7'30, 5.Cu/10b, 1 Zweites Urteil um die Zins- und Erschatzansprüche der Kustorei gegenüber den Inhabern von Stiftsäckern in Hohentannen und Appellationsankündigung, 1604.05.31 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 5.Cu/10b, 1
Title:Zweites Urteil um die Zins- und Erschatzansprüche der Kustorei gegenüber den Inhabern von Stiftsäckern in Hohentannen und Appellationsankündigung
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
    
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch, Appellationsankündigung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):5/31/1604
Aussteller:Hans Baumgartner, Spitameister und des Rats zu Bischofszell
Adressat:Johann Hilarius von Menlishofen, Kustos des St.-Pelagius-Stifts; Jakob Hanselmann und Mithaften
Regest:Vor Hans Baumgartner, Spitalmeister und des Rats zu Bischofszell, der im Auftrag der Räte, Innermeister und Pfleger des Heilig-Geist-Spitals zu Bischofszell daselbst öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen Johann Hilarius von Menlishofen [Mendlischofer], Kustos und Chorherr des St.-Pelagius-Stifts, als Kläger einerseits und Jakob Hanselmann [Hantzelman], Ammann zu Hohentannen, für sich selbst und Mithaften als Beklagter andererseits. Der Kustos legt durch seinen Fürsprech dar, dass in Hohentannen der Kustorei drei Juchart Acker als Eigentum gehörten und erschätzig seien, von denen jährlich sechs Viertel Kernen Zins an die Kustorei gingen. Die Inhaber dieser Äcker hätten sich beim letzten Amtswechsel in der Kustorei des Erschatzes halber mit ihm vergleichen oder aber die Äcker in die Hand der Kustorei zurückgeben müssen. Jakob Hanselmann bekräftigt die schon im ersten Verfahren vertretene Meinung, diese Zinsgüter seien Eigen der Zinsbauern und daher nicht erschätzig. Zur Unterstützung dieser Haltung bringt er eine Urkunde von 1441 vor Gericht, in der Kustos Heinrich Roggwiler diese Zinsgüter seinen Altvorderen zu einem Erbzinslehen verliehen habe und in der festgehalten sei, dass seine Vorfahren diese Güter erkauft hätten. Dagegen beharrt der Kustos auf dem Wortlaut seiner Zinsrödel. Das Gericht urteilt auf der Grundlage des alten Zinslehensbriefes, dass es beim vorher ergangenen Urteil bleiben solle, die strittigen Äcker dem Kustos und nicht dem Stift "eigentümlich" seien und die Inhaber der Äcker der Kustorei einen Zins von sechs Viertel Kernen laut Lehenbrief schuldig seien. Beide Parteien verlangen Beurkundung des Urteils, und der Kustos kündigt Appellation gegen den ergangenen Spruch vor dem bischöflichen Hofgericht zu Konstanz an.
Dorsualvermerk:Appellation brieff des stifts sant Pelayen zu Bischoffzell contra Jacob Hantzelmanns, amen zu Hochendanen und mithaften.
Vor hofgericht eingelegt den letsten Februarii anno 1605.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21.5 x 34.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit dem Spitalsiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Erschatz = Abgabe bei der Übernahme eines Lehens oder bei Handänderungen auf der Seite des Lehensnehmers oder -gebers.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 6 [später durchgestrichen und ersetzt durch: 10]; CV
Pupikofersche Signatur (1848): Cu 10b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'8
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:5/31/1624
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=291172
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries