7'30, 17.Bg/17 Das Eh-Gericht von Stadt und Landschaft Zürich urteilt im Streit zwischen dem Kollegiatstift Bischofszell und der Gemeinde Berg über die Anzahl der Predigtgottesdienste in Berg und deren Finanzierung, 1530.11.18 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 17.Bg/17
Title:Das Eh-Gericht von Stadt und Landschaft Zürich urteilt im Streit zwischen dem Kollegiatstift Bischofszell und der Gemeinde Berg über die Anzahl der Predigtgottesdienste in Berg und deren Finanzierung
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Zürich)
Creation date(s):11/18/1530
Ausstellungsdatum:an Zinstag (der 18.11. fällt 1530 nicht auf einen Dienstag, sondern auf einen Freitag)
Aussteller:Eh-Richter und zu Pfarrpfründen-Sachen Verordnete in Stadt und Landschaft Zürich
Adressat:Stiftskapitel zu Bischofszell; Kirchgenossen der Gemeinde Berg
Regest:Vor Eh-Richtern [êrichter] und den zu Pfarrpfründen-Sachen Verordneten in Stadt und Landschaft Zürich erscheinen die Herren Rudolf Jung und Ulrich Schlumpf [Schlumpff] namens des Stifts zu Bischofszell und Jakob Bommeli [Bömeli] und Hans Brauchli [Bruchli] von der Gemeinde zu Berg. Letztere legen dar, wie an die 300 Untertanen zu Berg von Alters her von der Pfarrei Sulgen [Sulge] mit Messen und anderen "bäpstlichen ceremonien" versehen worden sind, während es nun "zů rechtem warem gottsdiennst", nämlich zur Predigt, an Dotationsgütern mangelt, so dass jeden dritten Sonntag keine Predigt in Berg stattfindet. Das Stift nimmt aber aus ihrem Kirchspiel an Zehnten 130 Malter Dinkel [vesen] und Haber und ebenso viel Pfennige und Hühnchen, 5 Pfund Pfennig Konstanzer Währung an Zins und den Zehnten von 60 Juchart Reben, dass es davon leicht auch am dritten Sonntag eine Predigt einrichten könnte. Dass die Gemeinde Berg einen eigenen Prädikanten benötigt, hat auch Ulrich Freiherr von Hohensax [Hochensax], Herr zu Bürglen, das auch eine Filialkirche von Sulgen ist, in einer besiegelten Missive (die vor Gericht verlesen wird) bestätigt. Die Chorherren von Bischofszell wenden in ihrer Antwort ein: Die Kirche von Berg ist nach der Urkunde von 1368 eine Filiale und keine Pfarrkirche, und nach gemeiner Erkenntnis im Thurgau dürfen keine neuen Pfarreien aufgerichtet werden, sondern die alten sollen in ihrem Wesen erhalten bleiben. Das für die Messe und andere Zeremonien Betreffende haben sie jetzt zur Verkündung des Wortes Gottes verordnet und ihren Leutpriester und dessen Helfer zu Sulgen mit über 100 bzw. über 50 "stucken" wohl versorgt, damit diese in der Hauptkirche und in den Filialen diesen Dienst versehen können. Beide Parteien bezeugen, sich dem Spruch der Zürcher Eh-Richter beugen zu wollen. Diese erkennen nach Anhörung beider Parteien und Prüfung von Siegeln und Urkunden: Ein Pfarrer von Sulgen soll jetzt und von nun an selbst oder durch seinen Helfer alle Sonntage und Feiertage am Morgen zur gewohnten Stunde in der Filialkirche zu Berg und am dritten Sonntag am Nachmittag in der Filialkirche zu Bürglen das Gotteswort verkünden. Dem sollen sich "die biderben lüt in beiden filialen" fügen, wie auch die Chorherren die Ehre Gottes und die Verbreitung seines Wortes fördern sollen, damit sie von Gott und den Leuten Gunst und Dank erhalten.
Dorsualvermerk:(Notiz des apäten 16. Jhs.:) Urttel brief vom egericht zuo Zürich der bredicatur Berg halb.
(Von einer abgegriffenen späteren Notiz ist nur noch "urtehlbrief" und "predicatur" lesbar.)
1330.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:60.0 x 21.1 + 6.9 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (34 mm, gekröntes Reichswappen über dem Zürcher Standeswappen mit der Umschrift S DES E GRICHTS ZVRICH) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit ihrem Gerichtssiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Dieses wichtige Dokument zeigt die Vertreter des Kollegiatstifts als der neuen Gottesdienstordnung gegenüber aufgeschlossene Untertanen der reformierten Zürcher Obrigkeit. Diese schützt denn auch im Gegenzug den Besitzstand des Stifts und die überkommenen pfarrkirchlichen Verhältnisse in der Mutterpfarrei Sulgen vollständig gegen die Ansprüche der evangelisch gesinnten Kirchgenossen von Berg. Mit einem "Widerstand" des Stiftskapitels gegen die Reformation, wie ihn Kundert (HS II/2, S. 217) schon vor der Schlacht bei Kappel (11.10.1531) annehmen möchte, ist diese Appellation der Chorherren an das Eh-Gericht von Zürich und das Wohlwollen des reformierten Zürich gegenüber dem Stift schlecht zu vereinbaren.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <8>; Numeri 28 [mit Bleistift: Lit c LD]
Pupikofersche Signatur (1848): Bg 17
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 554
Zettelrepertorium (1937): 7'30'16
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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