|
5'8 Notariatskreise 1850-1995/2008, 1850-2008 (Abteilung)
Identifikation |
Ref. code: | 5'8 |
Title: | Notariatskreise 1850-1995/2008 |
Creation date(s): | 1850 - 2008 |
Entstehungszeitraum, Streudaten: | 1802 - 2016 |
Level: | Abteilung |
Umfang |
Running meters: | 297.00 |
Number: | 106 |
|
|
Kontext |
Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben: | Die Kreisorganisation im Thurgau
Mit der Mediationsverfassung von 1803 wuden die aus der Helvetik übernommenen 8 Bezirke des Kantons Thurgau in 32 Kreise unterteilt. Ursprünglich handelte es sich um Friedensrichterkreise. Diese Einteilung wurde 1816 in einigen Bezirken revidiert und galt seither mit nur kleinen Änderungen - am 1. Januar 1996 wurde der Kreis Neukirch an der Thur aufgehoben - bis in die Jahre 2001-2008. In dieser Zeit wurden einzelne Notariate zusammengelegt, so dass ab 2008 nur noch 20 Notariate bestanden, allerdings nur für sehr kurze Zeit. Denn diese wurden bereits per 31. Mai 2016 zu fünf Notariatskreisen zusammengefasst und auf Bezirksebene angesiedelt.
Mit der Aufhebung der Kreisgerichte 1849 (vgl. Bestand 5'5) und der Kreisversammlungen 1904 wurden die Kreise zu reinen Verwaltungsgebieten. Sie regelten ab 1891 betreibungsrechtliche (vgl. Bestand 5'7) und ab 1911 grundbuchrechtliche (vgl. Bestand 5'9) Zuständigkeiten. Das Notariatsgesetz von 1937 erlaubte es, Notariat und Grundbuchamt zusammenzulegen, und das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB von 1991 sah dies sogar als Regelfall vor.
In jedem der 1803 gebildeten Kreise wirkte ab 1849/50 ein Notar. Er musste von der Kreisversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Kantonseinwohner für drei Jahre gewählt werden, wobei dieselbe Person das Notarsamt für mehrere Kreise gleichzeitig ausüben durfte (Revidierte Staatsverfassung für den eidgenössischen Stand Thurgau, 1849, §72: Tbl TG 6, S. 19). Die Wahlkompetenz für die Notarswahl ging 1937 an die Munizipalgemeinden der Kreise über (Notariatsgesetz vom 6. Dezember 1937: NTGS 18, S. 503-508; Regierungsratsbeschluss Nr. 772 vom 3. Juli 1938).
Das Amt des Notars
Der Notar durfte weder mit dem Bezirksstatthalter noch dem Friedensrichter seines Kreises verwandt sein und diese Ämter auch nicht in Personalunion ausüben; ebensowenig dasjenige eines Gemeindeammanns - und er durfte nicht Lehrer sein. Die Palette der mit dem Notariat unvereinbaren Betätigungen wurde 1900 um das Verbot erweitert, eine Gaststätte zu führen oder durch Dritte führen zu lassen (Gesetz betreffend die Unvereinbarkeit des Wirtschaftsbetriebs mit gewissen Beamtungen vom 21. Mai 1900: NTGS 8, S. 644-645). Die Amtsübergaben erfolgten unter der Aufsicht einer Abordnung des Bezirksrats. Über den Akt war ein Protokoll zu erstellen, in dem alle übergebenen Bücher, Protokolle, Belege, Werttitel, Depositen und Barbeträge zu verzeichnen waren. Das Übergabeprotokoll war dem Regierungsrat vorzulegen. Aufsichtsbehörden waren die Bezirksräte, in deren Archiven (vgl. Bestand 5'1) sich die Übergabeprotokolle befinden; Abschriften gingen an den alten und den neuen Beamten. Die Amtszeit betrug ab 1967 vier Jahre.
|
| Bis 1920 wurde der Notar nicht vom Staat bezahlt, sondern hatte seinen Aufwand allein aus den Sporteln zu bestreiten, die ihm, wie anderen öffentlichen Beurkundungspersonen, seit alters zustanden (Provisorisches Gesetz, enthaltend den Sportelntarif für die Notariats- und Fertigungsbeamten vom 20. September 1850, in Kraft getreten am 22. November 1850; vgl. dazu die Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Notariate vom 12. Dezember 1879: NTGS 3, S. 265; Regulativ über die Besoldung der Notare, der Friedensrichter und Betreibungsbeamten und deren Angestellte vom 24. April 1920: NTGS 13, S. 890-893). Zur Deckung seiner Haftbarkeit hatte der Notar zwei Bürgen zu stellen, deren Haftung noch zehn Jahre über den Ablauf der Bürgschaft hinaus weiterbestand (Gesetz über die Organisation des Notariats- und Fertigungswesens vom 20. Oktober 1850: Kbl TG 6, S. 221-247, 221-222). Diese Bürgschaft betrug 1858 20'000 Franken mit subsidiarischer Haftbarkeit der Wahlkreise und des Staates (Gesetz betreffend die Bürgschaften der Kantonal-, Bezirks- und Kreisbeamten vom 10. Juni 1858: Kbl TG 8, S. 14-16, 16). Mit dieser Summe hatten die Notare unmittelbar nach dem Finanzverwalter und dem Kassier des Kantons die höchste Bürgschaft aller kantonalen Beamten zu stellen.
Der Notar hatte für trockene und sichere Archiv- und Kanzleiräume zu sorgen, die sich nicht im selben Haus wie eine Gaststätte befinden durften und durch den Bezirksrat genehmigt werden mussten. Jeder Notariatskreis erhielt ein Amtssiegel auf Kosten des Staates, dessen Inhalt der Regierungsrat bestimmte. Der Staat behielt sich auch vor, die zu führenden Formulare vorzuschreiben und Instruktionen für die Amtsführung zu erlassen. Im Zuge einer Entflechtung von Bezirks- und Kreiskompetenzen wurden die Fertigungsunterlagen von den Bezirkskanzleien an die neuen Kreisnotariate übergeben (Verordnung betreffend die Übergabe der Bezirkskanzleien an die Kreisnotariate vom 16. November 1850: Kbl TG 6, S. 254-256).
Zur Qualitätssicherung wurde 1947 das Grundbuch- und Notariatsinspektorat eingeführt (vgl. Bestand 9'65). Die Prüfung und der Fähigkeitsausweis für Grundbuchverwalter und Notare wurden 1976 mit der Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter und Notare erstmals geregelt und 1993 und 2004 angepasst.
|
| Aufgaben des Notariats
Die Notariate als Fertigungsstellen für Handänderungen und Schuldverschreibungen wurden im Thurgau mit der revidierten Verfassung vom 9. November 1849 eingeführt, nachdem das Fertigungswesen seit 1803 in den Händen der Friedensrichter und der Distriktsgerichtsschreiber gelegen hatte. Der Fertigungspflicht waren v. a. Liegenschaftsangelegenheiten unterstellt, alle Handänderungen und Schuldverschreibungen von Liegenschaften sowie dingliche Nutzniessungs- und Wohnrechte, die durch Vertrag erworben werden (Gesetz über die Organisation des Notariats- und Fertigungswesens vom 20. Oktober 1850: Kbl TG 6, S. 221-247, 228). Das Gesetz betreffend die Organisation der Notariatskanzleien vom 20. September 1850 blieb faktisch bis 1938 in Kraft. Allerdings veränderte das Schuld- und Konkursgesetz von 1892 und das ZGB 1912 die Aufgaben stark. Im Jahr 1892 verlor der Notar das sogenannte Pfandheimschlagungsverfahren an den Friedensrichter und das Konkurswesen an den Bezirksgerichtspräsidenten. 1912 wurde mit dem ZGB das Grundbuch eingeführt und damit auch das Amt des Grundbuchverwalters, so dass der Notar auch diese Tätigkeiten verlor. Dem Notar blieben noch:
- die öffentliche Beurkundung, - die Aufbewahrung und Eröffnung letztwilliger Verfügungen, - die Errichtung der öffentlichen Inventare, - die Besorgung der Geschäfte der Teilungsbehörde (zusammen mit dem Gemeindeammann), - die Geschäftsführung des Waisenamtes für die Munizipalgemeinden.
Buchführung des Notariats
Die Notare hatten 1849–1936 folgende Bücher, die nicht grundbuchamtliche oder vormundschaftliche Angelegenheiten betrafen, zu führen:
- das Taxenregister, - das Kassabuch, - das Missivenbuch (Gesetz über die Organisation des Notariats- und Fertigungswesens vom 20. Oktober 1850: Kbl. TG 6, S. 221-247, 226-227), - das Testamentsregister: es listet chronologisch die deponierten Testamente auf und gibt Auskunft über das Datum der Eröffnung; es verfügt über ein alphabetisches Register, - die Inventur- und Teilungsregister: sie verzeichnen chronologisch diejenigen Todesfälle, die zu einer Inventur oder einer Teilung geführt haben, ohne jedoch inhaltliche Angaben zu machen, - das Protokoll über die Pfandheimschlagungsverhandlungen: Betreibungswesen vor 1892, - das Kontraktenprotokoll, später Beurkundungsprotokoll, das mit einem kurzen Regest oder in Paraphrase jede Beurkundung festhielt.
|
| Nach der Einführung des Notariatsgesetzes von 1937 und der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Notariatsgesetz vom 18. Januar 1939 hatten die Notare folgende Unterlagenreihen zu führen:
- das Gebührenregister, Kassabuch, Kontobuch und Bilanzheft, - das Kopierbuch (Anstelle eines Kopierbuchs konnten auch die Durchschläge von Korrespondenzen bei den betreffenden Geschäften aufbewahrt werden.) - das Beurkundungsprotokoll, ab 1950 Beurkundungsmanual (Es diente zur Eintragung aller öffentlichen Beurkundungen und zugleich als chronologisches Register der aufbewahrten öffentlichen Urkunden; es sollte vollständig paginiert und mit einem alphabetischen Register versehen sein. Die Beurkundungsprotokolle (so geführt bis ca. 1949) enthalten Regesten der einzelnen Urkunden, während die Manuale (ab 1950) lediglich auf einer Zeile die Urkundenart nennen. Beurkundet wurden Stiftungserrichtungen, Ehe- und Erbverträge,Testamente, Inventarerrichtungen, Kindesannahmen (Adoptionen), Kindesanerkennungen, Gemeinschaftserrichtungen, Grundbuchgeschäfte, Ersatz der Unterschrift, Firmengründungen, Beschlüsse von Aktionärsversammlungen etc.) - die Beurkundungen (Urkunden, die separat aufbewahrt wurden) - die Beglaubigungskontrolle (Die Beglaubigungskontrolle sollte das Datum, die Bezeichnung des beglaubigten Schriftstückes, die Originalunterschrift des Ausstellers, das Datum der Aushingabe und den Namen des Empfängers enthalten. Die Nummerierung erfolgte in chronologischer Reihenfolge und jährlich fortlaufend.) - die Depositenkontrolle (Die Depositenkontrolle bildete ein chronologisches Verzeichnis aller dem Notariat zur Aufbewahrung übergebenen Wertschriften und Unterlagen.) - das Protokoll der Wechselproteste (Darin wurden Abschriften der aufgenommenen Wechselproteste gesammelt, d.h. persönlich vorgebrachte Schuldforderungen, denen nicht Folge geleistet wurde, quasi als bezeugte Mahnungen. Das Protokollbuch sollte fortlaufend paginiert und mit einem alphabetischen Register versehen sein. An seine Stelle konnten aber auch ein separat geführtes Kopierbuch oder die jahrgangsweise gebündelten Durchschläge treten. Sie konnten sowohl vom Notar als auch vom Friedensrichter (Amtsperson) ausgestellt werden, deshalb wurden in beiden Beständen Muster davon aufbewahrt. Vgl. 5'8 12.1. und 5'8, 17.1.1) - das Testamentsregister (Es diente als chronologisches Verzeichnis aller dem Notariat zur Aufbewahrung bzw. Eröffnung eingereichten letztwilligen Verfügungen, Erb- und Verpfründungsverträge. Es sollte fortlaufend nummeriert sein und die Vertragsparteien, die Art der Urkunde, das Datum der Errichtung sowie einen Verweis auf die Aushingabe der eröffneten Urkunde enthalten.) - die Testamente (Im Normalfall wurden Testamente oder Erb- und Verpfründungsverträge nach Eröffnung den Todesfallakten beigelegt. Wechselte ein Testamentar den Wohnort, so wurde das Testament ans neu zuständige Notariat weitergeleitet. Kamen Testamente jedoch aus irgend einem Grund nicht zur Eröffnung, verblieben sie im Notariat und wurden separat aufbewahrt.) - das Verzeichnis der (in Behandlung stehenden) Erbschaftsgebührenfälle - das Verzeichnis der abgeschlossenen Erbschaftsfälle, Erbschaftsregister/Notariatsregister (Es enthielt in chronologischer Reihenfolge sämtliche durch den Notar, die Inventarisations- und die Teilungsbehörde behandelten Erbschaftsgebührenfälle, amtliche Inventuren, Siegelungen, Testamentseröffnungen, Erbschaftsverwaltungen, öffentliche/amtliche Inventuren, Liquidationen und Teilungen; zu den Geschäften enthielten die Verzeichnisse folgende Angaben: Fortlaufende Nummer, Bezeichnung des Erblassers, Todestag, Anhängigmachung und Erledigung des Erbfalls, Art des Geschäfts, Archivnummer/Registernummer.) |
| - die Todesfallakten und die Teilungsakten (Es handelt sich dabei um Dossiers mit Angaben über die familiäre und finanzielle Situation einer Person zu ihrem Todeszeitpunkt gemäss der Todesmeldung durch das Zivilstandsamt beim Notariat (Testament, Protokoll der Testamentseröffnung, Steuerausweise, Inventare des Vermögens, des Hausrats, Familienscheine, Erbbescheinigungen, Notariatsgebührenrechnung, weitere Belege oder Korrespondenz). Sie dienten der Erhebung der Erbschaftssteuer und der gesetzlichen Verteilung der Hinterlassenschaft. Wenn ein Erbfall keine Steuern auslöste, wurden die Akten in den meisten Notariaten unter dem Namen "abgeschriebene Erbfälle" separat aufbewahrt und bestanden meist einzig aus der Todesmeldung des Zivilstandsamts. Der Begriff "Teilung" weist darauf hin, dass die Erben wegen Uneinigkeit ein entsprechendes Verfahren verlangten. Die Akten der einzelnen Erbfälle waren von den Notaren gebunden oder geheftet unter der betreffenden Registernummer aufzubewahren.) - die Erbbescheinigungen - die Register und Protokolle öffentlicher und privater Inventare (An die Stelle von Abschriften der öffentlichen Inventare konnten auch deren Durchschläge treten. Inventare wurden erstellt, wenn Vermögen hinterlassen wurde, wenn nach einem Todesfall zur Überprüfung des Vermögens das Geschäftsinventar erstellt werden musste oder zur Durchführung einer Ehescheidung. Die Akten sind ab ca. 1950 in der Regel in den Todesfallakten enthalten; davor wurden sie oft separat registriert.) - die Auflistung der Erbschafts- und Handänderungsgebühren, und - der Nach- und Zuschlagssteuern
|
| Notariatsaufgaben nach 1991
Das Einführungsgesetz zum ZGB vom 3. Juli 1991 (Stand 1. September 2015; Thurgauer Rechtsbuch II, 210.1, Art. 8) bestimmte, dass der Notar zuständig war für:
- öffentliche Beurkundungen, - Beglaubigungen, - Aufnahme von Wechselprotesten, - Aufnahme des Inventars im Bereich des ehelichen Güterrechts, - Aufnahme amtlicher, öffentlicher Inventare (z.B. bei Ehescheidungen oder auch bei Erbschaftsfällen), - Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen, - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (worüber ein Protokoll zu führen war), - Mitwirkung bei Erbteilungen, - Versteigerung von Erbschaftssachen, - Ausstellen von Erbbescheinigungen, - Verwaltung des Erbschaftsanteils Verschollener, - Durchführen amtlicher Liquidationen
Am 1. Juni 1992 erliess der Regierungsrat die Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen. Seither konnten auch Anwälte Testamente, Erbverträge und Urkunden beglaubigen.
|
Bestandsgeschichte: | Die Überlieferung der Notariate umfasst Akten seit 1803. Als Folge von zwei offiziellen Aktenvernichtungsaktionen in den Jahren 1905 und 1942 fehlten zum Zeitpunkt der Ablieferungen der Notariate an das Staatsarchiv für bestimmte Zeiträume einige Reihen vollständig. Um die überquellenden Notariatsarchive zu entlasten, waren die Notariate 1905 erstmals angewiesen worden, die folgenden Unterlagen auszuscheiden und zum Einstampfen an die Finanzverwaltung einzusenden:
- die nicht eingebundenen Schuldkopien bis zum Jahr 1850, deren zugrundeliegende Schuldtitel bereits kassiert waren oder deren gemeinderätliche Garantieerneuerungen über 10 Jahre zurücklagen und nicht mit den Kopien zusammen eingebunden waren; - die über 30 Jahre alten eröffneten Testamente, Waisenrechnungen, Mutationsbelege (Zessionsscheine, Pfandentlastungsbewilligungen, Debitorenänderungen); - die über 20 Jahre alten Kassabelege, Missiven und Korrespondenzen; - die über 20 Jahre alten Konkurs-, Überschlags- und Benefizinventurakten.
Eine zweite Vernichtungsaktion fand 1942 statt. Ob und wann die Notariate die Räumungsaktion durchführten, lag im Ermessen der einzelnen Notare. Diese hatten lediglich ein summarisches Inventar zu erstellen, das den Übergabeakten beigelegt wurde, und mussten sich schriftlich von der beauftragten Papierfabrik zusichern lassen, dass das Altpapier restlos und ohne Kenntnisnahme des Inhalts zerstört wurde. Der Erlös sollte der Staatskasse zukommen. Bei der Aktion wurden die folgenden Unterlagen vernichtet:
- sämtliche Erbschaftsakten 30 Jahre nach Erledigung des Erbfalls; - uneröffnete Testamente 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers (war dessen Ableben nicht gesichert, galten die 30 Jahre ab seinem 100. Geburtstag); - Empfangsscheine, Kassabelege, Wechselprotestkopien, Akten des Beurkundungsprotokolls, der Depositen- und Gebührenkontrolle sowie alle gewöhnlichen Geschäftsakten (Korrespondenzen, Briefkopien usw.) 10 Jahre nach ihrer Erledigung.
Gleichzeitig sollten alle vor 1803 entstandenen Protokolle und Register dem Staatsarchiv abgeliefert werden.
Nicht vernichtet wurden sämtliche Protokolle, Bücher und Register sowie die für das eigene Amt unentbehrlichen Akten (Übergabeprotokolle, Gesetze und Weisungen). Insgesamt verblieb nach den Vernichtungsaktionen eine Reliktüberlieferung für die ersten 100 Jahre des Bestehens der Notariate. Weitgehend vollständig vorhanden waren die Archive der Notariate erst ab dem Jahr 1950, wobei die Notariate Gottlieben, Kreuzlingen, Uesslingen und Zihlschlacht, die die Todesfallakten bis 1959 vernichteten, dabei eine Ausnahme bildeten.
In den Jahren 1998 bis 2008 erfolgten erste Ablieferungen an das Staatsarchiv, bevor im Jahr 2016 alle Notariate sämtliche Unterlagen aus der Zeit vor der Reduktion der Notariatskreise von 32 auf deren 20 ablieferten. Dass die Neueinteilung in 20 Kreise gestaffelt zwischen 1995 und 2008 erfolgte, führte zu unterschiedlichen Abschlussdaten der Archivbestände der einzelnen Notariatskreise.
|
| Erschliessung durch das StATG 2017-2022
Viele Notariate verfügten über keine oder nur fragmentarische Aktenbestände aus der Zeit vor 1950. Die Register reichen jedoch oft weiter zurück. Die Notariatsakten bis 2000/2008 belegten ca. 700 Lfm. Davon waren 459 Lfm (ca. 69'375 Dossiers, ca. 76%) einzeln nummerierte sogenannte Todesfallakten und Teilungen in Archivschachteln, die überwiegend ab 1950 datierten. Darin enthalten waren gegebenenfalls die Testamente, die zur Eröffnung gekommen waren.
Obwohl die Aufgabe aller Notariate dieselbe war, unterschieden sich die Aktenablagen erheblich. Zur weitgehenden Vereinheitlichung wurde ein Gliederungssystem gewählt, das bis zur zweiten Fondsstufe die Aktenbildung aller Kreise identisch wiedergibt, während sich auf der dritten Hierarchiestufe Unterschiede entsprechend den Eigenheiten des Notariats zeigen.
Die Beurkundungen in Ordnern und Schachteln betrugen 11% der Gesamtmenge. Die Menge der übrigen Unterlagen, insbesondere jene vor 1950 (Protokollbücher und Register), machten nur einen Bruchteil der Gesamtmenge an Todesfallakten aus (13%).
Unterlagen vor 1950:
Die Unterlagen, die vor 1950 entstanden, wurden integral archiviert. Für die Zeit vor 1950 existieren für die Beurkundungen in der Regel Protokollbände, die auf jeden Fall zu konsultieren sind, wenn Urkunden aus der Zeit vor 1950 gesucht werden.
Unterlagen ab 1950:
Urkunden Die Urkunden geben im originalen Wortlaut Einblick in ein grosses Spektrum von Vorgängen: vom beglaubigten Protokoll der Gründung einer Aktiengesellschaft oder deren Kapitalerhöhung, Protokollen von Firmen-Generalversammlungen, Bürgschaftsverträgen, Testamenten, Erbverträgen, Eheverträgen, Kuriosa wie der Abmessung eines Feuerwehrabsperrseils bis hin zu eidesstattlichen Erklärungen. Aufgrund der grossen rechtlichen und gesellschaftlichen Bandbreite der Themen wurde diese Reihe vollständig aufbewahrt und detailliert erschlossen. In der Regel wurden die Ehe- und Erbverträge sowie die Testamente, die dort beglaubigt wurden, nicht bei den Urkunden abgelegt, sondern in separaten Reihen und im Todesfall ins Dossier zu den Notariatsakten gelegt. Diesem Umstand wurde beim Erschliessen mit Verweisen Rechnung getragen.
|
| Notariatsakten Aus der riesigen Menge an Notariatsakten wurde in einem zweifachen Verfahren rund 20 % ausgewählt. Bei der quantitaven Auswahl wurde jeweils jedes 10. Dossier ausgewählt, wobei die Zählung über alle Kreise hinweg weitergeführt wurde und auch die abgeschriebenen Fälle miteinbezogen wurden. Die Auswahl von 10 % entspricht nahezu einer repräsentativen Auswahl. Zwar wurde diese nicht nach dem Zufallsprinzip durchgeführt, sie ist aber zahlenmässig grösser als statistisch nötig. Zusätzlich zur quantitativen Auswahl erfolgte eine qualitative Auswahl, bei der besondere Akten ausgewählt wurden, namentlich die Todesfallakten von aussergewöhnlichen Personen wie Künstlern, Politikern, Firmeninhabern sowie Dossiers mit ausführlichen Inventaren oder aussergewöhnlichen Verfahrensabläufen. Für die Auswahl der Dossiers der Kreise Alterswilen, Altnau, Arbon, Berg, Berlingen, Bischofszell, Bürglen, Bussnang, Diessenhofen, Egnach zeichnete Rolf Soland verantwortlich. Die Kreise Egnach, Ermatingen, Eschenz, Fischingen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Sulgen, Thundorf, Tobel, Uesslingen, Uttwil, Weinfelden und Zihlschlacht wurden von Silvio Conconi bearbeitete und Doris Stöckly nahm sich den Kreisen Gottlieben, Lommis, Märstetten, Matzingen, Müllheim, Neukirch an der Thur, Romanshorn, Schönholzerswilen, Sirnach, Steckborn an.
Fiel bei der Auswahl die Wahl einer Blüte auf ein gesampeltes Dossier, wurde stattdessen die nachfolgende Nummer übernommen. Auch Dossiers, die keine Todesfälle dokumentierten, aber in der Reihe der Notariatsakten abgelegt waren, wurden wie Todesfallakten behandelt. Das waren zum Bespiel NAchsteuerverfahren oder Ehescheidungsinventare. Die abgeschriebenen Fälle waren meist über einige Jahre alphabetisch abgelegt und wurden in dieser Form bearbeitet: jedes 10. Blatt wurde ausgewählt.
Im Notariatsregister wurden die ausgewählten Dossiers wie folgt markiert, damit die Auswahl nachvollziehbar bleibt: - Samplingdossiers: erhalten im Notariatsregister einen Vermerk „S“ - Blütenlesedossiers erhalten im Notariatsregister einen Vermerk „B“
Bei der Erschliessung wurden die nach quantitativen Kriterien ausgewählten Akten unter Nennung der ursprünglichen Archiv-Nummer im Titel und dem Todesjahr (anonymisiert) erschlossen. Die nach qualitativen Kriterien ausgewählten Blüten wurden dagegen mit Nennung von Namen, Lebensdaten, Wohn- und Bürgerort der Person im Titelfeld sowie einer stichwortartigen Begründung der Auswahl im Kommentarfeld versehen.
|
|
Inhalt und innere Ordnung |
Bewertung und Kassation: | Sämtliche Unterlagen aus der Zeit vor 1950 wurden integral aufbewahrt. Nach den oben beschriebenen Vernichtungsaktionen wurde für diese Zeit nur noch eine Reliktüberlieferung an das Staatsarchiv abgeliefert, die einen Bruchteil des einstigen Gesamtumfangs aller Notariatsarchive ausmachte.
Für die Zeit nach 1950 wurden für die umfangmässig grössten Unterlagenreihen folgende Bewertungsentscheide gefällt, wobei bis zur Kassation der nicht überlieferungswürdigen Unterlagen bis 50 Jahre nach Dossierabschluss gewartet wird:
Notariatsakten und Register Im Thurgau gab es seit den 1950er-Jahren keine zusammenfassenden Vorgangsbeschreibungen der Erbschaftsfälle mehr. Die Aufbewahrung der Manuale, die nur Registerfunktion hatten, reichte deshalb nicht aus. Abgeschriebene, d.h. steuerrechtlich nicht relevante Todesfälle wurden manchmal gar nicht erst im Register verzeichnet, sondern bloss abgelegt. Es war unabdingbar, einen aussagekräftigen Teil der Notariatsakten auszuwählen. Durch ein annähernd repräsentatives Sample und die Bildung eines Spezialfonds nach qualitativen Auswahlkriterien (Blütenlese) wurde die riesige Menge an Akten auf knapp 20 % reduziert.
Für die quantitative Auswahl wurden die rund 70'000 Dossiers (60'000 Todesfalldossiers nach 1950 plus die lediglich mit einem Blatt dokumentierten, sogenannt Abgeschriebenen Erbsteuerfälle) durch systematische Auswahl jedes 10. Dossiers auf statistisch annähernd repräsentative 10 % reduziert, wobei zur Erhöhung der Repräsentativität der Auswahl die Zählung ungeachtet der Kreise über sämtliche Notariatsakten hinweg weitergeführt wurde.
Testamente und Erbverträge, die sich in Notariatsakten befanden und zur späteren Kassation vorgesehen waren, wurden in die Reihe Urkunden umplatziert. Damit wurde der Zyklus dieser Urkunden rückgängig gemacht, denn im Notariat beurkundete Testamente und Erbverträge wurden vom Notar nicht mit den übrigen Urkunden, sondern separat aufbewahrt. Anlässlich des Todesfalls einer Person, die ihr Testament beim Notariat hinterlegt hatte, wurden die Testamente und Erbverträge behändigt und zu den Todesfallakten der betreffenden Person hinzugefügt. Weil die Testamente aber in den Beurkundungsmanualen aufgeführt sind und diese aufbewahrt und erschlossen wurden, wurde für zu kassierende Testamente und Verträge die Rückplatzierung in die Reihe der Urkunden vorgenommen. Dieses Vorgehen ist jeweils an Ort mit Stellvertretern und einem Hinweis im Titelfeld gekennzeichnet.
Kassation - Die nach dem Sampling verbliebenen Todesfall-Dossiers 1950 bis und mit Jahrgang 1970/1972 wurden kassiert. - Die nach dem Sampling verbliebenen Todesfall-Dossiers ab 1970/1972 wurden und werden im Zwischenarchiv/Kassationsarchiv bis zum mit den Notariaten vereinbarten Kassationstermin, 50 Jahre nach Dossierabschluss, aufbewahrt. Vollständig kassiert wurden folgende Unterlagen: - Unterlagen und Quittungen, Rechnungen der Gärtner zur Verwaltung der Grabfonds, - laufende Erbschaftssteuerrechnungen (1985-1994), Empfangsscheine für Deposita und Testamente, Wechselproteste oder Rechnungen/Taxen/Gebühren oder Visitationsberichte, - Dubletten.
|
Ordnung und Klassifikation: | Die Archive aller Notariate sind nach dem folgenden Schema gegliedert und erschlossen:
5'8, X Name des Notariatskreises 5'8, X.0 Notariat allgemein 5’8, X.0.0 Jahresrapporte und Rechnungen 5’8, X.0.1 Korrespondenz 5’8, X.0.2 Kassabücher 5’8, X.0.3 Konto-Korrent-Bücher 5’8, X.0.4 Gebühren- und Taxenregister 5’8, X.0.5 Bilanzhefte 5’8, X.0.6 Diverses (z. B. Abrechnungen Inventuren)
5'8, X.1 Beurkundungen 5’8, X.1.0 Beurkundungsprotokolle/Beurkundungsmanuale 5’8, X.1.1 Urkunden 5’8, X.1.2 Beglaubigungen 5’8, X.1.3 Diverse (separat geführte Reihen)
5'8, X.2 Deposita 5’8, X.2.0 Depositenkontrolle 5’8, X.2.1 Deposita Akten
5’8, X.3 Testamente 5’8, X.3.0 Testamente, Erb- und Eheverträge des Kreises X 5’8, X.3.1 Zurückgezogene und weitergeleitete Testamente 5’8, X.3.2 Nicht eröffnete Testamente
5’8, X.4 Register der Notariatsakten 5’8, X.5 Notariatsakten bis 1949, Todesfallakten, Teilungen, Inventare 5‘8. X.5.0 Todesfallakten, die im Register der Notariatsakten verzeichnet sind und eröffnete Testamente 5‘8. X.5.1 Amtliche Inventuren und Teilungen, Benefinzinvenuren 5’8, X.5.2 Privatinventuren 5‘8. X.5.3 Wehropfer 5‘8. X.5.4 Nachsteuersachen 5‘8. X.5.0 Akten, die nicht im Register verzeichnet sind und nicht zugewiesen werden können
5’8, X.6 Notariatsakten ab 1950 5’8, X.6.0 Notariatsakten quantitative Auswahl 5’8, X.6.1 Notariatsakten qualitative Auswahl (Blütenlese)
Nachlieferungen wurden und werden im Fonds 5'8, 32 nach dem Akzessionsprinzip erschlossen. Um darauf zu verweisen, werden in der systematischen Struktur am entsprechenden Ort Direktverweise (blinde Verzeichnungseinheiten) eingefügt. Beispiel: 5'8, 6.2. und 5'8, 6.2.0 mit 5'8, 32/0-5'8, 32/3.
|
|
Zugangs- und Benutzungsbedingungen: |
Rechtsstatus: | Eigentum des Staatsarchivs des Kantons Thurgau.
|
Zitiervorschlag: | Fussnote: StATG 5'8, */*
Quellenverzeichnis: StATG 5'8 Notariatskreise 1850-1995/2008
|
Sprachen: | Deutsch.
|
Finding aids: | Benutzungshinweise:
Urkunden Aus vielen Notariatskreisen sind Urkundenprotokollbände erhalten, die den Beurkundungsmanualen zeitlich vorausgehen, also vor 1950 entstanden sind. Diese liefern eine Gesamtabschrift oder zumindest eine Kurzform der errichteten Urkunden. Im Gegensatz zu den Beurkundungsmanualen wurden die Protokolle im Regelfall nicht einzeln erschlossen. Nur Urkunden, die noch physisch vorhanden waren, erhielten einen Eintrag in Scope. Der Benutzer muss also für Urkunden vor 1950 zwingend auch die Urkundenprotokolle konsultieren, um einzelne Urkunden finden zu können.
Todesfallakten Register, insbesondere Notariats- und Testamentsregister, enthalten mehr Informationen als die einzelnen Verzeichniseinheiten. Sie sind zu konsultieren. BP: in den Notariatsregistern finden sich alle Todesfälle, auch die kassierten, wenn auch nur mit rudimentären Angaben. In den Testamentsregistern gibt es Infos zu ersetzten Testamenten und Eröffnungen, von denen kein Todesfalldossier (mehr) existiert.
|
|
Sachverwandte Unterlagen: |
Veröffentlichungen: | Schmid, Luzi: 50 Jahre Thurgauer Grundbuchverwalter- und Notarenverband 1962-2012. Ämter-Zitate-Ereignisse, Arbon 2012.
Spuhler Gregor: Kreise im Kanton Thurgau, Frauenfeld 1996, Ts.
|
|
|
Usage |
End of term of protection: | 12/31/2028 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=278832 |
|
Social Media |
Share | |
|
|