Slg. 15, 0/6 Von Zürich und Bern mit dem Beistand der Orte Glarus und Solothurn vermittelte Ordnung für das Verhältnis zwischen Gerichtsherren und Gemeinden bzw. Untertanen in der Landgrafschaft Thurgau, 1530.09.17 (Dossier)

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Ref. code:Slg. 15, 0/6
Title:Von Zürich und Bern mit dem Beistand der Orte Glarus und Solothurn vermittelte Ordnung für das Verhältnis zwischen Gerichtsherren und Gemeinden bzw. Untertanen in der Landgrafschaft Thurgau
Rechtsakt-Typ:Vertrag
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Zürich
Creation date(s):9/17/1530
Ausstellungsdatum:des nechsten samstags nach des hailigen crützes tag zů herbst
Aussteller:Die eidg. Orte Zürich und Bern mit dem Beistand der Orte Glarus und Solothurn
Adressat:Geistliche und weltliche Gerichtsherren; Gemeinden und Untertanen
Regest:Nach der Reformation der kirchlichen Ordnung vermitteln die eidg. Orte Zürich und Bern mit dem Beistand der Orte Glarus und Solothurn zwischen den geistlichen und weltlichen Gerichtsherren und den Gemeinden bzw. Untertanen in der Landgrafschaft Thurgau eine in 38 Artikeln festgelegte Ordnung zur Beseitigung von Zwistigkeiten und zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt. Geregelt werden: 1. Reislaufen; 2. Einführung des evangelischen Gottesdienstes und Entfernung von Altären und Bildern; 3. Abziehen von Gütern der Gerichtsherren oder von Kloster- und Kirchengut aus dem Thurgau; 4. Entlöhnung der Prädikanten, Pfrund- und Zehntrecht; 5. Güter von ausgewanderten Geistlichen; 6. einheitliche Gebote und Verbote bei Sittenlosigkeit und Zuständigkeit der Gerichtsherren bei deren Ahndung; 7. kleine und grosse Zehnten; 8. Klosterverwalter sollen Einheimische sein; 9. Ausbildung des geistlichen Nachwuchses in den Städten Zürich, Bern, Basel, St. Gallen und Konstanz statt in den zwei thurgauischen Landklöstern; 10. Zehnten, Tagwan und andere Belastungen der Untertanen; 11. Appellationen erst ab 5 fl. vor Landgericht; 13. Zulässigkeit von Gefangenschaft; 14. Ladung vor Landgericht kann nur im Auftrag des Landvogts geschehen; 15. Besetzung des Landgerichts - Ausstand - Ausschluss auwärtiger Landrichter - Dauer und Zuständigkeit der Gerichtssitzungen; 16. Besoldung des Landvogts; 17. Besoldung der Landrichter; 18. Eidleistung; 19. Ehegericht; 20. Kriegskosten; 21. Unterstützung von Zürich und Bern bei reformatorischen Bestrebungen der Thurgauer, aber Verbot von Willkür und Aufruhr; 22. zulässige Höhe der Zinsen; 23. Wald- und Holznutzung; 24. Leibesabgaben [libstüren]; 25. Frieden; 26. Limitierung der Gebühren bei der Lehenvergabe; 27. Schreibertaxen bei der Beurkundung; 28. Eehaften; 29. Wildbann; 30. Fasnachtshühner; 31. Ehrschatz; 32. Erbrecht der Pfarrer und Prädikanten; 33. Abgabe des Hubtuchs an den Abt der Reichenau; 34. Besetzung der Niedergerichte, Abhaltung von Gemeinden; 35. Tavernen und Weinschenken; 36. Erbrecht und Erziehung der unehelichen Kinder; 37. Zehnten; 38. Pflicht zur Einhaltung des Vertrags und des Friedens zwischen Gerichtsherren und Untertanen.
Dorsualvermerk:Abschrifft des landtfridens.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier (2 Faszikel)
Anzahl Blätter:12
Format B x H in cm:22 x 32.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unbesiegelt. Siegler (nur angezeigt): Die Aussteller mit dem Siegel des Standes Zürich
Kommentar des Staatsarchivs:Dieses Dokument wurde Johann Adam Pupikofer, Staatsarchivar des Kantons Thurgau (1862-1880), von seinem Zürcher Kollegen Johannes Strickler (Staatsarchivar 1870-1881) mit folgendem Begleitbrief zusgestellt: "HHerrn Staatsarchivar Pupikofer in F'feld. Hochgeachteter Herr! In der Hoffnung, Ihrem Archiv einen Dienst zu erweisen, übersende ich Ihnen hierbei eine gleichzeitige Abschrift von dem Ihnen wohlbekannten Gerichtsherren- und Landsatzungs-Vertrag, den Zürich, Bern, Glarus und Solothurn vermittelt haben. Da hier sonst bezügliches Material zur Genüge vorliegt, so wird diese Mittheilung uns nicht ärmer machen, und der Papiermühle ein solches Document zu opfern, kommt mich zu hart an. Mit aller Ehrerbietung grüßt Sie - Zürich, 22. März 1873 - Ihr ergebener J. Strickler." (Original in der Bestandesdokumentation zur Slg. 15).
Alte Signaturen:Trk. 472. B 12. 6.19; Tr. 17 S. 14
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:9/17/1550
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=339072
 

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