7'30, 23.Fr/4, 0 Gerichtsherrenvertrag zwischen den sieben eidgenössischen Orten und dem Bischof von Konstanz (Abschrift 17. Jh.), 1509.07.21 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/4, 0
Title:Gerichtsherrenvertrag zwischen den sieben eidgenössischen Orten und dem Bischof von Konstanz (Abschrift 17. Jh.)
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Rechtsakt-Typ:Vertrag
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Zürich
Creation date(s):7/21/1509
Ausstellungsdatum:an st. Maria Magdalena abendt
Aussteller:Räte der VII eidg. Orte; Hugo (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz
Adressat:Bischof von Konstanz; Räte der VII eidg. Orte; Hugo (von Breitenlandenberg)
Regest:Die zu Zürich versammelten Räte der VII eidg. Orte, nämlich von Zürich Matthias Wyss [Weiss], Rudolf Escher [Äscher], beide alt Bürgermeister, und Dominikus Frauenfeld [Frauwenfeld], des Rats; von Luzern Melchior zur Gilgen, des Rats; von Uri Hans Zick [Zickh], Säckelmeister und des Rats; von Schwyz [Schweytz] Meinrad Stadler, des Rats; von Unterwalden Arnold Frunz [Frum], Säckelmeister und des Rats; von Zug Werner [Vrech] Steiner, alt Ammann, und Hieronymus Stocker [Stockher], des Rats; von Glarus Ulrich Landolt, des Rats, urkunden: Da sich zwischen den Eidgenossen als Inhaber der Landgrafschaft Thurgau und ihrem Bundesgenossen Hugo (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz, sowie seinen Untertanen und den geistlichen Gerichtsherren allerlei Unstimmigkeiten [irrungen] ergeben haben, ist an einer Versammlung in Zürich unter Vermittlung des Bischofs von Konstanz mit den Herren Peter von Hertenstein, Domherr des Domstifts Konstanz, und Domdekan des Domstifts Basel, Johannes Brändlin [Brendlin], Dr., bischöflicher Insiegler, Fritz [Franz] Jakob von Anwil [Anwyl], Hofmeister, und Hans von Landenberg zu Altenklingen, Vogt zu Gaienhofen [Freyhoffen], die in folgende Artikel gefasste gütliche Einigung vereinbart worden:
1. Alle Untertanen und Verwandten des Bischofs von Konstanz, die in der Hochgerichtsbarkeit der Landgrafschaft Thurgau sitzen, sollen ein "gemain landtgeschrey" und dem Landvogt in Kriegsnöten Gehorsam schwören; doch dem Eid, dem sie dem Bischof geschworen haben, ohne Schaden.
2. Für die Hintersassen in den Niedergerichten des Bischofs von Konstanz sind der Bischof bzw. die geistlichen Räte von Konstanz Appellationsinstanz.
3. Betreffend des Wildbanns ist es dem Fürstbischof gestattet, jagen zu lassen, und wenn er jemandem das Jagen verbieten lassen will, so soll er den Landvogt anrufen, der ein Verbot mit Bussandrohung aussprechen soll. Die Bussen werden hälftig zwischen den Eidgenossen und dem Bischof geteilt.
4. In Sachen, welche die Obrigkeit und das Malefizgericht nicht berühren, sollen die Diener, Bürger oder Verwandten des Bischofs dem bischöflichen Gericht unterstehen, doch soll vorher auf dem Landgericht entschieden werden, ob der Handel malefizisch ist oder nicht.
5. Was die Gebote und Verbote betrifft, so haben die Landgerichtsknechte in den Niedergerichten des Bischofs nichts zu gebieten und zu verbieten. Nur beim Malefiz steht dies den Landsgerichtsknechten und dem Landvogt zu. Wenn ein Landsgerichtsknecht einem Gericht beiwohnt, in dem etwas verhandelt wird, was dem Malefiz zusteht, kann er im Namen des Landvogts Aufschub gebieten, bis in einem der drei nächsten Landgerichte beurteilt wird, ob diese Sache dem Hoch- oder dem Niedergericht zusteht.
6. Wenn der Landvogt ein Verbot, in den Krieg zu ziehen, erlässt, so hat er dieses auch dem Fürstbischof zuzustellen und dieser ist verpflichtet, das Verbot bei seinen Knechten in der Landgrafschaft durchzusetzen.
7. Kein Mann mit gutem Leumund [kein unverleumbter mann] soll in Sachen, die nicht das Malefiz betreffen, gefangen genommen werden. Wenn ein solcher Mann in einer Sache, die das Malefiz nicht betrifft, vom Landvogt angeklagt wird, soll der Amtmann des Bischofs dem Landvogt "zue recht tröstung" tun oder aber den Mann gefangen [fängklich] dem Landvogt überstellen.
8. Wo vom Fürstbischof und den Eidgenossen Friede geboten und dieser Friede "mit worten oder derglichen" übersehen wird, wird mit 15 Gulden Busse gestraft und das Bussgeld hälftig dem Bischof und den Eidgenossen zugeführt. Wo aber der Friede mit Taten [werckhen] durch Stechen, Hauen oder Schlagen gebrochen [übergangen] wird, soll die Busse allein den Eidgenossen zustehen.
9. Wer den Frieden verweigert [verseyt], soll mit 5 Gulden Busse, je hälftig für den Bischof und die Eidgenossen, bestraft werden.
10. Tätliche Streithändel [partheyen und scheiden] werden mit 10 Gulden Busse, je hälftig für den Bischof und die Eidgenossen, bestraft.
11. Die Bussen für das Nichtbeachten der Marchen gehen hälftig an den Bischof und an die Eidgenossen.
12. Bussen für Frevel auf offenen Strassen gehen gehen hälftig an den Bischof und an die Eidgenossen, ausser sie geschehen auf offener freier Reichsstrasse. In diesem Fall geht die ganze Busse an die Eidgenossen.
13. Wenn einer den andern aus seinem Haus ruft und ihn verwundet, wenn einer gesetzte Grenzen wissentlich verändert oder einer den andern in der Ehre verletzt, so gehören solche oder ähnliche Tatbestände vor das Hochgericht, auch dann, wenn sie mit Geld und nicht mit Körperstrafen gebüsst werden.
14. Die Landgerichtsknechte sollen in den Niedergerichten nicht als Beistände gegen den Fürstbischof auftreten, ausser wo es um Hintersässen der Landgrafschaft geht.
15. Totschläger werden des Landes verwiesen. Wenn ein Mann des Hochstifts totgeschlagen wird, soll der Täter oder seine Nachkommen dem Bischof 25 Gulden zahlen und der Täter soll künftig die bischöflichen Gerichtsbezirke meiden.
16. Weder die Eidgenossen noch der Bischof von Konstanz sollen hinterrücks Strafen der jeweils anderen Seite nachlassen. Streitfälle um die Frage, ob etwas vor das Malefiz- oder das Niedergericht gehört, werden auf dem Landgericht in Frauenfeld entschieden.
17. Dieser Vertrag soll den Bündnissen des Bischofs und der Eidgenossen, den Offnungen und Rechten des Bischofs und der Landgrafschaft nicht nachteilig sein.
18. Die durch den Vertrag geregelten Streitfragen sollen künftig nicht wieder aufgegriffen werden, sondern kraft dieses Vertrags ohne Einsprache als geregelt gelten.
Nachtrag:
Das Haus Tobel [Tobell] und das Kloster Ittingen sind exempt. Die Eidgenossen bewilligen, dass der Komtur von Tobel und der Prior und das Kapitel von Ittingen laut ihren Offnungen und Urkunden alle Frevel in ihren Niedergerichten, die nicht mit mehr als 10 Pfund Schilling gebüsst werden oder die malefizisch sind, für sich selbst strafen mögen. Wo aber jemand mit Worten oder Taten malefizisch handelt, da steht die Strafe der hohen Obrigkeit zu.
Dorsualvermerk:Copia vertrags herren bischoffen zuo Costantz und denen verwandten de anno 1509.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:5
Format B x H in cm:22.2 x 34.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: Die Aussteller
Kommentar des Staatsarchivs:Die Besonderheit dieser Abschrift liegt darin, dass einzelne Artikel marginal glossiert sind. Die Glossen verweisen jeweils auf die entsprechende Parallelstelle im gerichtsherrischen Vertrag vom 20.07.1509. Nur in dieser Abschrift ist ferner der Nachtrag über die Exemption von Tobel und Ittingen vermerkt.
Viele Fehler und Ungenauigkeiten: Bei den Namensformen in der Intitulatio sowie in den einzelnen Artikeln, so z. B. "gerichtsknecht" statt "landtgrichtsknecht" (§ 5); "an offner freyer grichtsstrass" statt "an offner freyer rychsstrass" (§ 12); "das landgrichts knecht und brieftrager" statt "dass landgrichts knecht lad brieff tragen" (§ 14).
Der Schrift nach zu urteilen, könnte die Abschrift noch aus dem 17. Jh. stammen.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 1; FR No. 4
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.4
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Edition:RQ TG II, Nr. 68
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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