7'30, 38.32/22 Das Gottshausgericht beurteilt einen umstrittenen Gütererwerb in der Breite (im Grenzbereich der Stadt Bischofszell) zwischen Schuhmacher Scheiwiler von Stocken und Färber Wehrli aus Bischofszell, 1685.03.20 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 38.32/22
Title:Das Gottshausgericht beurteilt einen umstrittenen Gütererwerb in der Breite (im Grenzbereich der Stadt Bischofszell) zwischen Schuhmacher Scheiwiler von Stocken und Färber Wehrli aus Bischofszell
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/20/1685
Aussteller:Bartholome Ruggli, geschworener Ammann im St.-Pelagii-Gottshaus
Adressat:Jakob Scheiwiler von Stocken; Georg Wehrli von Bischofszell
Regest:Vor Bartholome Ruggli, dem geschworenen Ammann im St.-Pelagii-Gottshaus, der an Stelle und im Namen von Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell und auf Befehl des Sebastian Ludwig von Beroldingen, fürstbischöflicher Rat und Landeshauptmann der Landgrafschaft Thurgau und derzeit Vogt in Bischofszell, in Türliwang [Thürliwang] öffentlich zu Gericht sitzt, lässt Jakob Scheiwiler [Scheüwiller], Schuhmacher in Stocken [Stockhen], durch seinen Fürsprech Jakob Germann [German] eröffnen, dass Meister Georg Wehrli [Wehrlin], Bürger und Färber [ferber] in Bischofszell, das von ihm gekaufte Gut, die Breite [Braithe] genannt und teils in Gottshauser Gerichten liegend, bis dahin unter keinen Umständen [niemahlen] in diesem Gericht fertigen [ferckhen] will. Scheiwiler verlangt als ein Bürger dieses Gerichts [alß ein búrger dißes gerichts], dass das genannte Gut, welches im Gottshaus liege, in diesem Gericht gefertigt werde.
Dagegen lässt Wehrli durch seinen Fürsprech David Weber vorbringen, wenn solches das Recht gebiete, müsse er es auch erleiden, "jedoch werde er müessen mit einer hand ziehen, mit der andern bezahlen", denn weil er den Acker unterhalb der Breite auch gekauft habe und weder Weg noch Steg dazu besitze, müsse er diesen Acker "auch darzue ziehen".
Nach weiterer Befragung der beiden Parteien durch das Gericht wird zu Recht erkannt, dass Scheiwiler zum genannten Gut auf der Breite den Zug haben soll, betreffend dasjenige jedoch, welches Wehrli von Josua Schlatter gekauft hat, ist dem Scheiwiler bis zum Austrag der Sache der Zug dazu vorbehalten. Es ist dem Scheiwiler aber freigestellt, das genannte Gut "zue khauffen oder zue ziehen", da es auch nicht in einem Kauf "ergangen".
Gegen dieses Urteil kündigt Wehrli Appellation an, was ihm vom Gericht gewährt wird. Beide Parteien begehren Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Appellation Brief maister Geörg Wehrlins, bur(ger) und ferber zue Bischofzell, contra maister Jacob Scheüwillern, schuomacher, von Stockhen.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:23.3 x 34.8
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des genannten Landeshauptmanns und Obervogts (sic!) von Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Zum Begriff des Fertigens von Kaufabschlüssen [ferggen] vgl. Idiotikon Bd. 1, Sp. 1006 f.: das erkaufte Gut fertigen [ferckhen] bedeutet demnach, den (mündlich oder durch eine zweiseitige schriftliche Kaufabrede vereinbarten) Kauf in Rechtsform vor Gericht bestätigen. Im Verfahren werden zwei Formen des Erwerbs einander gegenübergestellt: Erwerb durch Kauf und Erwerb durch das Wehrli zustehende Zugrecht.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: HK; N. (Ziffer durch Papierfrass unkenntlich)
Pupikofersche Signatur (1848): XXXII.1685
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'58
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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End of term of protection:3/20/1705
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