Ref. code: | 7'30, 5.Cu/10b, 0 |
Title: | Erster Urteilsspruch um die Zins- und Erschatzansprüche der Kustorei gegenüber den Inhabern von Stiftsäckern in Hohentannen |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Urteilsspruch |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Bischofszell |
Creation date(s): | 3/15/1604 |
Aussteller: | Hans Baumgartner, Spitalmeister und des Rats zu Bischofszell |
Adressat: | Jakob Hanselmann und Mithaften |
Regest: | Vor Hans Baumgartner, Spitalmeister und des Rats zu Bischofszell, der im Auftrag der Räte, Innermeister und Pfleger des Heilig-Geist-Spitals zu Bischofszell daselbst öffentlich zu Gericht sitzt, erscheinen Chorherr Michel Häckelbach [Heckhelbach] und Jakob Hermann, Ammann, beide des St.-Pelagius-Stifts, als Kläger einerseits und Jakob Hanselmann [Hantzelman], Ammann zu Hohentannen, für sich selbst und Mithaften als Beklagter andererseits. Zu Hohentannen in den niederen Gerichten des Spitals von Bischofszell liegen drei Juchart Ackerland, welche der Kustorei jährlich sechs Viertel Kernen schuldig sind. Die Kläger behaupten nun, dass, nachdem vor kurzer Zeit Hilarius von Menlishofen [Mennischoffer] die Kustorei übernommen habe, die Inhaber dieser Äcker verpflichtet gewesen wären, sich der Handänderungsgebühr wegen [ehrschatzens wegen] mit dem neuen Kustos zu vergleichen oder aber die Äcker der Kustorei zurückzugeben, wie dies in den vom ehemaligen Kustos verfassten Zinsrödeln stehe. Das sei ausgeblieben. Dagegen wendet Jakob Hanselmann ein, seine und seiner Mithaften Äckerlein seien der Kustorei sechs Viertel Kernen zinsbar, jedoch mitnichten der Kustorei eigen und "ehrschätzig". Mehr als hundert Jahre seien sie nun - wie sie von ihren Altvorderen gehört hätten - unangefochten auf diesen Äckern gesessen und wehrten sich gegen solche ihnen aufgezwungenen Neuerungen. Das Gericht erkennt auf der Grundlage der ältesten Kustorei-Rödel von anno (15?)22, dass die besagten Äcker grundzinspflichtig seien. Falls die Inhaber nicht zinsen sollten, könne das Stift auf das Unterpfand zugreifen und dieses verganten, bis der Ausstand bezahlt sei. Beide Parteien begehren eine Urkunde dieses Spruchs. |
Dorsualvermerk: | Urteil brieff der stifts herren sant Pelayen stifes zu Bischoffzell. trifft die 6 viertel kernen zins unnd die 3 jucharten äckheren zu Hoendannnen, darab sy gond. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 21.5 x 34.0 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit dem Spitalsiegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Hilarius von Mennlishofen übernahm die Kustorei im Juli 1602. Erschatz = Abgabe bei der Übernahme eines Lehens oder bei Handänderungen auf der Seite des Lehensnehmers oder -gebers. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: No. 3 [später durchgestrichen und ersetzt durch: 10]; CV Pupikofersche Signatur (1848): Cu 10b Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'8 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2020). |
Digitalisat: | 2020 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 3/15/1624 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=291168 |
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