7'30, 20.17/1, 5 Die X eidg. Orte bestimmen, dass die Jahrzeiten in Sulgen bestehen bleiben und die verkauften Stiftungsgüter von der Gemeinde zurückerstattet werden sollen, 1534.06.23 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 20.17/1, 5
Title:Die X eidg. Orte bestimmen, dass die Jahrzeiten in Sulgen bestehen bleiben und die verkauften Stiftungsgüter von der Gemeinde zurückerstattet werden sollen
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):6/23/1534
Ausstellungsdatum:uff sant Johans des touffers abent
Aussteller:Die zu Baden zur Jahrrechnung versammelten Rats- und Sendboten der X eidg. Orte
Adressat:Stiftskapitel zu Bischofszell; Pfarrgenossen von Sulgen
Regest:Die zu Baden zur Jahrrechnung versammelten Rats- und Sendboten der X eidg. Orte, nämlich von Zürich Hans Hab und Heinrich Rahn [Rann], beide des Rats, von Bern Hanspeter Venner und Jakob Vogt, des Rats, von Luzern Hans Golder, Schultheiss, von Uri Josua von Beroldingen, Ritter und Ammann, von Schwyz Josef Amberg [am Berg], Ammann, von Unterwalden Heinrich Zumbrunnen [zum Brunnen], des Rats, von Zug Marty Bosshardt, des Rats, von Glarus Dionysius Bussy, Ammann, von Freiburg Hans Lauther, des Rats, und von Solothurn Hans Toben [Thoben], des Rats, urkunden: Zwischen Chorherr Rudolf Jung als Vertreter der Chorherren zu Bischofszell und den Kirchgenossen von Sulgen herrscht Streit, weil vor einigen Jahren ein Urteil des Berhard Schiesser von Glarus, Landvogt im Ober- und Niederthurgau, ausgegangen ist, das bezüglich der Jahrzeiten weist, dass diese wieder ausgerichtet werden sollten, weshalb die Chorherren dies auch für die Jahrzeiten in Sulgen verlangen und nicht wollen, dass diese Stiftungen "unnützlich verthân" werden. Die Räte und Senboten der IX Orte haben kürzlich zu Tobel in einem ähnlichen Handel bestimmt, dass die Jahrzeiten den Pfarrern verbleiben sollten. Die Anwälte der Gemeinde verlangen, dass das, was sie von den Hauptgütern etlicher Jahrzeiten eingenommen hätten, ihnen auch verbleiben solle. Die Eidgenossen bestätigen das Urteil von Landvogt Schiesser und das genannte Urteil von Tobel und erläutern zusätzlich, dass denen von Sulgen die bisher eingenommenen jährlichen Zinsen und Nutzen bleiben sollen, was aber die Gemeinde an Jahrzeit-Gütern abgelöst oder verkauft habe, das sei von dieser wieder zu ersetzen und zurückzuerstatten. Rudolf Jung verlangt Beurkundung des Spruchs.
Dorsualvermerk:(16. Jh.:) Urttel brief gmainer aidgnossen der jartzit Sulgen.
(17. Jh.:) Badnische urtheil de anno 1534, dz die eingenommen capital der jarzeiten zuo Sulgen von der gmeindt alldort wider sollen ersetz werden.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:59.0 x 25.8 + 6.9 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (37 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Aegidius [Gilg] Tschudi von Glarus, Landvogt in Baden
Kommentar des Staatsarchivs:Chorherr Rudolf Jung, der hier das Stift vertritt, war später (1540-1555) Kustos. Vgl. HS II/2, S. 243.
Bernhard Schiesser von Glarus, eidg. Landvot im Thurgau 1530-1532.
Alte Rostflecken und leichte Wasserschäden an den Falzstellen der Urkunde.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <8 [überschrieben mit 3]>; No. 5
Pupikofersche Signatur (1848): XVII.1509
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 560
Zettelrepertorium (1937): 7'30'20
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/23/1554
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=386669
 

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