7'30, 22.31/5, 6 Der Bischof von Konstanz verlangt, dass in Bischofszell wie in anderen Kollegiatskirchen des Bistums vor und nicht nach dem Hochamt gepredigt werde, 1691.05.06 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 22.31/5, 6
Title:Der Bischof von Konstanz verlangt, dass in Bischofszell wie in anderen Kollegiatskirchen des Bistums vor und nicht nach dem Hochamt gepredigt werde
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Rechtsakt-Typ:Weisung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Meersburg
Creation date(s):5/6/1691
Aussteller:Marquard Rudolf (von Rodt), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau und von Öhningen
Adressat:Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell
Regest:Bei der Entgegennahme der Huldigung vergangenen Jahres in Bischofszell ist Marquard Rudolf (von Rodt), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau und von Öhningen, aufgefallen, dass in der Kollegiats- und Pfarrkirche dieses Ortes an Sonn- und Feiertagen die Predigt nicht vor dem Amt - wie dies in anderen Kollegiatstiften des Bistums beachtet wird -, sondern nach dem Amt gehalten wird, wenn sich die Gottesdienstbesucher zu einem guten Teil schon entfernt [verloffen] haben. Da die Pfarrangehörigen durch das Mittel der Predigt zur vertieften Andacht nach Anhörung des sonn- und feiertäglichen Evangeliums angehalten werden sollen und solche verkehrte Reihenfolge [ordo inversus] ermöglicht, nach gehaltenem Gottesdienst (d.h. nach der Eucharistie) "ganz unanstendig" verschwinden [excitiren] zu können, was dem Eifer zur Anhörung des Wortes Gottes, den jeder haben sollte, sehr abträglich ist, verlangt der Bischof von Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell, dass auch an diesem Ort wie in anderen Kollegiatstiften des Bistums an Sonn- und Feiertagen vor der Predigt die Terz und die Sext, nach der Predigt die Non und darauf das Amt zu halten ist.
Dorsualvermerk:Mörspurg 1691. Das die predig nicht erst nach dem amt, sondern nach abgesungenem evangelio solle gehalten werden.
Accepi 7 Maii 91.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.6 x 32.2
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zum Verschluss aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem Siegel und mit eigenhändiger Unterschrift
Kommentar des Staatsarchivs:Zu Marquard Rudolf von Rodt, Bischof von Konsanz 1689-1704, vgl. HS I/2.1, S. 432-435. Die Urkunde dokumentiert, dass jeweils nach Ausstellung der päpstlichen Bestätigung einer Bischofswahl (in von Rodts Fall am 06.03.1690 erfolgt) ein Umritt des neuen Bischofs zu seinen Besitzungen stattfand, bei welcher Gelegenheit die Untertanen ihrem Herrn zu huldigen hatten.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XXXI.5
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'21
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:5/6/1711
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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