Identifikation |
Ref. code: | 5'5 |
Title: | Friedens-/Kreisgerichte 1803-1850 |
Creation date(s): | 1803 - 1850 |
Level: | Abteilung |
Umfang |
Running meters: | 9.00 |
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Kontext |
Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben: | Die Friedens- (1803–1816) bzw. Kreisgerichte (1816–1849/50) fielen mit der Neuordnung der Gerichtsorganisation durch die Verfassung von 1849 (Einführung der Bezirksgerichtskommissionen im Jahr 1850; vgl. Bestand 5’2) weg. Deren schriftliche Hinterlassenschaft kam erst zum Vorschein, als 1992 die Archive der Bezirksgerichte ins Staatsarchiv gelangten. Seither konnten verschiedene Lücken mit Protokollbänden, die seinerzeit oder zwischenzeitlich irrtürmlicherweise in Gemeindearchive gelangt waren, geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass gelegentlich noch weitere Stücke zum Vorschein kommen.
Das Friedens-/Kreisgericht bestand aus vier Mitgliedern der Munizipalgemeinderäte des Kreises und tagte alle vierzehn Tage unter dem Vorsitz des Friedensrichters/Kreisamtmanns. In einem mündlichen und summarischen Verfahren behandelte es kleinere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die bezüglich Streitwert, Strafmass und Entschädigungsanspruch die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht überstiegen. Zudem urteilte es in geringfügigen Polizeivergehen und Straffällen wie Frevel, Beschimpfung, Rauf- und Schlaghändel etc. (Tbl 1, S. 177–185; Offizielle Sammlung 1, S. 79–82). Ab 1816 wurden auch Kauf-, Tausch- und Schuldverträge vor dem Kreisgericht gefertigt, das sich allerdings dazu der Bezirkskanzlei bediente (vgl. Bestand 5’9). Schliesslich war das Friedens-/Kreisgericht auch Vormundschaftsbehörde, d. h. es ernannte Vormünder, verwaltete das Vermögen der Waisen (anfänglich auch der Witwen) und der vom Bezirksgericht entmündigten „Verschwender“ (TBl 1, S. 183–184, Art. 39–41; Offizielle Sammlung 1, S. 82, § 83).
Mit der Verfassung von 1831 wurde die Amtszeit des Friedensrichters und der Mitglieder des Kreisgerichts auf drei Jahre begrenzt, und alle wurden nun anstelle der Ernennung durch die Exekutive bzw. der Delegation ex officio von den stimmberechtigten Einwohnern des Kreises gewählt. Der Friedensrichter war nicht mehr Vorsitzender des Kreisgerichts, sondern dieses bestimmte seinen Präsidenten selbst. Die Kompetenzen des Kreisgerichts änderten sich bis zu seiner Aufhebung im Jahre 1849 nicht grundlegend. Es ist allerdings anzumerken, dass es in den anspruchsvolleren Fragen des Fertigungswesens und des Vormundschaftswesens zwischen 1803 und 1849 mehrmals zu Kompetenzverschiebungen zwischen den Kreisbehörden und den Bezirksbehörden kam, indem etwa zu diversen Geschäften der Bezirksgerichtspräsident oder Bezirksgerichtsschreiber zugezogen werden musste. Mit der Verfassung von 1849 wurden die Verhältnisse neu geregelt, indem man die Kreisgerichte aufhob und – wohl auch zur Entlastung der Bezirksschreiber – in jedem Kreis einen Notar einsetzte. Dieser wurde – wie der Friedensrichter – von der Kreisversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Das Amt des Notars konnte von derselben Person in mehreren Kreisen versehen werden.
Die Zuständigkeit für Waisensachen lag bis 1798 bei den Gerichtsherren; dementsprechend gibt es in den Beständen der Hauptabteilung 7 immer auch Waisenprotokolle sowie Waisenakten. Gemäss Gesetz vom 24. Juli 1798 ging die Zuständigkeit an die Gemeinden über. Weil die Gemeinden die entsprechenden Unterlagen später an die Friedensrichter (als Vorsitzende der Friedengerichte) übergeben mussten, haben sich einzelne Unterlagen aus der Zeit der Helvetik erhalten; sie befinden sich im Staatsarchiv des Kantons Thurgau heute in Bestand 1’96. Ab 1803 war das Friedensgericht, 1816–1850/51 das ihm nachfolgende Kreisgericht zuständig für Waisensachen. Die aus dieser Zeit überlieferten Unterlagen befinden sich deshalb in dieser Abteilung. 1850/51 ging die Zuständigkeit wieder an die Gemeinderäte über, wobei der Notar für die verschiedenen Munzipalgemeinden seines Kreises das Waisenprotokoll führte.
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Bestandsgeschichte: | Die Unterlagen, die sich von den Friedens- und Kreisgerichten erhalten haben, gelangten alle erst 1992 und später ins Staatsarchiv des Kantons Thurgau, entweder aus den Archiven der Bezirksgerichte oder aus Archiven von Kreisämtern; gelegentlich wurden sie auch in Gemeindearchiven aufgefunden und ins Staatsarchiv umplatziert.
Als die Kreisgerichte aufgrund der Kantonsverfassung von 1849 in den Jahren 1850/51 aufgehoben wurden, übergaben die Kreisgerichtspräsidenten ihre Archive den Bezirksgerichten. Das erhalten gebliebene Inventar des Kreisgerichts Berlingen zeigt beispielhaft, was dort am 9. April 1851 vorhanden gewesen ist:
- 5 Protokollbände des Friedens-/Kreisgerichts Berlingen 1804-1850 (die sich allesamt erhalten haben); - 1 Einleimungsmanual 1846-1849 (nicht erhalten; für Bussnang ist das letzte Einleimungsmanual erhalten); - Verhörakten aus dem Jahr 1849 von drei erledigten Straffällen (nicht erhalten); - Verhörakten aus dem Jahr 1849 eines unerledigten Straffalls (nicht erhalten); - Weisungen über vier unerledigte Zivilfälle (nicht erhalten); - kreisgerichtliches Siegel (nicht erhalten); - eine Busse in bar von 8 Gulden 7 Kreuzern.
Die heute noch vorhandenen Bände wurden zunächst vom 3. bis 11. Januar 2018 von André Salathé in scope Archiv erfasst. Im Januar 2023 wurde die Erfassung von Doris Stöckly kritisch durchgesehen und da und dort korrigiert und ergänzt, auch fügte sie Verweise auf andere Bestände ein und etikettierte die Bände.
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Zugangs- und Benutzungsbedingungen: |
Rechtsstatus: | Eigentum des Staatsarchivs des Kantons Thurgau. |
Zitiervorschlag: | Fussnote: StATG 5.5, */*
Quellenverzeichnis: StATG 5'5 Friedens-/Kreisgerichte 1803-1850
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1870 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=264924 |
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