7'30, 14.M/1 Das bischöfliche Offizialat verpflichtet den Hugo Bilgrin zur Leistung des kleinen Zehnten ab der Steig und zur Übernahme der Prozesskosten, 1396.09.06 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 14.M/1
Title:Das bischöfliche Offizialat verpflichtet den Hugo Bilgrin zur Leistung des kleinen Zehnten ab der Steig und zur Übernahme der Prozesskosten
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Rechtsakt-Typ:Urteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):9/6/1396
Ausstellungsdatum:feria quarta ante festum nativitatis gloriose virginis Marie
Aussteller:Der Offizial der Konstanzer Kurie
Adressat:Johann von Breisach als Vertreter von Propst, Kustos und Kapitel der Kollegiatskirche St. Pelagii in Bischofszell; Hugo Bilgrin, Laie und Waffenträger
Regest:Der Offizial der Konstanzer Kurie [officialis curie Constantiensis] tut kund, dass in dem Streit zwischen Johannes von Breisach [de Brisaco], Notar der Konstanzer Kurie, als Anwalt [procurator] von Propst, Kustos und Kapitel der Kollegiatskirche St. Pelagii in Bischofszell einerseits und Hugo Bilgrin, Laie und Waffenträger [armiger], andererseits vom Kläger dem Beklagten eine Klageschrift [libellus] des nachfolgend inserierten Inhalts vorgelegt worden ist:
Johannes von Breisach als Vertreter der Kollegiatskirche zu Bischofszell eröffnet, dass Hugo Bilgrin das Kapitel mehrmals an der Erhebung des kleinen Zehnten [decima minuta] von den Früchten des Ortes, der "an der Stayg" genannt wird, gehindert habe, obgleich den Kapitelherren von jeher die Zehnten der Pfarrei [parrochia] gehörten. Er bittet den Offizial, Hugo Bilgrin durch kirchliche Massregeln [mediante ecclesiasticam percensuram] zu veranlassen, dass er künftig von dieser Behinderung des Zehnteinzugs abstehe [ut a dictis molestatione, perturbatione atque impedimento deinceps desistat], die Früchte, die ihm unrechtmässig [illicite] abgegeben wurden, zurückgebe und die entstandenen Kosten vergüte. Auf die Klabgeschrift sollte Bilgrin bis zur Stunde der Prim am 27.01.1396 [feria sexta post festum sancte Agnetis virginis, hora prime] Antwort erstatten. Die Klageschrift war am 15.01.1396 in Konstanz gefertigt worden [datum Constancie anno domini millesimo CCC°LXXXX° sexto, XVIII kalendas Februarii].
Heinrich am Hof [am Hoff], Notar der Konstanzer Kurie, führt den Prozess als Anwalt Hugos und Johannes von Breisach als Anwalt der Kläger. Johannes Herren, Chorherr an der Kirche von Bischofszell, leitet im Auftrag von Johannes von Breisach die Einvernahme und Vereidigung der Zeugen. Da der Beklagte nichts vorbringt, was die Entscheidung des Streits aufhalten könnte, verfügt Johannes am Hof, dass Hugo Bilgrin von seinen Behinderungen abstehen und alle Früchte des genannten Zehnten zurückzugeben und dem Kapitel die Prozesskosten zu erstatten habe. Der Offizial behält sich die Ermittlung [taxacio] dieser Kosten [expensa] für später vor.
Dorsualvermerk:littera decime ... an der Staig ... cum Hugone Bilgri. 1396.
Klain zechent gehört an das messmeramt.
Sprachen:Latein
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:30.8 x 38.5 + 2.1 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel ehemals mit Pergamentstreifen an Falz eingehängt (ab). Siegler: Der Aussteller. Auf der Rückseite Spuren eines vierzackigen Siegels
Verweise:TUB VIII, Nr. 4486, S. 285 f. (Regest in leicht modifizierter und erweiterter Form übernommen.)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <1>; M
Pupikofersche Signatur (1848): M.1
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 82
Zettelrepertorium (1937): 7'30'13
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2021
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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