7'30, 34.15/11 Laurenz Zollikofer bittet den Bischof von Konstanz mit Verweis auf das Kirchenrecht um Ratifizierung des vor ca. zehn Jahren geschlossenen Kaufvertrags betr. die Zehnten in Ötlishausen, 1606.05.30 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.15/11
Title:Laurenz Zollikofer bittet den Bischof von Konstanz mit Verweis auf das Kirchenrecht um Ratifizierung des vor ca. zehn Jahren geschlossenen Kaufvertrags betr. die Zehnten in Ötlishausen
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Rechtsakt-Typ:Begehren
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:St. Gallen
Creation date(s):5/30/1606
Ausstellungsdatum:20.05.1606 (vgl. Kommentar)
Aussteller:Laurenz Zollikofer
Adressat:Jakob (Fugger), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau und von Öhningen
Regest:Laurenz Zollikofer (Gerichtsherr von Ötlishausen) schreibt an Jakob (Fugger), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau und von Öhningen: Vor ungefähr 10 Jahren hat er (Zollikofer) dem Chorherrenstift Bischofszell den grossen und auch den strittigen kleinen Zehnten für jährlich 78 Gulden abgekauft. Und obwohl das Stift damit etwas Gewisses und Besseres für etwas Ungewisses und Schlechteres erhalten [ain gewiß unnd mehrers für das ungewüß und minder bekhommen] und damit seinen Nutzen gemehrt hat, will sich nun das Stift doch nicht an den getroffenen Kaufvertrag halten, indem es vorschiebt, der Fürstbischof ratifiziere den Kauf nicht, da Zollikofer ein Weltlicher [laicus] sei. Da Zollikofer durch diese Verweigerung [retractierung] geschädigt wird, müsste er den Verlust auf Schenk von Castell als Verkäufer des kleinen Zehnten abwälzen und vor dem bischöflichen Konsistorium auf kirchenrechtliche Entscheide hinweisen, laut denen das Zehntrecht auf Laien übertragen [ius decimandi in laicos translatum] werden kann und dies in Deutschland gewohnheitsmässig so gehandhabt wird. Dazu kommt, dass der Kauf nicht allein mit Vertrag und Konsens des gesamten Kapitels [cum tractatu & consensu totius capituli] geschehen ist, sondern auch die Einwilligung des Kardinalbischofs von Österreich sel. erhalten hat, womit der Nachfolger nach kanonischem Recht zur Einhaltung des vom Vorgänger geschaffenen Rechts verpflichtet ist und es wenig bedeutet, dass der Kontrakt rechtlich nicht bestätigt worden ist.
Deshalb bittet er den Bischof, die Stiftsherren zur Befolgung des getroffenen Kontrakts anzuhalten und diesen zu ratifizieren.
Dorsualvermerk:Zolligkover wegen deß zehend zu Ettlishausen.
Referiert in concilio 5. Junii -606.
Das original wider zur cantzley.
Mitt hern suffraganei ankunfft zu verhören.
Zolikhoffer begert austrag seiner zuehentsach contra den probst und capitull zuo Bischoffzell.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:19.0 x 33.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers
Contains also:2 Bll. Papier; 21.2 x 33.9. Formlose Abschrift dieses Schreibens; offenkundig am Bischofshof erstellt und dem Schreiben des Bischofs ans Stift vom 12. Juni (StATG 7'30, 34.15/13) beigelegt.
Kommentar des Staatsarchivs:Es ist wahrscheinlich, dass Zollikofer - ohne dies zu vermerken - nach stadtsanktgallischem Brauch nach dem alten Kalender datiert. Darauf deutet auch die Dorsualnotiz des Bischofshofes hin, wonach am 5. Juni 1606 über das Schreiben beraten worden ist.
Zollikofer zitiert ausführlich aus dem kanonischen Recht.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XV.1696
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'47
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:5/30/1626
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=497767
 

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