OG 76, 1.1/1 Gemeindeordnung mit Bestimmungen zu den Neubürgern und dem Bürgerrecht, 1729 (Dossier)

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Ref. code:OG 76, 1.1/1
Title:Gemeindeordnung mit Bestimmungen zu den Neubürgern und dem Bürgerrecht
Rechtsakt-Typ:Gemeindeordnung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):1729
Aussteller:Gemeinde Altishausen
Regest:Die Gemeinde Altishausen in der Landgrafschaft Thugau und der konstanzischen Gerichtsvogtei Eggen beschliessen mit Wissen und Zustimmung von Hauptmann, Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz als ihrem Gerichtsherrn, dass , wenn jemand in die Gemeind Altishausen ziehen möchte, dieser vom Gerichtsherrn oder dem Obervogt und der Gemeinde als Neubürger aufgenommen werden soll. Gerichtsherr und Gemeinde sollen nicht verpflichtet sein, jemanden gegen ihren Willen als Neubürger anzunehmen. Wer angenommen wird, der soll achtzig Gulden Konstanzer Münze bar bezahlen, wovon die Hälfe dem Gerichtsherrn, die andere Hälfte der Gemeinde zustehen soll. Der Gemeinde soll ausserdem ein "kühler trunckh, brodt und käss" offeriert werden. Die Neubürger sollen dem Gerichtsherrn jährlich zwei Gulden Satzgeld zahlen. Der Gemiende sollen sie ebenfalls zwie Gulden und für jedes Stück Vieh, das auf die Weide gelassen wird, fünf Batzen zahlen. Für die Nutzung des "Haspel" im Osten von Altishausen, dem durch grossen Zulauf grosser Schaden zugefügt wird, sollen Neubürger 120 gulden konstanzer Münze bar bezahlen, wovon dem Gerichtsherrn und der Gemeinde je die Hälfte zustehen soll. Der Gemeinde soll ausserdem ein "kühler trunck" offeriert werden. Gerichtsherr und Gemeinde sollen jährlich je 2 fl Satzgeld und für jedes Stück Vieh, das auf die Weide getrieben wird, 30 xr Trädgeld gezahlt werden. Es soll niemand, weder Mann noch Frau noch ledige Töchter angenommen werden, der nicht ein Vermögen besitzt und über das Einzugsgeld hinaus eine Sicherheit von 50 fl leisten kann (?). Wenn die Gemeinde und der Gerichtsherr diese Sicherheit nicht erhalten so soll die Vogtei Eggen dafür entschädigen (?). Diejenigen, die ins Bürgerrecht aufgenommen werden wollen, sollen ein schriftliches Leumundszeugnis vorlegen. Wer aus der Gemeinde in einen anderen Ort heiratet oder sonst wegzieht, der soll innerhalb von sechs Jahren zurückkommen können, muss jedoch ein Leumundszeugnis für die Zeit, in der er abwesend gewesen ist, vorlegen. Wer aber länger als sechs Jahre wegbleibt, dem steht das Dorfrecht nicht mehr zu. Wer über diese sechs Jahre hinaus das Dorfrecht behalten möchte, der soll weiter Steuern zahlen wie jemand, der im Dorf wohnt. Wer ledig ist und einem Handwerk nachgeht, soll nicht dieser Regel unterstehen. Wenn ein Hintersasse einen Sohn hat, der sich verheiratet und im Dorfrecht bleiben will, so soll dieser sich gleich verhalten wie ein Hintersasse, der neu aufgenommen wird, d.h. er soll dem Gerichtsherrn und der Gemeinde je 40 fl zahlen sowie "kühlen trunck, brodt und käss" offerieren. Wenn ein Hintersasse zwei Söhne hat, so soll nur einer ein Recht auf das väterliche Gut haben. Wenn eine Tochter oder Witwe sich ausserhalb der Gemeinde verheiratet, überträgt sie das Recht auf den Mann. Wenn ein Bürger oder ein Bürgerssohn heiratet, so soll er belegen, dass die Braut 50 Gulden in die Ehe einbringt, andernfalls soll ihm das Bürgerrecht aufgekündigt werden. Die Bürger, die nicht in der Gemeinde wohnen, sollen ihr Bürgerrecht "versteuern" und jährlich drei Batzen zahlen. Wer dies während drei Jahren unterlässt, der soll das Bürgerrecht verlieren. Wenn ein Büger, der nicht in der Gemeinde wohnt, sich verheiratet, so soll er die erste Nacht mit der Braut in der Gemeinde verbringen oder eine Absprache mit der Gemeinde treffen, andernfalls soll er das Bürgerrecht verlieren. Keiner der Gemeindegenossen soll ohne Wissen und Zustimmung ds Gerichtsherrn und der Gemeinde fremden Personen Herberge oder Wohnung geben.
Wenn ein Bürger, der sechs Jahre ausserhalb der Gemeinde gewohnt hat, zurückkehren will, so soll er dem Gerichtsherrn fünf Pfund Pfennig und der Gemeinde fünf Pfund Pfennig zahlen. Wenn ein Hintersasse oder "Ussbürger" in die Gemeinde kommt, um das Bürgerrecht bittet und mit Zustimmung des Gerichtsherrn angenommen wird, soll er der Gemeinde "nach altem "Herkommen" und 50 fl, dem Gerichtshern 50 fl zahlen. Wer nicht an einer einberufenen Gemeindeversammlung erscheint, soll 3 Batzen an die Gemeinde zahlen. Da in der Gemeinde durch Schliessung der Ehefaden (Umzäunung der Zelgen), "Besichtigung" der Zäune, Öffnen und Schliessen der Gatter und Stiegen vor der Ernte viel Schaden entstanden ist, ist ihr vom Gerichtsherrn zugesagt worden, in diesen Fällen mit 3 Pfund Pfennige entschädigt werden, vorbehaltlich dem Entscheid der hohen oder niederen Gerichtsbarkeit, bei Ungehorsam höhere Strafen zu verhängen (?).
Die Gemeinde behält sich vor, die obigen Artikel mit Wissen und Zustimmung des Gerichtsherrn abzuändern. Die Rechte der Obrigkeit sollen dadurch nicht berührt werden.
Dorsualvermerk:Einzug Brieff der Gemeindt Altishausen de anno 1729. N(ume)ro 1
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:6
Format B x H in cm:23 x 35.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel in gedrechselter Holzkapsel an rot-gelber Kordel (Sekretsiegel von Hauptmann, Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz)
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:12/31/1749
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=705264
 

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