7'30, 16.9/10 Die VII eidg. Orte entscheiden über die Zulässigkeit der Appellation an das bischöfliche Hofgericht in Konstanz bei Bischofszeller Urteilen, 1550.10.03 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 16.9/10
Title:Die VII eidg. Orte entscheiden über die Zulässigkeit der Appellation an das bischöfliche Hofgericht in Konstanz bei Bischofszeller Urteilen
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):10/3/1550
Ausstellungsdatum:uff Frytag nach sannt Michels des heyligen ertzenngels tag
Aussteller:Räte und Sendboten der VII eidg. Orte: von Zürich Johann Escher, Stadtschreiber, von Luzern Lux Ritter, des Rats, von Uri Josua von Beroldingen, Ritter und alt Landammann, von Schwyz Dietrich Inderhalden, Ritter und Landammann, von Unterwalden Heinrich zum Wyssenbach, Landammann ob dem Wald, von Zug Hans Lätter, Ammann, von Glarus Hans Lützinger, des Rats
Adressat:Ratsboten der Stadt Bischofszell
Regest:Vor den zu Baden versammelten Räten und Sendboten der VII eidg. Orte, nämlich von Zürich Johann Escher [Äscher], Stadtschreiber, von Luzern Lux Ritter, des Rats, von Uri Josua von Beroldingen, Ritter und alt Landammann, von Schwyz Dietrich Inderhalden [Inn der Haldten], Ritter und Landammann, von Unterwalden Heinrich zum Wyssenbach, Landammann ob dem Wald, von Zug Hans Lätter, Ammann, und von Glarus Hans Lützinger, des Rats, erscheint Bernhard Segisser, Vogt zu Kaiserstuhl [Keyserstuel], im Namen und auf Befehl des Fürstbischofs von Konstanz, Christoph (Metzler), auf der einen Seite und die Ratsboten [ratsbottschafften] "unserer lieben und getrüwen" Statthalter, Räte und Bürger zu Bischofszell auf der anderen Seite. Der Anwalt des Fürstbischofs beruft sich auf den 1509 zwischen dem Bischof von Konstanz und den VII Orten in Zürich geschlossenen Vertrag, wonach diesem in Bischofszell alle geistliche und weltliche Obrigkeit zufalle und deshalb Beschwerden gegen Gerichtsurteile an den Bischof und dessen Statthalter und Räte gezogen werden müssten. Demnach seien auch alle Appellationen bis 1533 nach Konstanz gegangen. Nun wollten aber die von Bischofszell Appellationen an das bischöfliche Gericht nicht mehr zulassen, weshalb der Anwalt des Bischofs von den Eidgenossen verlangt, die alleinige Oberhoheit des Bischofs und des Domkapitels in Bischofszell möge bestätigt werden. Die Ratsboten von Bischofszell anerkennen den Bischof vorbehaltlos als ihren Herrn, betonen aber, selbst auch etliche Rechtsame an Hoch- und Niedergerichten zu haben und belegen dies mit zwei Urkunden (Incipit und Datierung inseriert) der Bischöfe Heinrich (von Brandis) vom 28.05.1361 [an dem ersten Frytag vor sannt Petronälla tag] sowie Marquard (von Randeck) vom 03.09.1401 [an dem nechsten Sampstag vor Unnser Frowen tag ze herpst]. Als dann Bischof Johannes (von Lupfen) versucht habe, ihnen die alleinige Appellation nach Konstanz vorzuschreiben, hätten ihnen die Ratsboten der Eidgenossen in Baden 1533 eine Urkunde gegeben, die ihre alten Freiheiten bestätigt und aussagt, dass niemand wegen irgend einer Sache von ihnen appellieren möge. Der Anwalt des Bischofs verneint nicht, dass die Bischöfe den Bischofszellern etliche Gefälle des Strafens und Büssens wegen gnädig zugestanden haben; aber die angezogenen Freiheitsbriefe enthielten keinerlei Befreiung von der Appellation an das bischöfliche Gericht. Es könne mit unzähligen Urteilsbriefen bewiesen werden, dass von Bischofszell bis 1533 immer wieder an den Bischof appelliert worden sei.
Nach weiterer Rede und Gegenrede und einer Intervention des Abtes Diethelm von St. Gallen bringen der Propst und die Edelleute zu Bischofszell zur Sprache, dass in Bischofszell sechs Freihöfe seien, von denen sich vier in geistlichen und zwei in adligen Händen - nämlich der Blarer von Wartensee [Plaarer von Warttensee] und der Herren von Anwil - befänden. Diese Freihöfe seien von den Bischofszeller Gerichtsrechten exempt. Darauf entscheiden die Eidgenossen, dass die Urteile, die in den Bischofszeller Gerichten bezüglich der Bürger und Hintersässen, die innerhalb der Ringmauern der Stadt Bischofszell sitzen, gesprochen werden, nicht nach Konstanz weitergezogen werden können. Für die Geistlichen, deren Amtleute, Edelleute und den Vogt hingegen und für deren Hintersässen und die Bewohner der Freihöfe sei Konstanz Appellationsort. Von dort kann allerdings weiter an die Eidgenossen appelliert werden.
Dorsualvermerk:Betrifft die sechs fryhöff der stüfft S. Pelagii in Bischoffzell. De anno 1550.
Sind 2 gleich luthende in der kirchen.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:68.2 x 50.3 + 10.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (34 mm) in Wachsschüssel (49 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Aegidius [Gilg] Tschudi [Tschudy], des Rats zu Glarus und Landvogt zu Baden
Kommentar des Staatsarchivs:Die beiden in der Dorsualnotiz angesprochenen gleichlautenden Ausfertigungen befinden sich heute im Teilbestand 7'30 26.St (Verträge mit der Stadt Bischofszell). Der Aufenthaltsort "Kirche" dürfte sich auf die Sakristei beziehen, in der offenbar nur ein Teil des Archivs gelagert war.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 31 [geändert in 61]; <1>; ST
Pupikofersche Signatur (1848): IX
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 624
Zettelrepertorium (1937): 7'30'15
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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