7'30, 14.M/11 Vergleich zwischen dem Mesmer und den Inhabern der Höfe von Vorder- und Hinterschlatt bezüglich der dem Mesmeramt zugehörigen Abgaben, 1663.04.20 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 14.M/11
Title:Vergleich zwischen dem Mesmer und den Inhabern der Höfe von Vorder- und Hinterschlatt bezüglich der dem Mesmeramt zugehörigen Abgaben
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Rechtsakt-Typ:Vergleich
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):4/20/1663
Aussteller:Hans Jakob Henseler, des Rats und Mesmer zu Bischofszell; Hermann Rietmann, Spitalmeister des Heilig-Geist-Spitals zu Bischofszell; Hans Jakob Gonzenbach, des Rats von Bischofszell, und Georg Thaler, beide für sich und wegen ihren Höfen zu Vorder- und Hinter-Schlatt
Adressat:Hans Jakob Henseler, des Rats und Mesmer zu Bischofszell; Hermann Rietmann, Spitalmeister des Heilig-Geist-Spitals zu Bischofszell; Hans Jakob Gonzenbach, des Rats von Bischofszell, und Georg Thaler, beide für sich und wegen ihren Höfen zu Vorder- und Hinter-Schlatt
Regest:In der Streitsache zwischen Hans Jakob Henseler [Hennseler], des Rats und Mesmer zu Bischofszell, für die Mesmerei, Hermann Rietmann [Rietman], Spitalmeister des Heilig-Geist-Spitals zu Bischofszell, für das Spital, sowie Hans Jakob Gonzenbach [Guntzenbach], des Rats von Bischofszell, und Georg Thaler [Tahler], beide für sich und wegen ihren Höfen zu Vorder- und Hinter-Schlatt, vertritt Henseler die Meinung, der Mesmerei gehöre laut alten Urbarien und Rödeln der ganze kleine Zehnt ab allen Gütern in den Höfen in Schlatt, während der Spitalmeister, Gonzenbach und Thaler laut mitgebrachten Kaufbriefen Anspruch auf den dreissigsten Teil der "Bossen" Werg [werckh] ab den eingeschlagenen Gütern in offenen Zelgen, die ansonsten vom kleinen Zehnten befreit seien, erheben. Die Parteien einigen sich darauf, dass künftig der Mesmerei 1/30 des Zehnten, das ist der dreissigste Teil von den "Bossen" Werg, und zwar von den eingeschlagenen wie von den nicht eingeschlagenen Gütern, gehören solle, während alle übrigen kleinen Zehnten, sei es vom Werg oder von anderem, künftig nicht geleistet werden müssten.
Dorsualvermerk:Ein von der stüfft und den alten räthen bestättigeter verglich wegen des kleinen zehenden zuo vorder und hinder schlatt & das sie der mesmerey den 30.ten bossen werckh in den ein- und uneingeschlagnen guetteren zu geben schuldig. 1663.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:29.8 x 16.1 + 4.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel in gedrechselten Holzkapseln an Pergamentstreifen eingehängt. Das spitzovale braune Siegel (30 x 52 mm) des Kapitels auf Wachsbett aufgegossen, das runde Siegel der Stadt (35 mm) in Malta eingedrückt. Siegler: Die Parteien mit den Siegeln des St.-Pelagius-Stifts und dem Stadtsiegel von Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Vorder- und Hinterschlatt: Weiler auf dem Gebiet der Gemeinde Hauptwil an der Verbindungsstrasse nach Bischofszell.
Werg = gehechselte (geklopfte, "gereitete") Hanf- oder Leinenfasern.
Bosse(n) = zopfartig geflochtenes Bündel von geklopftem, gereitetem oder gebrochenem Hanf oder Flachs. "Die Bossen werden aus je drei Büscheln geflochten, die man neben einander auf ein Brett legt und an dem einen Ende mit einem Faden zusammenbindet; um dasselbe zu befestigen, wird etwa ein Kind darauf gesetzt. Ist der Bossen geflochten, so zieht man ihn vom Brette herunter, wobei das Kind mitrutscht; man nennt das scherzhaft Bôsse(n) rîte(n)." (Schweizerisches Idiotikon IV, Sp. 1729 f.)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 11; M
Pupikofersche Signatur (1848): M.11
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 822
Zettelrepertorium (1937): 7'30'13
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2021
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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