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4'144 Stickereikrise, 1916-1975 (Fonds)
Identifikation |
Ref. code: | 4'144 |
Title: | Stickereikrise |
Creation date(s): | 1916 - 1975 |
Entstehungszeitraum, Streudaten: | from 1895 |
Level: | Fonds |
Umfang |
Running meters: | 1.00 |
Number: | 10 |
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Kontext |
Name der Provenienzstelle: | Departement des Inneren
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Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben: | Ein erster Verbund, der soziale Missstände und temporäre Notsituationen in der Arbeiterschaft der Stickereiindustrie abschwächen sollte, wurde in den 1880er Jahren mit dem Namen "Zentralverband der Stickereiindustrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs" geschaffen. Er sollte unter seinen Mitgliedern einen einheitlichen und wirksamen Stichpreis regeln: "Der Tarif beruhte auf dem Grundsatz des gegenseitigen Verbandsverkehrs, d.h. des Ausschlusses von Nichtverbandsmitgliedern sowohl von der Arbeitsausgabe als auch von der Arbeitsübernahme. Von grundlegender Bedeutung war dabei die Tatsache, dass der Tarif auch für die durch den Veredlungsverkehr mit dem schweizerischen Stickereigebiet verbundenen ausländischen Vorarlberg und Sachsen Geltung hatte, wodurch die schädlichen Wirkungen einer einseitigen Lohnfixierung ausgeschaltet werden sollten." (Saxer 1953, S. 7). Dem Zentralverband war keine lange Existenz beschieden, und um die sich zunehmend verschlechternden Rahmenbedingungen aufzufangen, gründeten verschiedene Patrone 1905 den "Hilfsfonds der Stickereiindustrie", mit dem Zweck arbeitslosen Stickern und Stickereiarbeitern Hilfe zu gewähren.
Im Industriezweig der insbesondere in der Ostschweiz beheimateten Stickerei bestand seit Jahresbeginn 1916 die Befürchtung, dass aufgrund der kriegsbedingten versiegenden Rohstoffzufuhr und daraus resultierender Betriebsunterbrüche oder sogar -einstellungen "unter Angestellten und Arbeitern eine eigentliche Not ausbrechen werde." (Ruchti 1930, S. 293). Mit einer Eingabe an den Bundesrat vom Frühjahr 1916 gelangte daher die Regierung des Kantons St. Gallen, in Verbindung mit den Kantonen Zürich, Appenzell Ausserrhoden und Thurgau, an den Bundesrat, "er möchte die Gründung eines Notstandsfonds der Stickerei-Industrie beschliessen." (Eingabe vom 22.04.1916, IV. Neutralitätsbericht, S. 37). Der Bundesrat stellte es den Unternehmern anheim, eine diesbezügliche Summe durch freiwillige Abgaben aufzubringen. Dieser Versuch missglückte allerdings, so dass der Bundesrat beschloss, das Kaufmännische Direktorium in St. Gallen solle ¼% des durchschnittlichen Warenumsatzes der Jahre 1913 bis und mit 1915 bei den Betriebsinhabern erheben (Bundesratsbeschluss vom 02.03.1917).
Diese ab 1905 einsetzende und ursprünglich private Initiative fand somit im oben angesprochenen Vollmachtenbeschluss des Bundesrates vom 19. Dezember 1916 mit der Schaffung des "Notstandsfonds der Stickereiindustrie" eine öffentlich-rechtliche Entsprechung. Der Bund vergegenwärtigte sich dabei wohl der Diskrepanz zwischen schwindender Handmaschinenstickerei und der nach wie vor grossen Anzahl von Handmaschinenstickern. Andererseits war es gerade in Kriegszeiten eine bedenkliche Tatsache, dass 95% der Produktion für das Ausland und nur unwesentliche 5% fürs Inland bestimmt waren. Der vor dem Hintergrund der kriegsbedingten Exportschwäche geschaffene Notstandsfonds sollte seine Daseinsberechtigung spätestens mit der strukturell bedingten Krise nach dem 1. Weltkrieg erhalten: "Inflation, Währungszerrüttung und damit im Zusammenhang Preiszerfall. Die Verarmung früherer Absatzgebiete und in vielen Ländern tiefgreifende politische Umwälzungen kamen hinzu." (Saxer 1965, S. 16). Die neugegründeten Staaten versuchten mittels Handelsbeschränkungen und Protektionismus in erster Linie eine eigene funktionierende Industrie zu etablieren und wurden somit zu einem Konkurrenten.
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| Somit ist die Bedeutung der im Ersten Weltkrieg stattfindenden Wende für die sich bis dahin nur im Aufwärtstrend befindliche Stickerei nur all zu gut verständlich (Saxer 1965, S. 16). Ein späterer Bundesratsbeschluss vom 02.03.1917 betreffend die Festsetzung von Mindeststichpreisen und von Mindeststundenlöhnen in der Stickerei-Industrie bezweckte die Sicherung eines angemessenen Preisniveaus für die Fabrikation von Stickereiartikeln, Einschränkung der Missbräuche im Ferggerwesen und Erhöhung der Arbeitslöhne durch Festsetzung von Lohnminima (Saxer 1965, S. 18-19). Viel gewichtiger als die Kriegseinbussen war allerdings die Modeschwankung weg von der verspielt ornamentalen, hin zur geradlinigen Mode: Glatte Stoffe und Trikotwäsche waren gefragt. Dieser Mode-Erscheinung zum Trotz und ermuntert durch eine trügerische Konjunktur investierten die Schweizer Stickereiindustriellen im grossen Stil in leistungsfähigere Pantographen und Automaten und vervielfachten somit ihre Produktion: "Die Krisis, die Anfang der zwanziger Jahre ihren Ausgangspunkt hatte, war zweifellos zu einem nicht geringen Teil einer Überkapitalisations- und eine Überproduktionskrisis." (Saxer 1965, S. 17).
In der Verwaltungskommission des Notstandsfonds für die Stickerei-Industrie war der Kanton Thurgau zuerst durch Regierungsrat Alexander Otto Aepli, daraufhin durch Regierungsrat Anton Schmid vertreten (Rechenschaftsbericht RR TG 1917, S. 16-17). Nach der bundesgesetzlich festgesetzten Subventionierung von Arbeitslosenkasse und -versicherung im Jahr 1924 beendete der Notstandsfonds im Jahr 1926 seine Tätigkeit (Saxer 1953, S. 8).
Zeitlich mit dem "Notstandsfonds der Stickereiindustrie" überlappend wurde 1922 die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft per Botschaft des Bundesrates über eine staatliche Hilfeleistung für die schweizerische Stickereiindustrie vom 09.10.1922 gegründet: "Diese Institution, vorerst als vorübergehende Hilfseinrichtung gedacht, erwies sich so nützlich, dass sie bis heute die eigentliche Trägerin aller Massnahmen zugunsten der Stickereiindustrie geworden ist." (Saxer 1953, S. 9). Der Kanton Thurgau beteiligte sich an der Genossenschaft mit Anteilscheinen im Betrag von Fr. 30'000 und stellte Regierungsrat Johann Alois Wiesli als Verwaltungsrat (Rechenschaftsbericht RR TG 1922, S. 65).
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| Während der Weltwirtschaftskrise entstand 1933 die "Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei". Der Gründung voran gingen Spannungen zwischen Schweizer und Vorarlberger Industriellen, indem plötzlich der seit Jahrzehnten bestehende Veredlungsverkehr mit Vorarlberg als Problem angesehen wurde: "Die Lohnsticker hatten das Gefühl, dass der Veredlungsverkehr ihnen die letzte Arbeitsmöglichkeit noch wegnehme. Den Fabrikanten im Rheintal, die zusehen mussten, wie die Ware zum Besticken ins Ausland ging, während ihre eigenen Maschinen stillstanden, bemächtigte sich immer mehr eine äusserst gereizte Stimmung, die schliesslich in der sogenannten Brückenbesetzung der Rheintaler Sticker am 7. Oktober 1932, die die Ausgabe der Ware ins Ausland verhindern sollte, ihren Ausdruck fand." (Saxer 1953, S. 13).
Insgesamt drei Eingaben stellte der Verband schweizerischer Schifflilohnstickereien an den Bund und erläuterte Umfang und Bedeutung der Schaffung eines Krisenfonds. Der Bundesrat entgegnete in seiner Botschaft vom 03.11.1932 auf eine Anfrage hin, dass nur dann ein nachhaltiger Erfolg erzielt werden könne, wenn gleichzeitig mit der Schaffung des Fonds auch eine Reduzierung des schweizerischen Maschinenparks erzielt sowie der Abwanderung der Stickaufträge ins Ausland mittels eines Staatsvertrages mit Österreich entgegengewirkt würde. In diesem Staatsvertrag, der am 18.03.1933 zustande kam und am 01.04.1933 in Kraft gesetzt wurde, wurden Bestimmungen über die Ausschaltung von Schiffli- und Handstickmaschinen sowie über die Ausfuhr gebrauchter Stickmaschinen erlassen. Allgemein verbindliche Mindeststichpreise und eine Höchstarbeitszeit wurden ebenfalls festgesetzt. In diesem Punkt war besonders folgender Passus im Staatsvertrag bedeutend: "Die beiden Staaten werden spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des Vertrages für ihr Gebiet die gesetzlich vorbereiteten Krisenkassen in Wirksamkeit treten lassen." (Saxer 1953, S. 16). Diesem Staatsvertrag war keine lange Lebenszeit beschieden, er wurde bereits am 01.03.1935, insbesondere auf Betreiben der Schweizer Seite, gelöst.
Der Krisenfonds wurde vom Bund mit insgesamt 2 ½ Millionen Franken dotiert, die Kantone, in welchen die zu unterstützenden Betriebsinhaber niedergelassen waren, beteiligten sich mit einer Gesamtsumme von 400'000 Franken. Beiträge wurden an die teilweise arbeitslosen Besitzer oder Pächter von Stickmaschinen entrichtet, um sie für längere Zeit stillstehende Schifflimaschinen zu entschädigen. Dies natürlich unter der Prämisse, dass sie dem Fonds als Mitglied beigetreten waren und einen Mitgliederbeitrag entrichteten (Saxer 1953, S. 18-19).
Der Krisenfonds erhielt die Rechtsform einer Genossenschaft mit dem Zweck der Schaffung und Unterhaltung eines Fonds zur Unterstützung stillstehender Schifflimaschinen. Gespiesen wurde der Krisenfonds durch Bundes-, Kantons- und Mitgliederbeiträge und dem Kapitalzins. Die freiwillige Mitgliedschaft stand allen in der Schweiz niedergelassenen Besitzern oder Pächtern von Schifflimaschinen frei, welche im Lohn arbeiteten bzw. nicht oder nur teilweise im Lohn arbeiteten (Exporteure). Der Austritt aus der Genossenschaft war an eine Karenzzeit von fünf Jahren ab Beginn der Mitgliedschaft festgesetzt (Saxer 1953, S. 21). Die Voraussetzungen für die Äufnung des Fonds bestanden in der Mitgliedschaft des zu unterstützenden Betriebsinhabers im Krisenfonds und dessen geleisteten statuarischen Beiträge, dem "trotz gebührender Bemühungen zu den von den massgebenden Instanzen als tragbar erachteten Stichpreisen" keine Arbeit findenden Mitglied sowie der Tatsache, dass Aufträge jederzeit entgegengenommen und ausgeführt werden könnten und die zwischenzeitlich "plombierten Maschinen vollständig gebrauchsfähig sind." (Saxer 1953, S. 21).
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| Organe der Genossenschaft waren die Generalversammlung, der Vorstand sowie die Rechnungsrevisoren. Der Vorstand zählte elf Mitglieder, wovon die subventionierenden Kantone (St. Gallen, Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Zürich und Luzern) angemessene Vertretung beisteuerten. Die Kompetenzen des Vorstandes lagen in der Delegierung einzelner Aufgaben an einen Ausschuss, dem Einzug der Mitgliederbeiträge, der Auszahlung von Stillstandsentschädigungen, der Verwaltung des Krisenfonds sowie der Überantwortung von Kontrollmassnahmen an die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft (Saxer 1953, S. 22).
Den 1932 getätigten staatlichen und kantonalen Zuschüssen, aber auch den laufend eingenommenen Mitgliederbeiträgen von Fr. 2'572'140 standen Unkosten von Fr. 2'102'489 gegenüber, 1939 herrschte noch ein Einnahmenüberschuss von Fr. 469'651. Die kontinuierliche Äufnung des Fonds widerspiegelte den seit 1932 abwärts gerichteten Trend des Stickerei-Exports mit dem Tiefstand im Jahr 1935: "Obschon die Maschinenausschaltung seit Gründung des Krisenfonds in erheblichem Ausmass fortgesetzt wurde (…), blieb der Beschäftigungsgrad ungenügend. Auch die Sanierungsmassnahmen, die seit 1936 in Wirksamkeit waren, vermochten das finanzielle Gleichgewicht nicht herzustellen." (Saxer 1953, S. 27). Die meisten Jahresabschlüsse des Krisenfonds waren defizitär, es resultierten zwischen 1933 und 1939 Ausgabenüberschüsse im Betrag von Fr. 1'440’000 (Saxer 1953, S. 27).
Dieser Ausgangslage Rechnung tragend, reichte der Fabrikantenverband am 15.11.1938 eine Eingabe an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) ein, um den Fonds grundsätzlich finanziell zu reorganisieren. Sein Vorschlag, den Krisenfonds als Arbeitslosenkasse umzugestalten und damit einhergehend dauernde Subventionierung durch Bund und Kantone zu erreichen, fand kein Gehör: "Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wies darauf hin, dass eine Sanierung auf anderem Wege zu suchen sei, und zwar in drei Richtungen: Weitere Beschränkung der Leistungen des Fonds, angemessene und tragbare Erhöhung der Mitgliederbeiträge und schliesslich Einführung des Obligatoriums." (Saxer 1953, S. 28). Als Soforthilfe sprach der Bund gestützt auf den Beschluss vom 09.04.1940 für das laufende Jahr einen Kredit im Höchstbetrag von Fr. 200'000 (Bundesbeitrag Fr. 188'000, Beiträge sämtlicher Kantone Fr. 113'000), für das Folgejahr 1941 entrichtete die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft einen Beitrag von Fr. 65'407 (Saxer 1953, S. 29).
Die Existenz des Krisenfonds unter oben genannten Bedingungen schien nicht gangbar. Mit Bundesratsbeschluss vom 11.05.1943 wurde der Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei ins Leben gerufen. Die Statuten und Reglemente des Solidaritätsfonds wurden für sämtliche Schifflistickereifabrikanten verbindlich erklärt und somit das vom Bund geforderte Obligatorium umgesetzt. Neu wurden nicht nur die öffentliche Hand und die Stickerei-Fabrikanten, sondern auch die Warenabnehmer zur Speisung des Fonds verpflichtet. Darüber sprach der Bund eine Defizitgarantie in der Höhe von 40%, höchstens aber Fr. 60'000 aus. Beitragsleistungen an Bezüger wurden zeitlich beschränkt, die Verlängerung derselben an einen Bedürftigkeitsnachweis gebunden. Ob dieser neuen Ausgangslage beendete die Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei ihre Tätigkeit im Jahr 1943. Die provisorische Organisation des Solidaritätsfonds erhielt mit dem Bundesratsbeschluss zur Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei vom 23.06.1948 ihren gesetzlich gültigen Rahmen (Saxer 1953, S. 35-36).
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| Die Lage der Handmaschinenstickerei war indes eine andere wie diejenige der Schifflistickerei. In Zeiten der Arbeitslosigkeit war in diesem Zweig der Stickereiindustrie keine Möglichkeit vorhanden, Arbeiter für stillstehende Maschinen zu entschädigen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragte deshalb in den Jahren 1942/43 die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft durch Schaffung einer "Selbsthilfeorganisation" künftige Beschäftigungsengpässe zu überbrücken. Diese Selbsthilfeorganisation fand im Vertrag vom 10.07.1947 über den "Hilfsfonds der schweizerischen Handmaschinenstickerei" ihren Ausdruck, der zwischen den Warenausgeber- und den Warenübernehmerverbänden getroffen wurde.
Im Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei handelte es sich beim Hilfsfonds der Schweizerischen Handmaschinenstickerei um eine privatrechtliche Einrichtung. Integraler Bestandteil des Vertrages war die Entschädigung für stillstehende Maschinen. Die Verwaltung des Hilfsfonds wurde mittels Gestionsvertrags vom 05.11.1947 der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft übertragen. "Um den Hilfsfonds finanziell erstarken zu lassen, wurden in den ersten Jahren seines Bestandes, (…) keine Auszahlungen vorgenommen. Dies war möglich, da die Vornahme von Auszahlungen in jenen Jahren die Erklärung des Vorhandenseins einer Krise voraussetzte. Bis ins Jahr 1952 unterblieb eine solche Erklärung." (Saxer 1965, S. 176). Erstmals wurden 1952/53 Beträge an Stillstandsentschädigungen ausbezahlt, das nächste Mal 1955/56. Mit der Neuregelung des Fonds am 01.07.1963 wurde vom Krisenprinzip Abstand genommen (Saxer 1965, S. 171-178).
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Bestandsgeschichte: | Es befindet sich kein Eintrag im Zuwachs- und Abgangsbuch des Staatsarchivs Thurgau, Zeitpunkt der Ablieferung ist unbekannt.
Die Akten blieben teilweise in ihren Originalverpackungen aus den 1920er Jahren (mit Packpapier verschnürt, Bundesordner/Ordner, Couverts, etc.) oder wurden nach der Ablieferung an das Staatsarchiv teilweise in nicht alterungsbeständige Stulpdeckschachteln verpackt. Da die wenigsten losen Akten durch Dossiermäppchen geschützt waren, musste eine aufwändige Einzelblattreinigung vorgenommen werden.
Die Bestände 4'142-4'145 wurden von Ernst Guggisberg zwischen Oktober 2011 und Mai 2012 in 421 Arbeitsstunden erschlossen.
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Direktübernahme von Provenienzstelle: | Ja; die Unterlagen dieses Fonds stammen vermutlich zum grössten Teil aus den Handakten der im Fonds bezeichneten Regierungsräte sowie deren Generalsekretären.
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Inhalt und innere Ordnung |
Bewertung und Kassation: | Der Bestand wurde vollständig erschlossen, es fanden keine Nachkassationen ausgenommen der Dubletten von Protokollen und Jahresberichten statt. Stark beschädigte Durchschlagspapiere wurden umkopiert.
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Ordnung und Klassifikation: | Der Fonds Stickereikrise gliedert sich in erster Linie in die verschiedenen Provenienzen, anschliessend parataktisch in folgende Aktentypen: Geschäftsberichte, Protokolle der General-, Verwaltungsrats-, Vorstands- und/oder Ausschuss-Sitzungen sowie Korrespondenz und thematische Dossiers. Die Unterscheidung zwischen allgemeiner Korrespondenz und den sog. thematischen Dossiers wurde nach dem Ermessen des Archivars, bzw. dem Grundsatz der bestmöglichen Inhaltsbeschreibung hinsichtlich der Suchfunktion bewerkstelligt. Am Schluss des Bestandes wurden Einzelstücke weiterer Provenienzen sowie Überformate verzeichnet.
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Zugangs- und Benutzungsbedingungen: |
Rechtsstatus: | Eigentum des Staatsarchivs des Kantons Thurgau. |
Zitiervorschlag: | Fussnote: StATG 4'144, */*
Quellenverzeichnis: StATG 4'144 Stickereikrise 1916-1975
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Sprachen: | Deutsch (Kurrent, Handschrift, Faktur, Maschinenschrift).
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Sachverwandte Unterlagen: |
Veröffentlichungen: | Baumberger, Georg: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse, St. Gallen: Hasselbrink, 1891
Bebié, Olga: Der Zusammenbruch der Stickereiindustrie und der Aufbau der neuen Industrien in der Ostschweiz, Zürich: Leemann, 1939
Bünzli, Kurt: Arnold Baruch Heine (1847-1923), Stickereiindustrieller. In: Thurgauer Köpfe 1, André Salathé (Hg.), Thurgauer Beiträge zur Geschichte, Band 132 (1995), Frauenfeld: Huber Verlag, 1996, S. 153-161
Gerter, Elisabeth: Die Sticker, Aarau: Rengger-Verlag, 1938
Isler, Egon: Industriegeschichte des Thurgaus. Chronik Thurgauer Firmen, Zürich: Verlag Franz von Brun, 1945
Saxer, Arnold: Die Entstehung des Krisenfonds der Schweizerischen Schifflilohnstickerei und seine Entwicklung zum Solidaritätsfonds der Schweizerischen Schifflistickerei 1933-1952, St. Gallen: Buchdruckerei H. Tschudy & Co., 1953
Saxer, Arnold: Die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft St. Gallen. Ein Beitrag zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Stickereiindustrie, St. Gallen: Tschudy AG, 1965
Schoop, Albert: Geschichte des Kantons Thurgau, Band 1 Chronologischer Bericht, Frauenfeld: Huber Verlag, 1987
Schoop, Albert; et. al.: Geschichte des Kantons Thurgau, Band 2 Sachgebiete I, Frauenfeld: Huber Verlag, 1992
Schoop, Albert, et. al.: Geschichte des Kantons Thurgau, Band 3 Sachgebiete II, Frauenfeld: Huber Verlag, 1994
Tanner, Albert: Das Schiffchen fliegt – die Maschine rauscht. Weber, Sticker und Unternehmer in der Ostschweiz, Zürich: Unionsverlag, 1985
Tanner, Jakob: Bundeshaushalt, Währung und Kriegswirtschaft. Eine finanzsoziologische Analyse der Schweiz zwischen 1938-1953, Zürich: Limmat-Verlag, 1986
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End of term of protection: | 12/31/1995 |
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Accessibility: | Oeffentlich |
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