Ref. code: | BG 152, A 1.04.06/0 |
Title: | Appellation der Gemeinde Rheinklingen gegen das Urteil des Stabhalters Jakob Metzger von Eschenz im Streit mit Hans Hui um den Anspruch am Gemeindegut |
Rechtsakt-Typ: | Appellation |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 11/27/1749 |
Aussteller: | Stabhalter Jakob Metzger von Eschenz |
Regest: | Vor dem Gericht des Stabhalters Jakob Metzger von Eschenz, das er auf Ersuchen von Bürgermeister und Rat der Stadt Stein sowie des Rates, Stadtleutnants und Obervogts der Herrschaft Wagenhausen Johann Jakob Schneuli (Schneewlin) abhält, erscheint Hans Hui (Huy), Küfer von Rheinklingen, der durch seinen Fürsprecher vortragen lässt, dass vor etwa 100 Jahren ein Bürger in Rheinklingen einen Hof besessen habe, der aber konkurs gegangen sei. Verschiedene Gemeindegenossen, darunter sein Grossvater mütterlicherseits, H(ans) Georg Weideli, hätten den Hof erworben. Dann hätten sie den Hof verkauft und den Erlös als Gemeindegut genommen. Als sein Grossvater vor etwa 20 Jahren ohne männliche Erben verstorben sei, sei dessen Tochter von dem Gemeindegut ausgeschlossen worden. Sein Vater, Ulrich Hui, der die Tochter Hans Georg Weidelis geheiratet habe, habe das Recht nicht eingefordert. Er, Hans Hui, ist der Ansicht, dass er an dem Gemeindegut als Nachkomme seines Grossvaters Anteil habe. Er beklagt, dass er von allen "bürgerlichen Beneficiis", ausgeschlossen werde, so auch neulich, als sie "Eicheln geschwungen" hätten, obwohl dies zum Trät- und Weidrecht gehöre. Er fordert daher seinen Anteil und sein Recht ein. Da er als Privatmann klagt, fordert er ausserdem, dass auch die Gegenseite die Prozesskosten nicht aus Gemeindegut, sondern aus ihren privaten Mitteln bestreiten soll. Die Gegenseite, vertreten durch Jakob Vetter Schneider und Johann Bachmann von Rheinklingen, berufen sich durch ihren Fürsprecher darauf, dass die Töchter nie am Gemeindegut Anteil gehabt hätten. Nach Anhörung von Klage und Gegenklage wird entschieden, dass das Gemeindegut weiterhin, wie bisher, nur den männlichen Erben, nicht aber den Eingeheirateten zustehen soll. Betreffend die Eicheln wird entschieden, dass dem Hui gegen Zahlung des "Eichelschwingerlohns" sein Anteil daran gegeben werden soll. Die Gemeinde möchte Appellation dagegen einlegen, was ihr auch zugestanden wird unter der Auflage, dass sie ihre Klage innert zehn Tagen vortragen und innert sechs Wochen und drei Tagen weiterziehen soll, andernfalls soll das Urteil in Kraft treten. |
Dorsualvermerk: | Appellation für E. E. Gemeind Reichlingen als Klägeren an einem contra Hans Huy Küeffer daselbst, als Beklagter an dem anderen Theil sub dato 27. Novembris 1749 in puncto refusirten Antheils Eichelen Ausschluss der weiblichen Bevölkerung am Antheilhabenrecht am Bürgergut |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 4 |
Format B x H in cm: | 21.5 x 33.5 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Mit Papier belegtes, aufgedrücktes Wachssiegel. Siegler: Hans Jakob Schneuli, Obervogt der Herrschaft Wagenhausen |
Verweise: | BG 152, A 1.04.05/3; BG 152, A 1.04.05/5 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
|
Containers |
Number: | 1 |
|
Usage |
End of term of protection: | 11/27/1769 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=742208 |
|
Social Media |
Share | |
|