7'30, 9.6/5 Rudolf Giger von Horb wird gerichtlich verpflichtet, weiterhin seinen Kernenzins der Allerseelenpfründe abzuliefern, 1548.02.28 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 9.6/5
Title:Rudolf Giger von Horb wird gerichtlich verpflichtet, weiterhin seinen Kernenzins der Allerseelenpfründe abzuliefern
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Rechtsakt-Typ:Urteil
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):2/28/1548
Ausstellungsdatum:uff Zinstag nach sant Mathys des apostels tag
Aussteller:Kaspar Schwarzach, Ammann des St.-Pelagius-Stifts im Gottshaus-Gericht
Adressat:Jakob Last und Bartholome Jäger, Pfleger und Anwälte der Allerseelenpfründe zu Bischofszell; Rudolf Giger, sesshaft zu Horb
Regest:Vor Kaspar Schwarzach, der als Ammann des St.-Pelagius-Stifts mit Willen und Gewalt von Propst und Kapitel dem offenen Gottshaus-Gericht vorsitzt, beschweren sich Jakob Last und Bartholome Jäger [Jeger], Pfleger und Anwälte der Allerseelenpfründe zu Bischofszell, Kläger, dass Rudolf Giger, sesshaft zu Horb, Beklagter [antwurter], seinen auf Martini schuldigen Zins von zwei Viertel Kernen ab seinen Gütern in Horb, den er sonst immer geleistet habe, im vergangenen Jahr schuldig geblieben sei. Rudolf Giger beruft sich auf ein Mandat seiner Herren, der Eidgenossen, nach dem niemand mehr Kernenzinse abliefern solle, wo solche nicht mit Brief und Siegel verlangt würden. Man solle ihm den gebührenden Pfennig-Zins auferlegen, den zu geben er anerbiete, sofern die Pfleger nicht mit Brief und Siegel erscheinen würden, denn er wolle nicht wider das Mandat handeln und dadurch in Gefahr kommen. Die Pfleger der Allerseelenpfrund legen darauf ein altes Urbar und Gültbuch vor, welches die Leistung des Kernenzinses durch Giger und dessen Vorfahren "ab drissig jar und noch lenger" belegt. Der Kläger erachtet den "rodel" ohne besiegelte Urkunde als ungenügend und beharrt auf dem Pfennigzins. Das Gericht erkennt auf Fortsetzung der Zinszahlung in der festgelegten Form von 2 Viertel Kernen Zeller Mass, und die Pfrundpfleger begehren Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:(zeitgleiche Notiz:) Ab Ruedlin Gigers güter zu Horb gâdt II fl. k. zins, kost der brief VI ß den.
(Notizen des 17./18. Jhs.:) Ist ein urtelbrief, hört in aller seellen pfrundt. 1548. Die güether hat der zeit der Hüfft(?).
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:31.7 x 24.8
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (29 mm) an Pergamentstreifen eingehängt: Siegler: Der Aussteller mit dem Siegel des Werner Kyd [Khyd] von Schwyz, Vogt zu Bischofszell. Die Urkunde wird mit Initialen und einem Kreuz von den beiden Richtern Jodern Weber und Hans Birenstil unterzeichnet.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <5>; No. (Zahl überklebt); S.M.
Pupikofersche Signatur (1848): VI.2 1548
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 614
Zettelrepertorium (1937): 7'30'11
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2021
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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