7'30, 34.15/36 Gütlicher Vergleich zwischen dem Stift Bischofszell und Laurenz Zollikofer wegen der Zinsen und Zehnten ab der Herrschaft Ötlishausen, 1609.07.04 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.15/36
Title:Gütlicher Vergleich zwischen dem Stift Bischofszell und Laurenz Zollikofer wegen der Zinsen und Zehnten ab der Herrschaft Ötlishausen
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Rechtsakt-Typ:Vergleich; Vertrag
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):7/4/1609
Ausstellungsdatum:Sambstag (vgl. Kommentar)
Aussteller:Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell; Junker Laurenz Zollikofer von Altenklingen zu Ötlishausen
Adressat:Junker Laurenz Zollikofer von Altenklingen zu Ötlishausen; Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell und Junker Laurenz Zollikofer [Zollickhoffer] von Altenklingen [Allten Klingen] zu Ötlishausen [Ötlißhußen], haben sich unter dem Vorbehalt der Ratifikation und Bestätigung durch den Papst und den Fürstbischof wegen des Zehnten der Herrschaft Ötlishausen in der folgenden Weise freundlich und nachbarschaftlich mit einander verglichen:
1. Zollikofer und seine Erben und Nachkommen auf Ötlishausen bezahlen dem Stift bzw. dessen Amtmann und der St.-Johann-Evangelisten-Pfrund für die 2 Mutt Kernen und neun Batzen an Geld und für alle grossen und kleinen Zehnten, die bisher jährlich ausgerichtet worden sind, jährlich - unabhängig von allen Witterungsumständen und anderen Ereignissen - 105 Gulden in Konstanzer Währung und ist mit seiner ganzen Herrschaft für diesen Zehnten pfandbar.
2. Zollikofer soll die Kirche oder Kapelle neben seinem Schloss auf seine Kosten ausbessern und danach für den Unterhalt aufkommen [inn ... tach unnd gemach erhallten] und gemäss Badischem Abschied dem Stift den Gottesdienst wie von Alters her zulassen und diesen keinesfalls durch Absperren verhindern.
3. Falls Zollikofer über kurz oder lang neue Weingärten anlegen würde [innschliege], so sollen diese nicht in diesem Vergleich inbegriffen sein, sondern dafür soll entweder der ordentliche Zehnten abgeliefert oder ein neuer Vergleich getroffen werden.
- Wenn für die vorgenannten Artikel die Bestätigung des Papstes und des Bischofs eingeholt werden kann, so sollen darüber ordentliche Siegelurkunden erstellt werden. Sollten diese Bestätigungen nicht eingebracht werden können, steht es jedem Teil frei, sein Recht weiter zu suchen, und diese Vereinbarung wäre dann für keine Partei bindend.
- Ratifikation und Konfirmation durch Papst und Bischof geschehen auf Kosten des Stifts und ohne Schaden für Zollikofer. Alle bisherigen Verfahrenskosten werden von den beiden Parteien selbst getragen.
- Was die ausstehenden Zinsen und Zehnten betrifft, soll Zollikofer solche gemäss Badischem Abschied ausrichten, nämlich für das erste Jahr 75 fl. und für die übrigen 2 Jahre 90 fl. 9 ß sowie 2 Mutt Kernen.
Aller Unmut und Rechtsstreit zwischen den beiden Parteien soll aufgehoben und die gute Freundschaft und Nachbarschaft wiederhergestellt sein.
Die Parteien tauschen unter sich zwei eigenhändig unterschriebene gleich lautende Exemplare dieses Vergleichs aus.
Dorsualvermerk:Güettige verglichung zwüschent dem stifft Bischoffzell unnd j. Laurentz Zolligkhoffern wegen zinß und zechenden ab der herrschafft Ötlißhußen.
Den 4. Julii 1609.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.6 x 33.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Handschriftliche Unterschriften von Johann Hilarius von Menlishofen [Mennlishoven], Kustos, Joachim Wirt [Wirdt], Senior, Michael Häckelbach [Hägckelbach], M. Gebhard Keller, Pfarrer, Johann Theodor Buchmann [Buochman]
Kommentar des Staatsarchivs:Zur Datierung: Auch ein Vertrag des Stifts mit einem evangelischen Vertragspartner wird stillschweigend nach dem neuen Kalender datiert.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XV.1609
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'47
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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