7'30, 20.Su/14, 2 Zürich besteht gegenüber Luzern auf der Rechtmässigkeit des Baus der neuen Filialkirche in Erlen, 1765.07.03 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 20.Su/14, 2
Title:Zürich besteht gegenüber Luzern auf der Rechtmässigkeit des Baus der neuen Filialkirche in Erlen
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Rechtsakt-Typ:Klageantwort
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Zürich)
Creation date(s):7/3/1765
Aussteller:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich
Adressat:(Schultheiss und Rat der Stadt) Luzern
Regest:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich versichern Luzern, die Errichtung der neuen Filialkirche von Erlen sei kraft des Landfriedens und der ihnen zufallenden bischöflichen Rechte vorgenommen worden. Zürich gibt seiner Verwunderung darüber Ausdruck, dass das Kollegiatstift auf die Zusagen Zürichs im Schreiben vom 19.07.1764 bisher noch keine Antwort erteilt hat. Zürich hat dem Stift zugesichert, dass den Kollatoren oder der Pfarrkirche Sulgen dadurch keine neuen Belastungen aufgebürdet wird. Die Befürchtungen betreffend Einzug einer ganzen Vikarsfamilie ins Pfarrhaus von Sulgen ist unbegründet, da die Vikare in aller Regel ledig sind.
Dorsualvermerk:Copia
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:23.8 x 37.0
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): Su.14
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'19
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:7/3/1785
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=383200
 

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