Ref. code: | 0'7, 0/45 |
Title: | Eidg. Abschied zu den Gerichtskompetenzen |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Eidg. Abschied |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Baden |
Creation date(s): | 7/2/1572 |
Aussteller: | Vertreter der VII regierenden Orte: von Zürich Hans Kambli, Bürgermeister, Heinrich Thomann [Toman], Säckelmeister, Rat; von Luzern Rochus Helmli, Schultheiss, Ludwig Pfyffer, Ritter. Altschultheiss, Bannerherr; von Uri Heinrich Albrecht [Albrächt], Landammann; von Schwyz Dietrich In der Halden [inn der Haldten], Ritter, Landammann; von Obwalden Marquart Imfeld [Im Feld], Landammann; von Zug Niklaus Itten [Ytta], Rat: von Glarus Paul Schuler, Landammann und Bannerherr |
Adressat: | Gerichtsherrenstand der Landgrafschaft Thurgau |
Regest: | Die sieben regierenden Orte reagieren auf die Beschwerden der Untertanen und anderer in und ausserhalb der Landgrafschaft ansässiger Leute dagegen, dass Appellationen oft vom Landgericht an den Landvogt hin und hergeschoben würden und der Landvogt immer wieder das Landgericht gleichzeitig mit einer Tagsatzung einberufen würde, die oft nur wegen Kleinigkeiten stattfinde. Die Landrichter erschienen zum Teil nicht einmal, was dazu führe, dass die Untertanen mehrmals Gebühren entrichten müssten, ohne zu ihrem Recht zu kommen. Der Landvogt Ludwig Tschudi von Glarus wird angewiesen, dass Appellationen entweder vor Landgericht oder vor dem Landvogt behandelt werden müssen, ehe sie an die Obrigkeit gehen und dass nicht mehr gleichzeitig Tagsatzungen und Landgericht stattfinden dürften. Anfragen um Rat oder Hilfe sollen vom Landvogt ohne Einberufung einer Tagsatzung beantwortet werden; Gebühren sollen erst nach einem Urteil erhoben werden. Die Parteien sollen so früh über eine Tagsatzung informiert werden, dass sie mit allen nötigen Beiständen und Zeugen erscheinen können. Die Landrichter müssen verplichtet werden, zum Landgericht zu erscheinen. Gebühren werden festgelegt. |
Dorsualvermerk: | Abscheydt, wie sich ein landvogt mit den tag-satzungen, auch ein landtschreyber unnd die knecht mit iren besoldungen halten sollend. 1572 |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 65.1 x 32.6 + 10.4 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Rundes Wachssiegel (35 mm) in Wachsschüssel (49 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Heinrich Fleckenstein [Fläckhenstein], Rat von Luzern, Landvogt zu Baden |
Kommentar des Staatsarchivs: | Alter Wasserschaden im Falzbereich. |
Alte Signaturen: | No 45 (korrigiert) |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; Siegel gesichert; trockengereinigt (2018). |
Digitalisat: | 2018 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 7/2/1592 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=316432 |
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