Ref. code: | 7'30, 34.ZII/12a, 0 |
Title: | Schiedsspruch im Streit zwischen der Bauernschaft von Berg und dem Kollegiatstift um den kleinen Zehnten und die Frage, ob dieser auch von Kälbern und Fohlen bezogen werden könne |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Kompromissurteil |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 4/3/1453 |
Ausstellungsdatum: | am Zinßtag in den Ostervirtagen |
Aussteller: | Albrecht von Sax von der Hohensax, Freiherr, sesshaft in Bürglen |
Adressat: | Kustos, Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell; Bauernsame von Berg |
Regest: | Im Streit um den kleinen Zehnten von Berg zwischen Kustos, Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell einerseits und der Bauernsame [gemain gebursamy] von Berg vermittelt Albrecht von Sax von der Hohensax, Freiherr, sesshaft in Bürglen [Búrglen], auf Bitten beider Parteien und auf besonderes Anhalten von Ritter Heinrich von Roggwil einen Rechtstag, an dem Meister Hans Roggwiler, Kustos, und Hans Gartenmann, Chorherr, von Seiten des Stifts Ruedi Gsell [Xell], Ammann des Freiherrn zu Hohensax, und Ambrosius Mader, derzeit Stadtschreiber in Bischofszell, zu Schlichtern [ze schidlúten und zůsätzen] bestimmen, während die Bauern von Berg als ihre Schlichter Meister Heinrich Boller [Boler], Vogt von Weinfelden [Winvelden], und Hans Blaphart von Neuburg [von der Núwen Burg] bezeichnen. Die Stiftsvertreter beanspruchen für sich, seit jeher den grossen und den kleinen Zehnten von Berg unangefochten innegehabt zu haben, bis sie vor ungefähr 5 Jahren oder etwas mehr diese Zehnten den Deutsch [den Tützschen] verkauft haben, welche sich nun beklagen, die Bauern weigerten sich, den kleinen Zehnten von den Schweinen, Hühnern, Gänsen, Enten, Bienenschwärmen [ymben], Kälbern, Fohlen [fúlin] und anderem, was zum kleinen Zehnten gehört, zu entrichten. Die Stiftsherren haben darauf diese Abgaben mehrmals vergeblich eingefordert und die Sache vor das geistliche Gericht in Konstanz gezogen, wo die Bauern lediglich die Abgabepflicht von Kälbern und Fohlen in Abrede stellten, sonst aber die Berechtigung des Stifts zum Bezug des kleinen Zehnten nicht bestritten. Die Bauern antworten durch ihren Redner Zipperlin von Scherzingen [Schertzingen], sie hätten stets den kleinen Zehnten ausgerichtet, so wie es landläufig sei; jedoch sei dieser nie von Kälbern und Fohlen verlangt worden. Nachdem beide Parteien versprochen haben, das Urteil der Schlichter zu akzeptieren, wird von den Schlichtern geurteilt: 1. Alle Feindschaft zwischen den beiden Parteien soll beendet sein. 2. Kein Teil soll dem anderen irgend etwas schuldig sein. 3. Chorherren und Kapitel sollen allen kleinen Zehnten - nichts ausgenommen als lediglich Wein, Dinkel [vesen], Haber, Gersten und alles, was von Rechts wegen zum grossen Zehnten gehört sowie den ebenfalls hier ausgeschlossenen grossen und kleinen Zehnten vom Kehlhof [kelnhoff] daselbst - der Bauernschaft [burschaft] von Berg für jährlich 5 Pfund Pfennig Konstanzer Währung zu einem rechten Erblehen geben. 4. Sollte die Bauernschaft von Berg über kurz oder lang dieses Erblehen aufgeben, so soll sie danach für immer verpflichtet sein, von einem Fohlen drei Pfennig und von einem Kalb zwei Pfennig mit allen anderen landläufig zum Zehnten gehörenden Stücken abzugeben. Wenn aber ein Fohlen oder ein Kalb innerhalb der ersten drei Lebenswochen stirbt, so muss davon keine Abgabe entrichtet werden. Der Zehnten wird nur von solchen Tieren erhoben, die älter als drei Wochen sind. 5. Alle Übereinkünfte zwischen den Parteien der zurückliegenden Jahre sind ungültig und durch das vorliegende Urteil aufgehoben. Das gütliche Urteil der Schlichter wird in zwei gleich lautenden Urkunden festgehalten. |
Dorsualvermerk: | Concordia pro decima minuta in Berg. Klain zechend in Berg. (Archivvermerk 17. Jh.:) Ein alter lechenbrieff umb den clein zehenten zu Berg. 1453. (Archivnotiz von der Hand von Stiftsamtmann Tschudi:) Aufgelöst den 18ten Februar 1804. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 60.3 x 43.8 + 9.3 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Neuburg = abgegangene Burg ob Weinfelden; vgl. TNB 1.2, S. 925, ohne diesen Beleg, aber mit dem Besitzername Blaphart in der Belegreihe. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: A; B; Numeri (folgt Rasur); Z; Berg (gestrichen) 6; Keller (gestrichen); ZII. no. 12.a Pupikofersche Signatur (1848): ZII.12a Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 213 Zettelrepertorium (1937): 7'30'44 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | - DERIVAT_StATG_7-30__34-ZII___12a__0_00002.tif
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Usage |
End of term of protection: | 4/3/1473 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=489436 |
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