7'30, 1.FC/7, 1 Stiftspropst Johann Jakob Blarer von Wartensee erlässt neue Stiftsstatuten und lässt sie durch Bischof Johann Georg von Hallwyl bestätigen, 1602.07.21-1602.07.23 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 1.FC/7, 1
Title:Stiftspropst Johann Jakob Blarer von Wartensee erlässt neue Stiftsstatuten und lässt sie durch Bischof Johann Georg von Hallwyl bestätigen
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • 26
  • 27
  • 28
  • 29
  • 30
  • 31
  • 32
  • 33
  • 34
    
Rechtsakt-Typ:Dekretierung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell, im Kapitelsaal
Creation date(s):7/21/1602 - 7/23/1602
Aussteller:Propst Jakob Blarer von Wartensee, Kustos und Kapitel
Adressat:Stift des hl. Pelagius in Bischofszell
Regest:Propst, Kustos und Kanoniker, die das Kapitel der Kollegiatskirche des hl. Pelagius in Bischofszell bilden, erlassen neue Bestimmungen in 14 Kapiteln:
1. Vom Propst. Bestimmt werden der Ablauf des bei der Einsetzung des neuen Propstes gefeierten Festgottesdienstes, dessen Vorrechte und Befehlsgewalt im Kapitel, die Anforderungen betreffend Geburt und Status und die Einkaufssumme, die Rolle im Festgottesdienst am 28. August, Besitzrechte und Einkünfte (u.a. aus dem Sigristhof in Berg), der Anteil an Fasnachtshühnern, Fall und Lass, das Anrecht auf Einkünfte im Falle seiner Abwesenheit vom Stift und den Anspruch der Kirchenfabrik auf die Einkünfte während des ersten Amtsjahres (Karenz).
2. Vom Kustos. Bestimmt werden seine Wahl durch alle residierenden Kapitelherren und die Voraussetzungen zur Wahl nach c. 12,24 des Tridentinums, seine Obliegenheiten im Kapitel, seine Amtspflichten in der Kirche, die Residenzpflicht und seine Einkünfte.
3. Vom Pfarrer. Bestimmt werden die Voraussetzungen für den Amtsinhaber nach c. 3,7 des Tridentinums, der Anspruch auf Einkünfte nach seiner Wahl, die Einkaufssumme, seine Pflichten im sonntäglichen Gottesdienst, beim Altar- und Chordienst und in der Seelsorge.
4. Vom Beichtiger. Die Chorherren wählen ihn aus ihrer Mitte. Das Amt setzt eine Bewilligung des Bischofs nach abgelegter Prüfung voraus.
5. Von den Chorherren. Wegen der Armut des Stifts wird bestimmt, dass von den neun Chorherrenpfründen drei vakant sein müssen, während den sechs verbleibenden Chorherren Residenzpflicht auferlegt wird. Festgelegt werden die kanonische Wahl, die Pflicht zum persönlichem Empfang des ersten und zweiten Klaustralbesitzes im Kapitel, die Herkunft aus der Mainzer Kirchenprovinz, die Verpflichtung zum Tragen der im Bistum üblichen Kutte [almutium] und der Pfründenausfall bei dauernder Ortsabwesenheit. Bestimmt wird weiter, dass jeder Chorherrenhof [curia] nur einen Besitzer haben darf und jeder Chorherr seine Behausung auf eigene Kosten in gutem baulichem Zustand erhalten soll; auch werden die Residenzpflicht und Ausnahmen davon geregelt.
6. Vom Kapitel. In Abwesenheit des Propstes ruft der Kustos, in dessen Abwesenheit der Älteste der Chorherren das Kapitel zusammen. Dieses tagt gewöhnlich am Freitag. Festgesetzt werden Verhaltensregeln im Kapitel, Bussen für ungebührliches Benehmen, die sofortige Protokollierung der Verhandlungen und der Kapitelbeschlüsse und die absolute Schweigepflicht gegen aussen. Schliesslich werden die das Jahr hindurch den einzelnen Chorherren zugeteilten Ämter aufgezählt.
7. Von den Klerikern, Kaplänen und vom Schulmeister [ludimagister]. Diese werden vom Kollator oder - wo kein Kollator vorhanden - von Kustos und Kapitel eingesetzt, aber erst in ihr Amt eingewiesen, nachdem sie dem Kapitel und dem Bischof den Amtseid abgelegt haben.
8. Vom Pförtner [aedituus]. Dieses Amt versieht der Kustos.
9. Vom Kellner [cellarius]. Dieser wird vom Kapitel gewählt und muss katholisch, sparsam, ehrenhaft und im Schreiben und Rechnen geübt sein.
10. Vom Ammann und Förster [saltuarius]. Ihre Wahl liegt beim Kapitel.
11. Vom Kirchenpfleger [procurator fabricae]. Dieser ist ein geeigneter residierender Chorherr.
12. Von den Strafen. Für ungebührliches Verhalten werden Geldbussen, Freiheitsentzug, Schläge oder die Überstellung nach Konstanz angedroht. Die Geldbussen gehen an den Kirchenbau.
13. Vom Verlesen der Statuten. Jährlich mindestens ein Mal sollen die Statuten vor allen Chorherren und dem übrigen Stiftsgremium verlesen werden.
14. Von den Eiden. Eidformulare des Propstes, des Kustos, des Plebans, der Kanoniker, der Kapläne, des Schulmeisters, des Kellners, Ammanns und Försters.
Es folgen separiert die Chorstatuten, in denen der Gottesdienst geregelt und die Strafen für ungebührliches Verhalten während der Messe und dem Chordienst festgesetzt werden sowie (von anderer Hand) die Approbation des Bischofs
Sprachen:Latein mit vereinzelten deutschen Glossen
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:27
Format B x H in cm:20.2 x 25.9
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Drei Wachssiegel an gelbschwarzer Kordel eingehängt (das spitzovale Siegel des Propstes 45 x 80 mm; das runde Siegel des Bischofs in verschlossener Metallkapsel, 65 mm; das Siegel Blarers, 35 mm, in gedrechselter Holzkapsel. Siegler: Propst und Kapitel sowie Bischof Johann Georg von Hallwyl. Eigenhändige Unterschriften von Propst Johann Jakob Blarer von Wartensee, Kustos Johann Hilarius von Mennlishofen, Senior Joachim Wirt [Wyrdt], Jakob Menne, Michael Häckelbach [Hägckelbach], Pleban Johannes Glaser, Johann Theodor Buchmann [Buochman]; Bischof Johann Georg von Hallwyl, Notar Johannes Christophorus Hager.
Kommentar des Staatsarchivs:Die Pergamentblätter sind mit der Kordel, an der die Siegel hängen, zu einem kleinen Buch mit Ganzpergamenteinband und mit vergoldeten Rollstempeln zusammengebunden. Acht (nur noch teilweise vorhanden) Seidenbänder dienen als Buchschliessen.
Der Text der Statuten ist in einer sorgfältigen humanistischen Minuskel, die Kapitelüberschriften in Versalien, die der Capitalis quadrata nachgebildet sind, in kalligraphischer Manier geschrieben.
Verweise:Ein ausführlicheres Regest liegt in der Amtsablage unter 3'70.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 1; S
Pupikofersche Signatur (1848): FC 7
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'0
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gesichert (2010).
Trockengereinigt; Siegel gereinigt (2019).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:7/23/1622
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=265052
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries