Ref. code: | 7'30, 23.Fr/2 |
Title: | Vertrag zwischen Stiftskapitel und Leutpriester betreffend die Verteilung der Kosten für verschiedene karitative Bräuche und für den Kirchenbau |
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Rechtsakt-Typ: | Vertrag |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Bischofszell |
Creation date(s): | 12/6/1496 |
Ausstellungsdatum: | uff sant Niclaus deß hailgen bischofs tag |
Aussteller: | Kustos und Kapitel des Gotteshauses St. Pelagii in Bischofszell; Hans Fehr, Leutpriester des Gotteshauses St. Pelagii in Bischofszell |
Adressat: | Hans Fehr, Leutpriester des Gotteshauses St. Pelagii in Bischofszell; Kustos und Kapitel des Gotteshauses St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Kustos und Kapitel des Gotteshauses St. Pelagii in Bischofszell beurkunden einen Vertrag zwischen ihnen und dem Leutpriester an dieser Kirche, Hans Fehr [Ver] zur Beilegung von Streitigkeiten [spenn und irrung] um die Kosten - für die Verteilung von Kirschen [kriesy] an die Stadtkinder, die je nach Verlauf des Jahres vor oder nach dem Johannistag (24.06.) erfolgt, - für das Mahl, das man "den haimischen und usseren heren und priestern" am Dienstag in der Kreuzwoche (Tage zwischen dem Sonntag Vocem jocundi und dem Auffahrtstag) spendet, - für Schenkungen und Ehrungen, die das Kapitel zu den Ersten Messen oder sonst ehrlichen Leuten und Gästen bereitet, - für den Bau und die Erneuerung der Kirche oder was der Prokurator der Fabrik sonst noch an Büchern, Dächern [tächern] und anderen Dingen fordert. Durch Friedrich Fry [Fri], derzeit Statthalter der Propstei zu Bischofszell, wird entschieden: - Der Leutpriester Hans Fehr soll den zehnten Teil an die Gebräuche [brüchen] der Kirschen auf Johannis und des Mahls am Dienstag in der Kreuzwoche zahlen sowie die Schenkungen an den beiden folgenden Jahren übernehmen und darauf jeweils den zehnten Teil dieses Brauchs auf sich nehmen. Auch die Kosten für Wachs und andere Stücke, gegen deren Übernahme sich der Leutpriester bisher gesperrt hat, sollen auf ihn fallen. - Was aber die laufenden Fabrik-Kosten betrifft, so soll der Leutpriester davon ganz befreit sein. - Wenn aber künftig der Prokurator der Fabrik Bauten und Renovationen der Kirche beabsichtigt, soll der Leutpriester wie jeder andere Kapitelherr auch mitberaten und mitentscheiden dürfen [sin votum und stim geben] und in der Folge wie die anderen Chorherren den 10. Teil daran geben. |
Dorsualvermerk: | Concordia inter plebanum et capitulum respectum contributionis quorum. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 39.6 x 16.1 + 2.2 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel (40 x 67 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: die Aussteller mit dem Propsteisiegel des Friedrich Fry, Statthalter der Propstei |
Kommentar des Staatsarchivs: | Zu Friedrich Fry, Vizepropst 1488-1496, vgl. HS II/2, S. 232 f. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: A 33; <8 (ersetzt durch: 26>; FC; 55 (ersetzt durch No. 2); Fr 2 Pupikofersche Signatur (1848): Fr.2 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 379 Zettelrepertorium (1937): 7'30'22 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 12/6/1516 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=395962 |
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