Ref. code: | 7'30, 14.M/5 |
Title: | Die Stör zu Herten (= Störshirten) werden in einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zur Abgabe eines Zinses an die Mesmerei in Bischofszell für den kleinen Zehnten verpflichtet |
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Rechtsakt-Typ: | Urteil |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 4/7/1502 |
Ausstellungsdatum: | an Donnstag nach ußgender Osterwuch |
Aussteller: | Fritz Jakob von Anwil, Ritter und Hofmann zu Konstanz; Erasmus Ryff genannt Welter von Blidegg |
Adressat: | Hans Stör und seine Geschwister; Ludwig von Adlikon, Kustos und Chorherr |
Regest: | Fritz Jakob von Anwil, Ritter und Hofmann zu Konstanz, und Erasmus Ryff [Riff] genannt Welter von Blidegg entscheiden als Schiedsrichter [frúntlich undertédinge] im Streit [spenn und irrung] zwischen Hans Stör und seinen Geschwistern, alle Kinder von Kleinhans Stör, zu Herten auf der einen und Ludwig von Adlikon, derzeit Kustos und Chorherr zu Bischofszell, auf der andern Seite betreffend den kleinen Zehnten, den die Stör nicht mehr leisten wollen. Die Geschwister Stör von Herten berufen sich auf eine besiegelte Urkunde zur Frage, wer die Brücke über den Weiherbach [Wigerbach], die zum Weg nach Birnstil/Birestiil [Birenstil] und Störshirten [Störs Hertten] führt, zu machen habe und ob die Stör den kleinen Zehnten zu leisten hätten. Die Urkunde bestimme, dass die Chorherren die genannte Brücke zu bauen hätten und die Geschwister Stör nur ein Malter beiderlei Korn und sonst nichts als Zehnten schuldig seien. Da die nach dem Tod ihres Vaters von den Vögten der minderjährigen Geschwister eingesetzten Lehensbauern diesen Brief nicht gekannt hätten, sei der kleine Zehnt trotzdem eine Zeitlang geleistet worden. Nunmehr wollten sie sich aber an die Urkunde halten und den kleinen Zehnten nicht mehr leisten, und sie hofften, dass ihnen aus ihrem Unwissen kein Schaden erwachse. Der Kustos akzeptiert den Inhalt der Urkunde, vertritt aber die Meinung, die Chorherren hätten die Rechte auf den Kleinen Zehnten nicht verkaufen dürfen, da dieser dem Mesmeramt gehöre. Da nun das Stift den kleinen Zehnten so lange unangefochten eingenommen habe, hofft er, es möge dabei bleiben. Die Parteien einigen sich, den gütlichen Spruch der Schiedsrichter zu akzeptieren, und dieser lautet darauf, dass die Stören und ihre Erben bzw. die jeweiligen Inhaber des Hofs für und an Stelle des kleinen Zehnten künftig jährlich 10 Schilling Pfennig Konstanzer Währung an das Mesmeramt liefern sollen und wegen des kleinen Zehnten weiter nicht belastet werden dürfen. Beide Parteien verlangen Beurkundung des Spruchs. |
Dorsualvermerk: | Spruch umb den clainen zehenden zu Störshertten. Mesmer ampt. 1502. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 34.8 x 21.1 + 4.6 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel (34 mm; 32 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit ihren eigenen Siegeln |
Kommentar des Staatsarchivs: | Störsherten = Weiler Störshirten im Gottshaus. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: <5>; Numeri B; No. 3; M Pupikofersche Signatur (1848): M.5 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 411 Zettelrepertorium (1937): 7'30'13 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; trockengereinigt (2021). |
Digitalisat: | 2021 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 4/7/1522 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=312746 |
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