7'30, 34.14/6, 3 Landvogt Amrhyn droht Landrichter Häberli von Mauren mit einem direkten Vorgehen des Landgerichtsknechts gegen ihn, falls er die auf dem Rechtsweg vom Stift eingeforderten Zehntschulden nicht innert 8 Tagen begleichen sollte, 1662.03.10 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/6, 3
Title:Landvogt Amrhyn droht Landrichter Häberli von Mauren mit einem direkten Vorgehen des Landgerichtsknechts gegen ihn, falls er die auf dem Rechtsweg vom Stift eingeforderten Zehntschulden nicht innert 8 Tagen begleichen sollte
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Rechtsakt-Typ:Befehl; Ermächtigung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):3/10/1662
Ausstellungsdatum:vgl. Kommentar
Aussteller:Hauptmann Joseph Amrhyn, des inneren Rats von Luzern, eidg. Landvogt im oberen und unteren Thurgau
Adressat:Stift St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Hauptmann Joseph Amrhyn [am Rhin], des inneren Rats von Luzern, eidg. Landvogt im oberen und unteren Thurgau, ist vom Stift St. Pelagii in Bischofszell unterrichtet worden, dass das Stift gegen Landrichter Häberli [Heberlin] von Mauren [Mura] wegen ausstehender Zehntzahlungen den Rechtsweg beschritten, ihm "die hohe gebott anlegen" lassen und die Güterkonfiskation [gefangenschafft] angedroht hat, was er aber alles missachtet [übergangen] hat, weshalb das Stift beim Landvogt um eine Urkunde nachsucht, um zu seinem Recht zu kommen. Es ergeht deshalb der Befehl an Landrichter Häberli, sich bis zum künftigen Samstag, 18. März neuen Kalenders dem Recht zu beugen, widrigenfalls der Landgerichtsknecht von Donzhausen [Dontzhausen] "mit usserster execution gegen ihme verfahren solle", bis er dem Stift seine Ausstände samt den Unkosten bezahlt haben wird.
Dorsualvermerk:Urkhundt.
Von h. landtvogt am Rhin contra h. landtrichter Johan Heberlin von Mura bet. vorgeschlagenes recht wegen ausstehenden zecheten.
1662.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.9 x 32.8
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Diese Urkunde belegt, dass die Urkunden der Landeskanzlei in Frauenfeld in der Regel stillschweigend nach neuem Kalender datiert werden. Dass im Urkundentext selbst aber ausdrücklich auf die Datierung nach neuem Kalender hingewiesen wird, könnte seinen Grund darin haben, dass der Angesprochene (hier Landrichter Häberli) sich als Protestant noch am alten Kalender orientiert.
Joseph Amrhyn von Luzern war 1660-1662 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. HLS Bd. 1, S. 309.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1648-62
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:3/10/1682
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=493239
 

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