wird, so kann die Aufnahme der Bürger oder Hintersässen nur auf dem Weg dieser drei Stimmen geschehen. Wo zwei dieser drei Stimmen für die Aufnahme neuer Bürger oder Hintersässen votieren, gelten diese als angenommen. Nach diesem Verfahren ist die Aufnahme 1660 geschehen, wie die eidliche Aussage der ältesten Gemeindsgenossen ergeben hat. Der Landvogt behält sich die Bestrafung der Gerichtsgenossen, die ohne Begrüssung des Gerichtsherrn heimlich Gemeinde abgehalten haben, vor.
Dorsualvermerk:Copia recessus wegen annembung der burger undt hindersäßen in dem Gottshauß.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.7 x 33.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift: Kanzlei der Landgrafschaft Thurgau
Kommentar des Staatsarchivs:Das Urteil bestätigt eine offenbar im 17. Jh. geübte, aber 1707/08 von der Mehrheit der Gerichtsgenossen im Gottshaus angefochtene Praxis, nach der in der Aufnahme von Neubürgern oder Hintersässen Wille und Votum der Gemeinde durch den Obervogt als Schirmherr und das Kollegiatstift als Gerichtsherr übergangen (majorisiert) werden konnte. Der Hintergrund des Streits ist das Bemühen des Stifts, die ursprünglich mehrheitlich reformierte Gemeinde Gottshaus zu rekatholisieren. Vgl. dazu auch Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 63 und 134 f.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): X
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:1/10/1728
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=416899
 

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