Slg. 15, 0/7 Das Landgericht im Thurgau beurteilt einen Rechtsstreit zwischen zwei Konstanzer Bürgern um eine im Thurgau geschehene üble Nachrede, 1537.11.08 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:Slg. 15, 0/7
Title:Das Landgericht im Thurgau beurteilt einen Rechtsstreit zwischen zwei Konstanzer Bürgern um eine im Thurgau geschehene üble Nachrede
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):11/8/1537
Ausstellungsdatum:am Dornstag vor sant Marthis tag
Aussteller:Hans Heinrich Fehr, Bürger zu Frauenfeld, Landammann im Thurgau
Adressat:Jörg Spitzenberg von Konstanz
Regest:Vor Hans Heinrich Fehr [Fer], Bürger zu Frauenfeld und Landammann im Thurgau, der dieser Zeit als Statthalter und Verweser des Mansuetus Zumbrunnen [Zum Brunnen], eidgenössischer Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau, auf dem Landtag zu Frauenfeld dem offenen Landgericht vorsitzt, klagt Jörg Spitzenberg von Konstanz durch seinen erwählten Fürsprech, dass Hans Joachim Boscher, ehemals Bürger von Konstanz, der sein Bürgerrecht [burckrecht] verwirkt habe und nun im Thurgau wohne, gegen ihn solche Reden geführt habe, die sich kein Biedermann gefallen lassen müsse. Da diese Reden in der Landgrafschaft geführt worden seien, habe er Boscher vor Landgericht laden lassen und stehe jetzt auf dem dritten Landtag hier und sehe weder ihn noch einen anderen, der ihm Antwort geben wolle, weshalb er nun sein Recht begehre. Auf Anfrage des Statthalters sagt Hans Kappeler [Kappeller], Landweibel und des Landgerichts geschworener Knecht, bei seinem Amtseid, dass der Boscher auf des Spitzenbergs Antrag geladen worden und vor dem Landvogt erschienen sei, dort aber geltend gemacht habe, er sei nicht verpflichtet, vor Landgericht zu erscheinen, da Kläger und Beklagter beide Bürger von Konstanz seien. Da die üble Nachrede im Thurgau geschehen ist und wegen Boschers Ungehorsam, sei der Landvogt bei seiner Ladung geblieben. Nach der Umfrage des Landammanns wird vom Gericht zu Recht erkannt, Spitzenberg habe sich ehrlich und wohl verantwortet und über Boschers Leib und Gut im Thurgau sei zur Wiedergutmachung von Spitzenbergs Kosten und Schäden die Acht zu verhängen.
Spitzenberg begehrt Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Spitzenbergs.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:28 x 21 + 3.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Rundes, nur noch zur Hälfte erhaltenes Siegel (53 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit dem Landgerichtssiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Die Urkunde kam nach 1968 zusammen mit anderen thurgauischen Dokumenten aus dem Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg ins StATG.
Der Umschlag aus blauem Halbkarton des Germanischen Nationalmuseums (kassiert) trug neben den Signaturen (siehe unter "Alte Signaturen") folgende Aufschrift des 19. Jhs.: "Urteilsbrief des Landammans v. Frauenfeld (Schweiz), Hans Heinrich Fer, für Jörg Spitzenberger zu Constanz betr. die über Hans Boscher von da verhängte Acht. 1537 Nov. 8."
Alte Signaturen:(Dorsual:) Trk. 472. B 12. 6.19; Tr. 17 S. 14
(Umschlag des Germanischen Nationalmuseums:) Reg. Rep. 5732 (abgeändert zu 5733)
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:11/8/1557
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=339076
 

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