7'30, 7.JB/8 Im Streit um eine Zinszahlung ab einem Acker in Horb schützt das Gericht die Ansprüche der Frühmesspfründe in Bischofszell, 1546.01.25 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 7.JB/8
Title:Im Streit um eine Zinszahlung ab einem Acker in Horb schützt das Gericht die Ansprüche der Frühmesspfründe in Bischofszell
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):1/25/1546
Ausstellungsdatum:uff Mentag nach sant Sebastians tag
Aussteller:Kapar Schwarzach, geschworener Ammann im St. Pelagii Gottshaus
Adressat:Lienhart Mötteli als Pfleger der Frühmesspfründe zu Bischofszell; Thomas Zeller für sich selbst und als Vogt der Erben seines verstorbenen Bruders Ulrich Zeller sowie Bernhardin Grüter zu Horb
Regest:Vor Kapar Schwarzach, geschworenem Ammann im St. Pelagii Gottshaus, der mit der Gewalt von Propst, Chorherren und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell daselbst vor offenem Gericht sitzt, erscheinen Lienhart Mötteli [Möttelin] als Pfleger der Frühmesspfründe zu Bischofszell als Kläger und Thomas Zeller für sich selbst und als Vogt der Erben seines verstorbenen Bruders Ulrich Zeller sowie Bernhardin Grüter zu Horb. Der Pfrundpfleger klagt, dass die Zoller zwei Zinszahlungen von 1 Viertel Kernen ab einem Acker beim Bannholz des Stifts, genannt der Wyden-Acker, ausstehend seien. Die Zoller antworten darauf, sie begehrten Brief und Siegel für die behaupteten Zinsansprüche zu sehen. Der Pfrundpfleger verweist auf glaubhafte Urbare und Rödel, worin der Zins genannt sei. Darauf antworten die Beklagten, sie seien nicht gegen den Zinsanspruch; da aber der Pfleger weder Brief noch Siegel vorweisen könne, seien sie der Meinung, er solle fortan von ihnen nicht mehr Kernen-, sondern Pfennig-Zinse nehmen. Auch möchten sie den Zins ablösen, wie vom Mandat vorgesehen [nach ußwyßung deß manndat]. Darauf verweist der Pfleger auf die bisherige ungestörte Ablieferung des Zinses durch die Inhaber des Unterpfandes und darauf, dass dieser Zins als Gottesgabe [ain gotz gab] nicht als Pfennigzins zahlbar oder ablösbar sei. Das Mandat beinhalte solche alten "vorgesetzten" Zinse in keiner Weise. Worauf die Zeller einwenden, dieweil dieser Zins eine Gottesgabe sei, vermeinten sie, man sollte das tun, wofür er gestiftet worden sei und sie von dieser Anklage befreien. Der Pfleger lässt ausrichten, darauf gebe er keine Antwort, sondern bleibe bei seinen in Urbaren und Rödeln beglaubigten Ansprüchen, die auch von den Eidgenossen im Landfrieden geschützt würden. Die Beklagten fordern, man solle es kraft des Mandats bei den Geldzinsen "bis uff ablösung" bleiben lassen. Die Richter erkennen nach Rede und Widerrede und Anhörung der eingebrachten Rödel mit einhelligem Urteil, dass es bei dem Zins von einem Viertel Kernen wie von Alters her bleiben solle und die Beklagten schuldig seien, diesen auszurichten. Der Pfleger verlangt eine Urkunde über den Urteilsspruch.
Dorsualvermerk:Ab dem acker zu Horb dadt i fl. k.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:26.2 x 24.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (30 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des Vogts Werner Khyd von Schwyz und den Unterschriften von Jakob Mutz und Hans Löw
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <8>; I.B.; No. 8
Pupikofersche Signatur (1848): JB 8
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 608
Zettelrepertorium (1937): 7'30'10
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2021
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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