Ref. code: | Slg. 15, 7'7/3 |
Title: | Bischof Johannes von Weeze entscheidet einen Konflikt zwischen den Leuten der Gemeinde Gottlieben und den Besitzern von Eigengütern am Rhein betreffend die Abgrenzung von Eigengütern und Allmend |
Rechtsakt-Typ: | Urteilsspruch |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 10/3/1543 |
Ausstellungsdatum: | mittwoch nach Sanct Michels tag |
Aussteller: | Johannes von Weeze, Bischof von Konstanz. |
Adressat: | Amtleute der Gemeinde Gottlieben und Vertreter der Eigen- und Lehensgüter. |
Regest: | Johannes von Weeze, Bischof von Konstanz, hat als ordentlicher Schirm- und Oberherr des Äusseren Sees (=Untersee) zusammen mit den Seeanrainern im Jahr 1542 eine Fischereiordnung erlassen. Die Leute der Gemeinde Gottlieben, die dieser Ordnung ebenfalls unterworfen sind, haben dem Bischof die Klage vorgebracht, dass sie von denjenigen, die Eigengüter am Rhein besitzen, in der Allmend so behindert würden, dass dem gemeinen Mann ohne Eigengut am Wasser die Nahrungsbeschaffung unmöglich gemacht würde, weshalb sie den Bischof zur Abgrenzung von Eigengütern und Allmend angerufen haben. Darauf bildet der Bischof ein Urteilsgremium aus je zwei Männern aus den Städten Konstanz und Radolfzell (Matthäus Molkenpur für den Konstanzer Rat und den Konstanzer Bürger Konrad Rüpplin, Andres Birkenmayer genannt Müller für den Radolfzeller Rat und den Radolfzeller Bürger Martin Sigwart) sowie aus seinem Vogt Paul Appentzhofen, dem Sekretär Adam Angarer und dem Amtmann der Reichenau Jakob Welti und entsendet diese nach Gottlieben. Vor diesem Gremium sind für die Gemeinde Gottlieben als bevollmächtigte Amtleute Hans Lang genannt Nashans, Daniel Hippenmeyer und Stephan Huber genannt Blankheinz, für die Inhaber der Lehen- und Eigengüter Konrad Kalt, Hans Kreis, Hans Griesser der Alte (alle mit Besitz in Gottlieben), Ulrich Kalt für seine Mutter Ursula Kalt und Hans Griesser der Jüngere (beide Bürger von Konstanz) mit Beistand des Lukas Jäggin (als Anwalt derer von Bodman) sowie Adam Dewtenhüser als Anwalt von Sixtus Dietrich (beide Bürger von Konstanz) erschienen. Die Amtleute von Gottlieben klagen, dass sie auf ihrer gemeinen Allmende von den Inhabern der Lehen- und Eigengüter behindert würden, indem diese ihre Aktivitäten über die seit alters her festgelegten Heftstecken hinaus bis an das Aalfach ausgedehnt hätten. Auch zwischen den "Trachkälen" und dem Rheinfach ("Rünsvach") würden sie behindert. Die beklagten Lehenleute bringen dagegen durch ihre Anwälte vor, sie hätten den Raum vom Heftstecken bis zum Aalfach nicht weiter genutzt, als sie befugt seien und wehren sich gegen den Anspruch, dass der Raum zwischen den Trachkälen und dem Rheinfach als Allmend genutzt wird. Beide Parteien geloben für sich und ihre Nachkommen, den Urteilsspruch des vom Bischof eingesetzten Gremiums anzuerkennen, ohne Ausreden und ohne die Sache weiterzuziehen. Die Lehensmänner legen ihre Urkunden vor und bringen als beeidigte Zeugen Adam Walradt, Alexius und Adam de Werlin und Gebhart Herrenberg, alle aus dem Paradies, sowie Bürgermeister und Rat von Konstanz bei. Nach Verlesung der Urkunden, Anhörung der Zeugen und Inaugenscheinnahme trifft das obengenannte bischöfliche Gremium folgenden Entscheid: Die Lehenmänner sollen ihre urkundlich verbrieften Rechte behalten, mit der Erläuterung, dass ihre Rechte vom Heftstecken bis zu dem Pfahl, der beim Aalfach eingestossen worden ist, von niemandem behindert werden sollen. Was aber ausserhalb des Heftsteckens und des Pfahls liegt, das soll Allmend sein und bleiben. Weiter erkennen die Spruchleute, dass von dem Pfahl, der jetzt unter den Türmen oben in der Trachkälen gesetzt worden ist, durch die Trachkälen hinab bis an das Ufer niemand die Kalt (aus Konstanz) und ihre Mithaften behindern solle. Was aber ausserhalb des jetzt gesetzten Pfahls auf der Seite des alten Rheins ist, das soll Allmend sein, ohne aber dem alten Rheinfach Einbusse zu bringen. Beide Parteien verlangen daraufhin Brief und Siegel dieses Spruchs, die ihnen durch das Urteilsgremium ausgestellt werden. |
Sprachen: | Deutsch. |
Beschreibstoff: | Pergament. |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 60 x 26.5 (plus 5.5 Falz) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel (stark beschädigt) des Ausstellers an Pergamentstreifen eingehängt. |
Kommentar des Staatsarchivs: | Schenkung an das StATG durch Urs Brauchli, Gottlieben. |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
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Usage |
End of term of protection: | 10/3/1563 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=598347 |
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