7'30, 22.31/1, 1 Der apostolische Nuntius mahnt aufgrund seiner Visitation des Kollegiatstifts zur Einhaltung kanonischer Vorschriften am Stift, 1579.09.14 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 22.31/1, 1
Title:Der apostolische Nuntius mahnt aufgrund seiner Visitation des Kollegiatstifts zur Einhaltung kanonischer Vorschriften am Stift
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Rechtsakt-Typ:Anweisung
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):9/14/1579
Aussteller:Der apostolische Nuntius und Bischof von Vercelli (Giovanni Francesco Bonomini)
Adressat:Chorherren und Kapitel der Kollegiatskirche St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Der apostolische Nuntius und Bischof von Vercelli (Giovanni Francesco Bonomini) informiert Chorherren und Kapitel der Kollegiatskirche St. Pelagii in Bischofszell schriftlich über Anweisungen, die er anlässlich seiner Visitation dieser Kirche schon den Chorherren Jakob Schwarzach [Schwarzachius/Verzachius] und Jakob Helmsdorf [Helmstorff/Aempstorf] in Anwesenheit anderer Kapläne [capellani] zur Beachtung mitgeteilt hat.
- Niemand soll ohne Bewilligung des Visitators mit Frauen zusammen wohnen, es sei denn mit der eigenen Mutter, Grossmutter, Schwester, Tante väterlicherseits [amita], Schwägerin [fratris uxor] oder mit einer, die über 50 Jahre alt ist [quae saltem quinquagenaria sit], bei Strafe der Suspendierung vom Amt oder Geldstrafen.
- Wer in Tavernen und öffentlichen Gasthäusern [hospicia publica] einkehrt, es sei denn auf Reisen, dem drohen Geldstrafen, die im Wiederholungsfall verdoppelt und bei Trunkenheit noch verschärft werden.
- Kleidervorschriften betr. die "rugolae interulae" am Hals und an den Händen (Halskrausen und gekräuselte Unterarmbinden). Diese sollen innerhalb von 15 Tagen abgelegt werden. Während dem ganzen Monat Oktober darf man das innere Talarkleid oder einen Überwurf bis zum Schienbein tragen.
- Niemandem soll eine Expektanz auf eine Pfründe gemacht werden.
- Die Vorschriften des Konzils von Trient, Session 14, Kapitel 19, über die Verleihung von Pfründen ausschliesslich an bischöflich approbierte Kleriker sollen eingehalten werden.
- Rücktritte vom Kanonikat oder anderen Pfründen werden nur zugelassen wenn sie gemäss der Bulle Papst Pauls V. "De resignationibus ab ordinariis non admittendis" erfolgen.
- Die Kanoniker Peregrinus Seiler [Sailer], Joachim Staebinger [Stebinger], Joachim Wirt und Erhard Jung [Junius], die neben dem Kanonikat auch ein Pfarramt angenommen haben, werden an ihre Residenzpflicht gemäss Tridentinum erinnert und zur Stellungnahme aufgefordert.
- Der Propst wird zur Einsendung der neuen Statuten in lateinischer Sprache an den Nuntius innerhalb eines Jahres aufgefordert.
Dorsualvermerk:Recessus visitationis.
Sprachen:Latein
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:21.5 x 33.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift des Sekretärs Jo. Antonius Caresana
Kommentar des Staatsarchivs:Zum apostolischen Nuntius (27.05.1579-01.06.1581) und Bischof von Vercelli Giovanni Francesco Bonomini vgl. HS I/1, S. 42.
Es sind zwei gleich lautende Ausfertigungen (Kopien?) dieses Visitationsberichts erhalten. Das Exemplar, welches sich bei der Schreibweise der deutschen Eigennamen grosse Freiheiten erlaubt, könnte von der Hand des italienischen Sekretärs des Nuntius stammen.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XXXI.1
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'21
Edition:Albert Büchi, Zur tridentinischen Reform der thurgauischen Klöster, in ZSKG 1/1907, S. 269 f.
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2022).
 

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