7'30, 34.ZI/10, 1 Der Bischof von Konstanz regelt den Vertrag zwischen dem Stift und Georg, Heinrich und Hans Melchior Rietmann von Bischofszell um eine von ihnen zur Errichtung einer Bleiche gerodete Waldlichtung im Letten und den Zehnten, die darauf vom Stift erhoben werden können, 1672.08.29 (D

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Ref. code:7'30, 34.ZI/10, 1
Title:Der Bischof von Konstanz regelt den Vertrag zwischen dem Stift und Georg, Heinrich und Hans Melchior Rietmann von Bischofszell um eine von ihnen zur Errichtung einer Bleiche gerodete Waldlichtung im Letten und den Zehnten, die darauf vom Stift erhoben werden können
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Rechtsakt-Typ:Ratifizierung; Übereinkunft
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Meersburg, bischöfliche Residenz
Creation date(s):8/29/1672
Aussteller:Franz Johann (Vogt von Altensumerau und Prasberg), Bischof von Konstanz, Herr der Reichenau und von Öhningen
Adressat:Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii von Bischofszell; Georg, Heinrich und Hans Melchior Rietmann, Bürger von Bischofszell
Regest:Franz Johann (Vogt von Altensumerau und Prasberg), Bischof von Konstanz, Herr der Reichenau und von Öhningen, beurkundet: Nachdem zwischen Propst, Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii von Bischofszell einerseits und den Gebrüdern Georg, Heinrich und Hans Melchior Rietmann [Riedtmann], Bürger von Bischofszell, auch Kauf- und Handelsleute daselbst, Meinungsdifferenzen [etwas irrung und mißverstanndt] aufgekommen sind, weil die Herren Rietmann mit der Bewilligung von Vogt und Räten der Stadt einen Bezirk von ungefähr 16 Juchart Holz im Letten zum Nutzen ihres Gewerbes [irer gewerbschafft zu guetem] eine Bleiche einrichten [eine blaichin zurichten], den Boden umpflügen [umbrechen] und bereits seit etlichen Jahren Frucht säen [anseien] lassen. Weil dieses Holz unzweifelhaft im Pfarrdistrikt des Stifts liegt, haben die Stiftsherren von den Gebrüdern Rietmann den Noval- oder Neugrützehnten erhoben, der jedoch von diesen mit dem Argument zurückgewiesen wurde, Vogt und Räte hätten ihnen diesen Platz auf eine bestimmte Zeit zum Roden [ausstockhen] überlassen. Die Parteien haben darauf den Bischof aufgerufen, und dieser hat durch seine Beauftragten [commissarien] eine gütliche Einigung vermittelt, die nun (in nachfolgender Form) dem Bischof zur Ratifizierung vorgelegt wird:
1. Die Gebrüder Rietmann bezahlen dem Stift für die Nutzung während den drei Jahren 1670, 1671 und 1672 acht Dukaten und für die nächsten vier Jahre, in denen die Bleiche noch nicht voll hergerichtet werden kann, pro Jahr drei Dukaten, gleichgültig ob das Feld angesät [aufgeblüembt] werde oder nicht.
2. Nachdem nach Ablauf dieser vier Jahre der Platz voraussichtlich als Bleiche wird gebraucht werden können und von einer Bleiche der sonst gebührende Heuzehnten "in natura" nicht erhoben werden kann, ist zur Vermeidung weiteren Streits abgemacht worden, dass dem Stift jährlich 5 Gulden für den Zehnten bezahlt werden soll.
3. Sollte aber die Rodung dereinst nicht mehr als Bleiche, sondern als Wiese, Acker oder Rebland genutzt werden, kann das Stift davon den gebührenden Zehnten "in natura" erheben.
4. Falls nur ein Teil der Rodung für die Bleiche und ein anderer Teil als Wieswachs benützt werden sollte, leisten die Gebrüder Rietmann vom Wieswachs den Naturalzehnt im Verhältnis zur Summe von 5 Gulden, die entsprechend proportional verringert wird.
Der Bischof ratifiziert eigenhändig zwei gleichlautende Exemplare dieses Vertrags.
Dorsualvermerk:Verglich entzwischen herren custor unnd capitel st. Pelagii stüfft zue Bischofftzell am einen, sodann herren Geörg, Heinrich und Hannß Melchior den Rietmannen, gebrüderen, burgern, auch khauff- und handelßleüthen daselbs am anderen theil.
De dato 29. Aug. anno 1672.
Wegen den zehenden in den Lëthen.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:59.6 x 31.0 + 5.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (35 mm) in gedrechselte Holzkapsel eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel und seiner eigenhändigen Unterschrift
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Z.I No. 9 (gestrichen, ersetzt durch:) 10
Pupikofersche Signatur (1848): ZI.10
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 825
Zettelrepertorium (1937): 7'30'43
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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