7'30, 23.Fr/20b Die VII Orte gewähren den Gonzenbach zu Hauptwil das Recht, ihre Kinder im Schloss taufen und ihre Toten im Schlossgarten begraben zu dürfen, 1693.09.02 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/20b
Title:Die VII Orte gewähren den Gonzenbach zu Hauptwil das Recht, ihre Kinder im Schloss taufen und ihre Toten im Schlossgarten begraben zu dürfen
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Rechtsakt-Typ:Privilegierung
Überlieferungsform:Beglaubigte Kopie (Vidimus)
Creation date(s):9/2/1693
Aussteller:Abgesandte der VII den Thurgau regierenden Orte
Adressat:Familien Gonzenbach von Hauptwil
Regest:Vor den Abgesandten der VII den Thurgau regierenden Orte bringen die Gonzenbachschen Familien "als stiffter und urheber des ohrts Houbtwyl" vor, seit Hauptwil erbaut und von den regierenden Orten neben dem Marktrecht [neben der marehtsgerechtigkheit] mit ganz namhaften Privilegien bedacht worden sei, habe der besseren Bequemlichkeit wegen ein eigener Hausprädikant in einem Schlosszimmer für sie und ihre Bediensteten einen "privat gottsdienst" gehalten. Weil es aus vielen Ursachen schwer falle, die Neugeborenen zum Pfarrer nach Bischofszell zur heiligen Taufe zu tragen, bitten sie, in dem besagten Zimmer ihre Kinder taufen und Gottesdienst halten und ihre Familienangehörigen, aber sonst niemanden, in Hauptwil begraben zu dürfen.
Durch Mehrheitsbeschluss [per maiora] wird den Gonzenbach ihr Gottesdienst gestattet und zudem zugestanden, dort ihre Kinder zu taufen und die Abkömmlinge [descendenz] der Gonzenbach in ihrem Garten begraben zu lassen. Damit ist jedoch kein Pfarrrecht gegeben, noch wird gegenüber dem alten Pfarrrecht etwas präjudiziert.
Am 25.11.1693 bestätigt die Kanzlei der Grafschaft Baden im Aargau unterschriftlich die wörtliche Abschrift dieses Rezesses.
Dorsualvermerk:Recess.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:19.8 x 31.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Fridolin Blumer, des Rats von Glarus und Landvogt von Baden. Unterschrift der Kanzlei Baden unter dem Vidimus.
Kommentar des Staatsarchivs:Vgl. auch die Dokumente in dieser Sache unter StATG 7'30, 16.9/59-68.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.20b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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Number:1
 

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Usage

End of term of protection:9/2/1713
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=399762
 

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