Ref. code: | 7'30, 22.31/3, 0 |
Title: | Der bischöfliche Generalvikar befiehlt dem Stift, Pfarrer Uttinger durch 2 Kapläne zu unterstützen, und verweist Unzufriedene auf den geistlichen Rechtsweg |
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Rechtsakt-Typ: | Mandat |
Überlieferungsform: | Einzelabschrift |
Ausstellungsort: | Konstanz |
Creation date(s): | 3/6/1776 |
Aussteller: | Baron von Deuring, bischöflicher Generalvikar |
Adressat: | Plebane, Priester und Kleriker der Kirchgemeinden |
Regest: | Nachdem Baron von Deuring, bischöflicher Generalvikar, von Pfarrer Kaspar Klemens Uttinger [von Utinger] erfahren hat, dass seinem Dekret vom 26.09.1772, welches verlangt, dass der Pfarrer bei Verhinderung des dazu zuständigen Kaplans von zwei weiteren Kaplänen unterstützt werde, nicht nachgelebt wird, weshalb es an einem Sonntag neulich vorgefallen ist, dass die hl. Eucharistie nicht ausgeteilt werden konnte, ordnet er unter Androhung schwerer Strafe bei Zuwiderhandlung an, dieses Dekret unbedingt und unter allen Umständen zu befolgen. Niemandem ist es mit Verweis auf Unrechtmässigkeiten des genannten Pfarrers gestattet, dessen Rechte in eigener Machtvollkommenheit [auctoritate propria] zu beschneiden, sondern man soll den Grund für die Störung der Ordnung [causa turbationis] dem Generalvikar zur Untersuchung vorlegen und zur Beurteilung überlassen. Wolfgang von Flüe, Kapitelsekretär, bezeugt, dass dieses Mandat vor dem Kapitel verlesen worden ist, und behält sich weitere Schritte vor [ulteria nobis reservamus]. |
Dorsualvermerk: | Copia mandati poenalis. Bischoffzell |
Sprachen: | Latein |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 23.7 x 36.1 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Siegel nur angezeigt. Siegler: der Aussteller mit seinem Amtssiegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Zu Franz Joseph Dominik von Deuring, Generalvikar 1743-1777, vgl. HS I/2.2, S. 576 f. Im Mandat des Generalvikars scheinen bereits die Klagen gegen Pfarrer Uttinger durch, dem die Beeinträchtigung durch ein "scandalum" nachgesagt wird. Solche Vorwürfe ermächtigen nun aber nach diesem Mandat Stiftskleriker nicht, dem Pfarrer die Unterstützung zu verweigern. Klagen müssen auf gerichtlichem Weg vor das bischöfliche Gericht getragen werden. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): XXXI.3 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'21 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 3/6/1796 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=391601 |
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