Ref. code: | 7'30, 16.9/1 |
Title: | Rat und Bürger der Stadt Bischofszell bescheinigen den Erhalt des ihnen vom Bischof von Konstanz gefertigten Freiheits- und Gnadenbriefes |
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Rechtsakt-Typ: | Revers |
Überlieferungsform: | Einzelabschrift |
Ausstellungsort: | Bischofszell |
Creation date(s): | 9/2/1402 |
Aussteller: | Stadt und alle Bürger der Stadt Bischofszell insgemein |
Adressat: | Bischof Marquard (von Randeck) |
Regest: | Stadt und alle Bürger der Stadt Bischofszell insgemein bestätigen, vom Konstanzer Bischof Marquard (von Randeck) die folgende Urkunde erhalten zu haben: Bischof Marquard (von Randeck) verleiht mit Einwilligung des Dekans und Kapitels des Hochstifts Konstanz und als Dank für die Auslösung der an den Konstanzer Bürger Konrad Kayser verpfändeten Stadt Bischofszell mit 1000 Pfund Heller aus dem Nachlass des verstorbenen Heinrich Lämli, Bürger zu Bischofszell, den Bürgern und der Stadt Bischofszell die folgenden Freiheiten und Gnaden: 1. Die Bürger dürfen eine Verbrauchssteuer [ungelt] erheben und diese nach Abzug von jährlich 5 Pfund Konstanzer Münz, die auf den Martinstag dem Bischof abgeliefert werden sollen, zu ihrem Nutzen und nach Belieben verwenden. 2. Ohne den Willen der Räte von Bischofszell, des bischöflichen Statthalters und des Bischofs dürfen der Stadt keine neuen Satzungen oder ausserordentliche Gebote [núw satzung noch ungewonlich bott] aufgezwungen werden. Sollte dies doch geschehen, sollen dieselben ungültig sein [weder krafft noch macht haben]. 3. Rechtsfälle, die vor den Rat von Bischofszell kommen und über die geurteilt worden ist, sollen nicht weitergezogen werden können. 4. Der Bischof und seine Nachfolger mögen auch in ihrer Stadt Bischofszell "win schenncken", wenn sie wollen, und zwar vierzehn Tage hinter einander in der Zeit zwischen Ostern und Pfingsten, aber nicht länger. 5. Die Bischöfe garantieren den Bürgern ihre alten Rechte und ihr altes Herkommen, diese seien verschriftlicht [verschriben] oder nicht. (Siegel des Bischofs und Siegel von Dekan und Domkapitel angekündigt. Datum mit dem Datum der Reversurkunde identisch) |
Dorsualvermerk: | Bischoffs Marquardi freyhaitbrieff, so anno 1402 der stat Bischoffzell geben worden. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 22.1 x 32.8 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Abschrift unbeglaubigt. In der Corroboratio Stadtsiegel der Aussteller auf dem Revers angekündigt |
Kommentar des Staatsarchivs: | Das im Repertorium Pupikofers hier vermerkte und anlässlich einer Archivrevision im 20. Jh. mit violettem Stift als vorhanden bezeichnete Dokument konnte bei der Neuerschliessung im Dezember 2009 nicht gefunden werden. Im November 2012 fand sich das Dokument in der Schachtel des Teilbestandes "St - Verträge mit der Stadt Bischofszell". Dorthin war es von einem Archivar umplatziert worden. Der Titel wurde später unter einer neu geschaffenen Signatur (St 1a) in Pupikofers Repertorium mit Tinte nachgetragen. Ungelt (Ungeld) ist der schon im Mittelalter gebräuchliche Begriff für eine Verbrauchssteuer (im Thurgau meist auf Weinausschank erhoben). |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: 54; Statt I Pupikofersche Signatur (1848): IX.1 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'26 (vgl. Kommentar) |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2021). |
Digitalisat: | 2022 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 9/2/1422 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=262116 |
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