BG 152, A 5.03.03/0 Bestimmungen betreffend die Schlachtung von Vieh durch den Waasenmeister von Frauenfeld, 1757.05.17 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:BG 152, A 5.03.03/0
Title:Bestimmungen betreffend die Schlachtung von Vieh durch den Waasenmeister von Frauenfeld
Rechtsakt-Typ:Abschied
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Weinfelden
Creation date(s):5/17/1757
Aussteller:Schreiberei des Quartiers Weinfelden
Regest:Es wird bekanntgemacht, dass niemand ausser dem Waasenmeister von Frauenfeld berechtigt sein soll, krankes Vieh, seien es Pferde, Fohlen, Rinder, Stiere, Kühe oder Kälber, das älter als drei Monate ist, gleich ob es tot oder noch am Leben ist, zu entsorgen. Die diesbezügliche Erläuterung der Tagsatzungsgesandten betreffend krankes Vieh auf der Jahrrechnung zu Baden am 14.07.1684 soll eingehalten werden. Wenn jemandem ein Tier stirbt, so soll er es dem Waasenmeister oder dessen Knecht anzeigen. Wer die Haut des Tiers behält, der soll dem Waasenmeister 40 xr zahlen; wenn das Vieh aufgeschnitten werden muss, soll er 44 xr zahlen. Derjenige, dem das Vieh gehört, soll die Grube machen, worin es begraben wird, und diese wieder zudecken. Dem Waasenmeister soll das Fell von Pferden, das unbrauchbar ist, sowie das Fell von Pferden und Vieh, das von ausserhalb des Thurgaus ist, aber im Thurgau gestorben ist, zustehen.
Dorsualvermerk:Copia Extract concernierend den Waasendienst
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:21.5 x 34
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:5/17/1777
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=742196
 

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