Ref. code: | OG 78, 1.1/6 |
Title: | Gemeindebrief von Ellighausen und Bächi |
Rechtsakt-Typ: | Gemeindebrief |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 3/13/1677 |
Aussteller: | Gemeinde Ellighausen |
Regest: | Die Gemeinde Ellighausen teilt mit, dass sie mit Hilfe von Johann Leiner, Stadtsäckelmeister, Johann Georg Kleber und Wilhelm Christoph von Schwarzach, Mitglieder des Rats in Konstanz und derzeit Pfleger der Raithe, und mit Bewilligung von Hauptmannschaft, Bürgermeister und Rat von Konstanz eine Gemeindeordnung erlassen hat. Diese besagt, dass Witwen oder ledige Töchter, die künftig nach Ellighausen ziehen und dort wohnen wollen, 60 fl zahlen sollen, von denen je die Hälfte an die Gemeinde und an den Gerichtsherrn fallen. Wenn eine Witwe oder ledige Frau sich mit einem Gemeindemitglied von Ellighausen verheiratet, erhält sie das Dorfrecht ohne Zahlung der 60 fl. Jeder, der nach Ellighausen ziehen will, muss aber vorgängig ein Haus oder Hofstatt dort haben, die mindestens 40 fl wert sind, "ehrlich" geboren und vom bisherigen Wohnort "ehrlich" verabschiedet sein. Ausländer, die ausserhalb der Eidgenossenschaft geboren sind, müssen belegen, dass sie keinem Herrn zu eigen sind. Wer in die Dorfgemeinschaft aufgenommen ist, soll an Trieb und Trät, Wunn und Waid und allen anderen Gemeinderechten teilhaben. Wer die Gemeinde verlässt und sich innerhalb von zwei Jahren nicht wieder anmeldet, der verwirkt sein Bürgerrecht. Wer ausserhalb der Gemeinde wohnt, soll jährlich an Aschermittwoch fünf Schilling Pfennige oder zwei Quart Wein zahlen und so sein Bürgerrecht erneuern. Wer ledig ist und als Handwerker oder sonst aus beruflichen Gründen ausserhalb der Gemeinde ist, soll von dieser Regelung ausgenommen sein, ausser, er verheiratet sich andernorts und bleibt der Gemeinde zwei Jahre lang fern. Wenn ein Ortsfremder ein Haus oder Hof in der Gemeinde erwirbt, soll er das Dorfrecht für 60 fl kaufen müssen und dann das Haus an fromme, wohlbeleumdete Hausleute, die seine "eignen" Leute sind, geben können. Wenn die Hausbesitzer aber wechseln, haben sie kein Dorfrecht mehr und müssen dieses neu gemäss den vorgenannten Bestimmungen erwerben. Wer in der Gemeinde wohnt, der soll dem Gerichtsherrn und der Gemeinde jährlich drei Gulden Satzgeld und der Gemeinde das Trätgeld, nämlich für ein Pferd, das er auf die Weide lässt, 12 Schilling Pfennige, für eine Kuh oder ein Rind sieben Schillinge sechs Pfennige und von einem jährigen Tier vier Schillinge, bezahlen. Besitzt er keine eigenen Äcker, soll er das doppelte Trätgeld bezahlen. Niemand soll einen Fremden länger als drei Tage und drei Nächte beherbergen, andernfalls eine Strafe von zwei Schilling sechs Pfennigen zahlen. Die Gemeinde ist ausserdem überein gekommen, dass jedes Dorfmitglied Entscheidungen zum Unterhalt und zur Verbesserung von Wunn und Waid, Steg und Weg oder betreffend andere Kosten, über die sie als Gerichtsuntertanen entscheiden, mittragen soll, andernfalls eine Strafe von zwei Schilling sechs Pfennigen fällig wird. Bussen in Höhe von sechs Pfennigen bis zu zwei Schillingen sechs Pfenningen fallen an die Gemeinde, höhere Bussen an den Gerichtsherrn. Im Übrigen sollen die Rechte des Gerichtsherrn nicht beschränkt werden und die Offnung der Vogtei Eggen von 1450 Gültigkeit behalten. Künftige Änderungen der Gemeindeordnung sollen mit Wissen und Bewilligung des Gerichtsherrn vorgenommen werden. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Raithe von Johann Leiner, Stadtsäckelmeister, Johann Georg Kleber und Wilhelm Christoph von Schwarzach und auf Bitte der Gemeinde, vertreten durch Erhart Scherb von Bächi, Christoph Keller von Ellighausen und Felix Puppikofer von Schwaderloh mit dem Siegel des Junckers Leonhart Werdmüller, derzeit Obervogt und Quartierhauptmann in Weinfelden, besiegelt. |
Dorsualvermerk: | Gemaindtsbrieff Adlighausen und Bäche betreffendt 1777 N(umer)o 1 |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 58.5 x 47 (mit Plica 54) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Zwei an Pergamentstreifen angehängte rote Wachssiegel in gedrechselten Holzkapseln |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
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Usage |
End of term of protection: | 3/13/1697 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=714597 |
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