7'30, 34.ZII/11a Der Abt von St. Gallen urteilt als Appellationsinstanz im Streit zwischen der Gemeinde Heldswil und dem Stift um die Abgeltung des Heuzehnten und der kleinen Zehnten von den in der äbtischen Landschaft liegenden Gütern in Heldswil, 1596.07.29 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.ZII/11a
Title:Der Abt von St. Gallen urteilt als Appellationsinstanz im Streit zwischen der Gemeinde Heldswil und dem Stift um die Abgeltung des Heuzehnten und der kleinen Zehnten von den in der äbtischen Landschaft liegenden Gütern in Heldswil
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Rechtsakt-Typ:Appellationsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Wil, äbtischer Hof)
Creation date(s):7/29/1596
Ausstellungsdatum:uff Mentag nach sannt Jacobs des hailigen zwölffpotten tag (vgl. Kommentar)
Aussteller:Bernhard (Müller), Abt des Klosters St. Gallen
Adressat:Jakob Haag und Jakob Heinrich als Vertreter der Gemeinde Heldswil; Jakob Menne, Kustos, und Heinrich Bridler, Amtmann des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell, als Anwälte von Propst und Kapitel
Regest:Vor Bernhard (Müller), Abt des Klosters St. Gallen, der in seinem Hof und in seiner Stadt Wil [Wyl] Rat hält, lassen Jakob Haag [Hagg] und Jakob Heinrich, beide von Heldswil [Helschwylen] für sich selbst und als verordnete Anwälte der Gemeinde Heldswil als Kläger gegen Jakob Menne [Mënné], Kustos, und Heinrich Bridler, Amtmann des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell, als Anwälte von Propst und Kapitel dieses Stifts und Beklagte einen vor Niedergericht in Hüttenswil [Hüttischwyl] ergangenen Appellationsbrief verlesen, nach dem die im Niedergericht vorgelegte Siegelurkunde des Stifts in Kraft bleiben solle, es sei denn, die Dorfgenossen von Heldswil könnten anderslautende Urkunden beibringen. Die Kläger betonen, dem Stift alleweil den grossen Zehnten von Dinkel [vesen], Roggen, Haber und anderen dergleichen Früchten abgeliefert zu haben. Für den Heuzehnten aber ist den Kapitelherren eine Wiese, Zehntwiese [Zechendwiß] genannt, gegeben [inhendig gemacht] worden. Was den anderen kleinen Zehnten betrifft, so haben die Kläger dafür dem Stift jährlich 14 Schilling Pfennig gegeben. Bei diesen Rechten hoffen die Kläger vom Appellationsgericht geschützt zu werden und fordern, dass das vorinstanzliche Urteil umgestossen wird. Dagegen wird vom Stift eine vom Offizialat in Konstanz ausgegangene lateinische Urkunde (vgl. StATG 7'30, 34.ZII/9a) vorgebracht, gemäss der dem Stift von der Gemeinde Heldswil aller kleine Zehnten gebührt. Die 14 Pfund Schilling werden als Abgabe an den Pfarrer von Bischofszell und nicht als Entgelt für den kleinen Zehnten deklariert. Nachdem die Kläger auf ihrem Standpunkt verharren, wird zu Recht erkannt:
1. Die Gemeinde Heldswil soll den grossen Zehnten von Dinkel, Roggen, Haber, Wein und anderem samt dem Werch- und Hanf-Zehnten wie bisher getreulich entrichten.
2. Da dem Stift für den Heuzehnten eine Wiese gegeben worden ist, soll es dabei verbleiben und die Gemeinde soll von weiteren Heuzehnten befreit sein. Die Wiese jedoch soll eingezäunt [ingeschlagen und beschlossen] sein und das Stift als Eigentümerin darf damit nach seinem Gutdünken verfahren.
3. Was den übrigen kleinen Zehnten betrifft, soll die Gemeinde Heldswil dem Stift alle Jahre auf den Martinstag (11.11.) 10 Gulden entrichten. Die Gemeinde soll die kleinen Zehnten, die von Gütern in der äbtischen Landschaft gefordert werden, mit dem Stift verzeichnen [abküren]. Was die in der Landgrafschaft Thurgau liegenden Güter betrifft, werden die Rechte der Güterbesitzer vorbehalten.
Beide Parteien verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Raatsbrieff sannt Pelayen stifft zů Bischoffzell gegen der gmaind Helschwylen.
Cost zů schryben unnd siglen V gl.
1596
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:56.3 x 32.2 + 7.9 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel in gedrechselte Holzkapsel eingelassen und an Pergamentstreifen angehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Mit dem auf der Plica und im chronologischen Urkundenverzeichnis eingetragenen Datum 01.08.1569 werden die in der Urkunde angegebenen Daten falsch aufgelöst. Nach altem Kalender würde im Jahr 1596 der Montag nach Jacobi (25. Juli) auf den 26. Juli, nach dem neuen Kalender (von dem bei der Kanzlei des Abts von St. Gallen ausgegangen werden kann) auf den 29. Juli fallen.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Z 1; No. (folgt Rasur); Z II. no. 11.a
Pupikofersche Signatur (1848): ZII.11a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 741
Zettelrepertorium (1937): 7'30'44
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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