7'30, 21.SPB/9a Pfarrer Zelger und die Gemeinde Gottshaus einigen sich in einem Vertrag auf die Modalitäten der Christenlehre in der Kapelle auf dem Pelagiberg, 1804.12.02 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 21.SPB/9a
Title:Pfarrer Zelger und die Gemeinde Gottshaus einigen sich in einem Vertrag auf die Modalitäten der Christenlehre in der Kapelle auf dem Pelagiberg
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Rechtsakt-Typ:Vertrag
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:St. Pelagiberg
Creation date(s):12/2/1804
Aussteller:Franz Dominik Zelger; Gemeinde Gottshaus
Adressat:Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell; Gemeinde Gottshaus
Regest:Pfarrer Franz Dominik Zelger und die ganze versammelte Gemeinde Gottshaus setzen einen Vertrag auf, in dem in 8 Paragraphen festgehalten wird, unter welchen Bedingungen, die von Pfarrer und Chorherr Zelger seit zwei Jahren im Gottshaus abgehaltene Christenlehre fortgesetzt werden soll:
1. Es wird dem Kapitel des Kanonikatsstifts Bischofszell und dem Kanonikatspfarrer Zelger bewilligt, dass er in der Kapelle "der seligsten Jungfrau und Gottesmutter auf St. Pelagiberg" weiterhin Christenlehre hält.
2. Dieser Christenlehre mögen all diejenigen der katholischen Gemeinde Bischofszell beiwohnen, die hinter Horb und Wilen wohnen. Es steht diesen aber auch frei, statt der Christenlehre auf St. Pelagiberg diejenige in der Pfarrkirche zu Bischofszell zu besuchen.
3. Um jedem Missbrauch und der Vernachlässigung der Pflicht zur Teilnahme an der Christenlehre vorzubeugen, soll jeder Hausvater im entfernteren Teil der Gemeinde Gottshaus gegenüber dem Pfarrer erklären, ob er und seine Hausgenossen die Christenlehre in Bischofszell oder jene auf dem Pelagiberg besuchen wollen. Dies soll in einem Verzeichnis festgehalten und in den Christenlehren überprüft werden.
4. Wer die Christenlehre auf dem Pelagiberg besuchen will, soll sich an den anfallenden Kosten beteiligen.
5. Zur Verwaltung der Steuern und der freiwilligen Spenden sollen von den Hausvätern im Gottshaus, die sich für die Christenlehre auf dem Pelagiberg entschieden haben, zwei Christenlehr-Pfleger gewählt werden.
6. Am Sonntag nach dem Martinstag soll von diesen beiden Pflegern Rechenschaft abgelegt werden über den Vermögensstand, das Kapital und die Zinsen.
7. Das Vermögen der "Pflegschaft" der Christenlehre solle jederzeit gesondert vom Armengeld und vom Schulgeld bleiben. Sollte die Christenlehre eine Zeitlang aufhören, sollen die Zinsen zum Kapital geschlagen und der Fonds erhalten bleiben, bis sich wieder ein Christenlehrer findet. Ohne Genehmigung der geistlichen und weltlichen Oberen soll das Christenlehr-Vermögen nicht angetastet werden dürfen.
8. Die gütliche Bewilligung einer Christenlehre in der Kapelle auf dem Pelagiberg gibt der dortigen Gemeinde nur ein "dießfälliges Recht" ohne Nachteile für den jeweiligen Chorherrenpfarrer oder die bisherigen Rechte und Gerechtigkeiten des Stifts.
Dorsualvermerk:Gütliches Verkommniß wegen einer abzuhaltenden Christenlehre in S. Pelagii Kapell. 2ten Xbr. 1804.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:24.2 x 39.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Eigenhändige Unterschriften von Franz Dominik Zelger, Chorherr und Pfarrer, und von Joseph Allenspach, Gemeinderat, Johannes Krukher (sic) und Joseph Ruggli
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): SPB 9a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'21
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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End of term of protection:12/2/1824
Permission required:Keine
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Accessibility:Oeffentlich
 

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