Ref. code: | 7'30, 17.Bg/20 |
Title: | Landvogt Gallati urteilt im Streit zwischen der evangelischen Gemeinde Berg und dem Stiftskapitel über die Prädikatur in Berg im Sinne älterer Entscheide und weist die Klage von Berg zurück |
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Rechtsakt-Typ: | Urteil |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | (Frauenfeld) |
Creation date(s): | 5/22/1559 |
Ausstellungsdatum: | an Mentag nach der hailgen dreyvaltigkait tag |
Aussteller: | Melchior Gallati des Rats zu Glarus, Landvogt der 7 eidg. Orte im Oberen und Niederen Thurgau |
Adressat: | Propst und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell; Gemeinde Berg |
Regest: | Vor Melchior Gallati des Rats zu Glarus, Landvogt der 7 eidg. Orte im Oberen und Niederen Thurgau, erscheinen auf dessen am Donnerstag nach dem Sonntag Letare (09.03.1559) in Hessenrüti [Rüti] abgehaltenem Gerichtstag [tagsatzung] die Anwälte der Kirchgenossen zu Berg, die der neuen Religion zugetan [anhengig] sind (Kläger), sowie Jakob Sailer, Propst, Beat [Batt] Blarer, Kustos, und Silvester Rimli [Rymli] für sich selbst und als Anwälte des Kapitels des Stifts St. Pelagii in Bischofszell (Beklagte). Die Anwälte von Berg bringen vor, dass die Kirchgenossen ihrer Gemeinde um den grossen und kleinen Zehnten dem Stift Bischofszell zugehörig sind. Daher sollten sie gemäss Landfrieden in ihrer Kirche mit einem Prädikanten versehen sein, was aber bisher nicht geschehen ist. Die Gült zur Versorgung eines solchen besteht und ist "groß und hüpsch". Heute herrscht Mangel in der Versorgung mit den Sakramenten und speziell bei der Kindertaufe: Die jungen Kinder können zur Zeit nicht zu den Prädikanten kommen und die Kranken sterben ohne Trost. Darauf wenden die Vertreter des Stiftskapitel ein: Die evangelischen Gemeindsgenossen von Berg sind nicht nur über den Zehnten, sondern auch über die Lehensherrschaft und das Patronatsrecht der Pfarrkirche von Sulgen und der Filiale zu Berg dem Stift Bischofszell zugehörig. Sie zitieren die Urkunde Bischof Heinrichs von Konstanz vom 15.07.1359, in der die Kirche von Berg als Filiale der Kirche von Sulgen bezeichnet wird, sowie das Urteil der Eh-Richter von Stadt und Landschaft Zürich 17.11.1530, worin die Versorgung der Gemeinde Berg mit Predigtdiensten geregelt ist. In Rede und Gegenrede erneuern die Kirchgenossen von Berg ihr Begehren, durch einen in Berg selbst wohnhaften Prädikanten mit den Sakramenten versorgt zu werden, während das Stift die Erfüllung seelsorgerlicher Leistungen den Geistlichen der Mutterpfarrei Sulgen zuweist und sich weigert, die einst gestiftete Kaplanei-Pfründe für solche Zwecke einzusetzen. Der Landvogt nimmt sich nach Anhörung beider Parteien für sein Urteil eine Bedenkzeit [da hab ich ze urteilen ain verdencken genommen] und erkennt am Datum der Beurkundung, dass die Kapitelherren von Bischofszell bei ihren eingebrachten Briefen und Siegeln bleiben sollen und die Bauernsame [pursame] von Berg ohne Geheiss des Kapitels keinen eigenen Prädikanten bestallen und besolden darf, zumal Berg keine eigene Pfarrpfründe besitzt, sondern eine Filiale von Sulgen ist, wo das Stift denen von Berg "und allen andern der nüwen religion" klaglos einen Prädikanten besoldet. |
Dorsualvermerk: | Urtheil-spruch von glandvogt Galati. 1559 |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier, fadengeheftet. |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 22.0 x 32.9 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Auf Heftschnur aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel. |
Kommentar des Staatsarchivs: | Das Datum der Urkunde von Bischof Heinrich (III.) von Konstanz lautet auf den 8., nicht den 15. Juli. Vgl. 7'30, 20.Su/1 und TUB VI, Nr. 2438, S. 14-16. Vermutlich hat man die römische Ziffer vor "idus" überlesen. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: No. 20; Berg Pupikofersche Signatur (1848): Bg 20 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'16 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; Siegel wieder aufgebracht; trockengereinigt (2021). |
Digitalisat: | 2022 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 5/22/1579 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=355083 |
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