7'30, 34.14/3, 7 Nach einem Rechtsverfahren vor dem Oberamt verleiht das Stift für seine Zehntgüter in Hessenreuti den Zehntträgern Schmidhauser, Huber und Schümperli einen gesetzten Zehnten, 1688.04.03 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/3, 7
Title:Nach einem Rechtsverfahren vor dem Oberamt verleiht das Stift für seine Zehntgüter in Hessenreuti den Zehntträgern Schmidhauser, Huber und Schümperli einen gesetzten Zehnten
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Rechtsakt-Typ:Belehnung; Reverserteilung
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):4/3/1688
Ausstellungsdatum:24. Martii / 3. Aprilis
Aussteller:Jakob Schmidhauser, Johannes Huber und Hans Schümperli von Hessenreuti
Adressat:Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Jakob Schmidhauser [Schmidhaußer], Johannes Huber [Hueber] und Hans Schümperli [Schümperle] von Hessenreuti [Heßenreüti] stellen Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell Revers aus für die Belehnung mit dem grossen und kleinen Zehnten ab den zehntpflichtigen Gütern von Hessenreuti - mit Ausnahme der Güter, die zum Zehnten von Ennetaach [Einendeych] und Hof [Hoff] gehören -, die das Stift vor dem Oberamt [tagsatzung] beansprucht [angesprochen] hat und ihm laut eines darüber ergangenen schriftlichen Urteils [laut eines absonderlichen spruchbriefs / gütlich hierüber beschehene hochoberkeitliche erkandtnuß] zur Lieferung eines gesetzten Zehnten zugesprochen worden sind. Für den Zehnten von Korn, Haber, Roggen, Gersten, Weizen, Erbsen, Bohnen, Linsen, Heu, Grummet [embd], Hanf, Flachs [werck], Rüben, Äpfeln, Birnen und was sonst noch in den grossen und kleinen Zehnten gehört, ausgenommen den Wein, wird ein fester Zehnten von 10 Malter Korn, d.h. Dinkel [fäßen], vom Kehlhof [köllhoff] und den übrigen Gütern und von 4 Malter Haber vom Klaustralhof [closterhoff], alles Bischofszeller Mass, und für den gesamten kleinen Zehnten 2 Gulden an Geld in anerkannter Landeswährung [des landts unverrüffter müntz und wehrung] gesetzt, der jährlich auf Martini (11.11.), 14 Tage davor oder danach, und erstmals auf Martini 1688 fällig wird. Dies ungeachtet aller äusserlicher Umstände wie Krieg, Steuern und Abgaben, Seuchen, Hagel, Frost, Wind, Missernten, Feuers- oder Wassernot. Im Gegenzug darf das Stift weder mit Urkunden, Siegel, Urbaren, Rödeln, geistlichem oder weltlichem Recht von Gütern im Bann und im Gericht der Gemeinde Hessenreuti einzelne Zehnten einfordern. Als Unterpfand für die regelmässige Auslieferung dieses gesetzten Zehnten werden alle Güter, die im Bann und Gericht von Hessenreuti liegen, eingesetzt.
Dorsualvermerk:Lehen-brieff betr. den klein und großen zehenden zu Heßenreuthi.
1688.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:22.0 x 34.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Salomon Hirzel, Stadthauptmann und des Rats von Zürich und derzeit Landvogt im oberen und niederen Thurgau
Kommentar des Staatsarchivs:Die Datierung erfolgt nach altem und neuem Kalender.
Das Dokument ist sorgfältig geschrieben und macht nicht den Eindruck einer einfachen Abschrift, sondern eher den eines nie gesiegelten Originals oder einer nicht beglaubigten Zweitausstellung.
Salomon Hirzel von Zürich war 1686-1688 eidg. Landvogt im Thurgau.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Le. N. 56 (nachträglich gestrichen)
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1547-1688
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:4/3/1708
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=492689
 

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