Ref. code: | 7'30, 1.2/1 |
Title: | Propst Konrad von Klingenberg und das Kapitel der Kirche von Bischofszell erlassen neue Statuten über die Verteilung der Stiftspfründen |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Konstanz |
Creation date(s): | 3/25/1295 |
Aussteller: | Propst Konrad von Klingenberg und das Kapitel der Kirche von Bischofszell |
Adressat: | (Kollegiatstift St. Pelagii) |
Regest: | Um bei der Verwaltung der Pfründen Differenzen und Streitigkeiten zwischen residierenden und abwesenden Chorherren zu vermeiden, bestimmen Propst Konrad von Klingenberg und das Kapitel der Kirche von Bischofszell: - Die Brotpfründen sollen sowohl den residierenden wie den abwesenden Kanonikern gleichermassen verteilt werden. Sollte Hagel, Krieg oder anderer Schaden zu einer Brotreduktion führen, bedarf diese der Einwilligung des Propstes, damit die Anwesenden nicht ihrer Pfründen beraubt werden. - Das Getreide, nämlich Spelt und Hafer, soll nach der Zahl der Kanonikate gleichmässig in neun Pfründen geteilt, und die Teile der Abwesenden sollen getreu im Speicher aufbewahrt werden [in sequestro fideliter reponantur], damit jene unter den Abwesenden, die mindestens 7 Tage Präsenz aufweisen, ihre Portion erhalten. - Das Fleisch wird am Vorabend des Festes der hl. Theodor und Andreas ausschliesslich an Anwesende verteilt. Wer da fehlt und erst am darauf folgenden Festtag selbst anwesend ist, muss sich wegen seiner Verspätung mit dem übriggebliebenen Teil begnügen. - Die Verteilung des Fleisches am Vorabend des Festes des hl. Thomas erfolgt nach der Komplet gemäss derselben Regel. - Die Zuteilung der Fische erfolgt nach der Frühmesse an Heiligabend nur an die Anwesenden, und Wein und Gemüse soll ebenfalls nur unter die anwesenden und das ganze Jahr hindurch dienenden Chorherren verteilt werden. - Am Tag, an dem ein Warter seine Pfründe antreten kann, erhält er einen Becher ["stoupa"] Wein und zwei Brotlaibe, wiewohl er im ersten Jahr auf keine anderen Früchte seiner Pfründe Anrecht hat. - Im Gnadenjahr hat der Verstorbene gemäss seinem Rang Anrecht auf die Einkünfte sowohl von den Gaben an den drei Terminen Weihnachten, Ostern und Pfingsten wie von den Einkünften aus Jahrzeitstiftungen [in remediis], Erträgen und Früchten, wie er sie zu Lebzeiten erhalten hätte. Dem Priester aber soll während des Gnadenjahrs der Anteil an den Einkünften mit den übrigen Früchten wie zu Lebzeiten vollständig und ohne Vorbehalt [sine lite] gegeben werden. - Über die wegen Abwesenheit einzelner Chorherren zurückbehaltenen Früchte soll dreimal im Jahr Rechnung erhoben werden, um sie unter den anwesenden Chorherren gemäss ihrer Beteiligung am Chordienst während des Jahres zu verteilen. - Falls einer der Chorherren zum Zwecke des Wissenserwerbs [causa scientie capescende] ein Studium ergreift, erhält er während eines einzigen Jahres alle Einkünfte gemäss seinem Rang wie in einem Gnadenjahr. - Es wird eine beständige Anzahl von drei Wartern auf die Chorherrenpfründe festgesetzt. Damit diese Statuten inskünftig von allen eingehalten werden, ratifiziert sie Bischof Heinrich (von Klingenberg) mit seinem Siegel. |
Dorsualvermerk: | Statuta edita tempore Conradi de Klingenberg prepositi et confirmata per episcopum Heinricum, quomodo frumenta dividenda sunt et quod vinum solum inter presentes dividetur. Statuta de dividendis panibus, carnibus, piscibus et de tribus tantum expectantiis et aliis iam pridem abolitis. |
Sprachen: | Latein |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 47.5 x 23.9 + 2.6 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | 3 Wachssiegel an geflochtenen roten Garnschnüren eingehängt; das ovale Siegel des Bischofs (ca. 50/70 mm) (Umschrift: ONSTANCIE ... CL . C); das ovale Siegel des Propstes (29/45 mm) mit dem hl. Pelagius im Brustbild oben und einem kniend betenden Kleriker (Umschrift: S. CO[N]RADI P[RE]POSI ... EPISCOPAL[IS] CELL[E]); das ovale Siegel des Kapitels (32/50 mm) mit der stehenden Figur des hl. Pelagius zwischen zwei Sternen (Umschrift: S. CAP[ITU]LI ... EPISCOP[ALIS] CELLE). Siegler: Die Aussteller und der ratifizierende Bischof. |
Kommentar des Staatsarchivs: | Die Komplet [completa] bezeichnet die letzte der sieben Gebetsübungen, die von der Mönchs- und der Kanonikerregel vorgeschrieben sind. Das Gnadenjahr [annum gratiae] bezeichnet die Frist, während der die Erben eines Verstorbenen (Chorherrn) gnadenhalber dessen Einkommen weiter erhalten. Das vom mhd. Wort "stouf" abgeleitete mlat. "stoupa" bezeichnet einen Becher ohne Fuss, den sogenannten Sturzbecher, der im Mittelalter beim rituellen Umtrunk in Kleriker- und Handwerkerinnungen eine zentrale Rolle spielt. Das Wort "remedium" (Heilmittel) bezeichnet hier die Stiftung einer Jahrzeit zum Totengedenken (auch "Seelgerät" genannt). Jahrzeitstiftungen waren Erwerbsquellen der regelmässig die vereinbarten Totenmessen zelebrierenden Priester. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: Numeri 7; A No. 7 Pupikofersche Signatur (1848): II/1295 (Repert. p. 93) Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 20 Zettelrepertorium (1937): 7'30'1 |
Edition: | TUB 888 (Bd. III, S. 877-880) |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gesichert (2009). Siegel gereinigt; trockengereinigt (2018). |
Digitalisat: | 2020 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 3/25/1315 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=256577 |
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