7'30, 23.Fr/23 Durchsetzung der Bestimmungen des 4. Landfriedens in den Kirchgemeinden, in denen das Kollegiatstift Bischofszell die Kollatur innehat (Auszug), 1713.04.19 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/23
Title:Durchsetzung der Bestimmungen des 4. Landfriedens in den Kirchgemeinden, in denen das Kollegiatstift Bischofszell die Kollatur innehat (Auszug)
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Rechtsakt-Typ:normative Rechtsetzung
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Frauenfeld)
Creation date(s):4/19/1713
Aussteller:(Johann Ludwig Hirzel und Abraham Tscharner als Vertreter der Stände Zürich und Bern; thurgauischer Landammann)
Adressat:(Kollegiatstift; Kirchgemeinden, in denen das Kollegiatstift Bischofszell die Kollatur innehat)
Regest:2. Von den Chorherren in Bischofszell abhängige Orte

Sulgen:
§ 1: Teilung des Kirchengutes: Von den ca. 1808 fl. sollen 600 fl. zu gleichen Teilen unter beiden Konfessionen geteilt werden. Das übrige Kirchengut von ca. 1200 fl. soll von den Kirchenpflegern beider Konfessionen verwaltet werden, die den Kollaturherren und dem Kastvogt von Bürglen jährlich Rechnung ablegen sollen.
§ 2: Der Friedhof [kirchenhoff] soll proportional nach Konfessionsgrösse geteilt und eingemarcht werden.
§ 3: Unterhalt des evangelischen Pfarrhauses gemäss Landfrieden.
§ 4: Da das Mesmergut [meßmer güthli] bereits geteilt ist, lässt man es dabei bewenden, verlangt aber eine Ausmarchung. Bei evangelischen Begräbnissen soll der evangelische Mesmer allein einläuten.
§ 5: Den Evangelischen ist erlaubt, die Kirche nach eigenem Gutdünken auf eigene Kosten zu erweitern.

Berg:
§ 1: Teilung des Kirchengutes: Von den ca. 1800 fl. sollen 600 fl. zu gleichen Teilen unter beiden Konfessionen geteilt werden. Vom übrigen Kirchengut von ca. 1200 fl. gehen 500 fl. an die Evangelischen und 700 fl. an die Katholischen zur eigenen Verwaltung und jährlichen Rechnungsablegung.
§ 2: Den Evangelischen ist bewilligt, einen eigenen Mesmer zu bestellen, der aus dem Anteil ihres Kirchenguts besoldet wird.
§ 3: Vom Armengut [armen leüthen guth] sollen Evangelische wie Katholische unterstützt werden.
§ 4: Die Evangelischen dürfen einen eigenen Taufstein aufstellen; die Altarvergitterung soll möglichst platzsparend angebracht werden.
§ 5: Den Evangelischen ist erlaubt, die Kirche nach eigenem Gutdünken auf eigene Kosten zu erweitern.
§ 6: Der Friedhof soll proportional nach Konfessionsgrösse geteilt und eingemarcht werden.
§ 7: Da die Evangelischen 2/3 der Bevölkerung ausmachen, soll das Gericht Berg künftig mit acht evangelischen und vier katholischen Richtern besetzt werden. Diese proportionale Verteilung wird erst sukzessive eingeführt, indem jeweils nach dem Tod eines katholischen Richters dessen Amt und Sold auf einen neuen evangelischen übergehen soll.
§ 8: Nach dem Tod des jetzigen katholischen Ammanns soll ein evangelischer eingesetzt werden. Die Stelle des Ammanns soll danach alternierend besetzt werden.
§ 9: Es sollen künftig zwei Weibel - ein katholischer und ein evangelischer - bestimmt werden, die sich alternierend alle zwei Jahre ablösen.
§ 10: Die Marienbilder, Fahnen und Kreuze, die den Evangelischen lästig sind, sollen während ihres Gottesdienstes in einen anderen Raum gestellt werden.

Neukirch:
§ 1: Teilung des Kirchengutes: Vom Kirchengut sollen 200 fl. zu gleichen Teilen unter beiden Konfessionen geteilt werden. Das übrige Kirchengut, es bestehe aus Geld, Ernteabgaben oder anderem, soll zu zwei gleichen Teilen unter den Konfessionen geteilt werden.
§ 2: Die Evangelischen können nun auch einen eigenen Mesmer bestellen. Das Mesmergut soll mit dem katholischen Mesmer geteilt werden.
§ 3: Den Evangelischen ist erlaubt, die Kirche nach eigenem Gutdünken auf eigene Kosten zu erweitern.
§ 4: Die Evangelischen dürfen einen eigenen Taufstein aufstellen; die Altarvergitterung soll möglichst platzsparend angebracht werden.
§ 5: Der Friedhof soll proportional nach Konfessionsgrösse geteilt und eingemarcht werden.
§ 6: Da die Evangelischen 2/3 der Bevölkerung ausmachen, soll das Gericht Schönenberg künftig mit acht evangelischen und vier katholischen Richtern besetzt werden. Diese proportionale Verteilung wird erst sukzessive eingeführt, indem jeweils nach dem Tod eines katholischen Richters dessen Amt und Sold auf einen neuen evangelischen übergehen soll.
§ 7: Nach dem Tod des jetzigen katholischen Ammanns soll ein evangelischer eingesetzt werden. Die Stelle des Ammanns soll danach alternierend besetzt werden.

St. Pelagii Gottshaus:
§ 1: Da sich die Mannschaft keines (Konfessions-) Teils der Gemeinde Gottshaus auf zwei Drittel beläuft, soll das Gottshaus-Gericht künftig mit sechs evangelischen und sechs katholischen Richtern besetzt werden. Diese Verteilung wird erst sukzessive eingeführt, indem jeweils nach dem Tod eines katholischen Richters dessen Amt und Sold auf einen neuen evangelischen übergehen soll, bis die Parität erreicht ist.
§ 2: Gegen den Willen der Mehrheit der Gemeindsgenossen soll niemand zu einem Bürger oder Beisässen angenommen werden. Auch der Gerichtsherr soll die Gemeinde nicht "unter dem vorwand des halben mehrs" dazu nötigen dürfen.
§ 3: Da die Gemeindsgenossen im Gottshaus vermeinen, Ansprüche auf das Kirchengut der dortigen Kapelle zu besitzen, sollen sie diese Ansprüche ausweisen. Falls ihr Anspruch zu Recht besteht, sollen die Chorherren ihnen dieses Gut herausgeben, damit es künftig von den Kirchenpflegern beider Konfessionen verwaltet werden kann.

Anhang: Die zu Neukirch geschehene Neuerung [innovation]
1. Ein Altarstein ist entfernt worden.
2. Die Kanzel ist versetzt und darüber ein schönes Kanzeldach [ein schöner himmel] mit dem Wappen des Herrn Pfarrers [mit enthalt herren pfarrers wappen] gemacht worden.
3. Der Taufstein ist allzu hoch ausgeführt worden.
4. Drei Bänke für die Frauen [ein dreyfacher weyberstuhl], welche die Katholischen stören [ohnleidendlich seyn], sind neu aufgestellt worden.
Die Entfernung des Altars hat wenig zu bedeuten, da der Kustos von Bischofszell verlauten liess, dass er erlaubt hätte, diesen weg zu schaffen, wenn man ihn angesprochen hätte.
Auch das Versetzen der Kanzel ist von den Katholiken gebilligt worden.
Es wird als nötig erachtet, ohne Aufschub den Taufstein etwas zu senken, das Kanzeldach mit den Wappen und die drei Frauenbänke wieder zu entfernen und dem Landammann Bericht zu erstatten.
Das Mesmergut betreffend behaupten die Chorherren, es komme von einer Messstiftung, was sie "mit documentis" beweisen wollten. Da sie dies bisher nicht getan haben, hat der Landammann dem (evangelischen) Mesmer befohlen, seinen Dienst zu versehen, bis die Chorherren die Dokumente beigebracht haben. Danach wird weiter darüber beraten.
Dorsualvermerk:Zur Einrichtung des lands-fridens. Wie solche von denen hhrn. ehrengesandten beider hochlobl. ständen Zürich und Bern, allein auf befelch ihrer gnd. hhrn. und oberen, ohne zuthun der lobl. catholischen orthen in der landgraffschafft Thurgeüw beschehen. Mit denen hhrn. chorherren von Bischoffzell dependierende orth.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:8
Format B x H in cm:23.6 x 35.5
Kommentar des Staatsarchivs:Undatierte und nicht beglaubigte Abschrift mit einer Auslassung im § 1 zu Sulgen gegenüber dem Original. Der Zusatz zu den Innovationen in Neukirch an der Thur fehlt im Originaltext Hirzels und Tscharners und dürfte eine in Neukirch entstandene Bestandesaufnahme der eigenmächtigen Übergriffe der Evangelischen im Sommer/Herbst 1712 sein, die von Landammann Nabholz aufgenommen und von ihm mit Massnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung gemäss 4. Landfrieden ergänzt worden war.
Zum historischen Kontext vgl. inskünftig den Kommentar in RQ TG 5 unter der Nr. 534 und Nr. 534 k). Zu der Teilung des Kirchengutes in Sulgen vgl. auch StATG 7'30.Su/10.
Verweise:RQ TG 5, Nr. 534 k)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.23
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'23
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:4/19/1733
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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