7'30, 33.GZF/9 Das Bürgler Niedergericht in Heldswil spricht dem Stift nach dem deutschen Wortlaut einer lateinischen Urkunde einen umstrittenen Zins von Zinspflichtigen aus Buchackern zu und erklärt auch die aktuellen Inhaber von Unterpfanden verstorbener Zinspflichtiger als schuldig, aufgelaufen

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Ref. code:7'30, 33.GZF/9
Title:Das Bürgler Niedergericht in Heldswil spricht dem Stift nach dem deutschen Wortlaut einer lateinischen Urkunde einen umstrittenen Zins von Zinspflichtigen aus Buchackern zu und erklärt auch die aktuellen Inhaber von Unterpfanden verstorbener Zinspflichtiger als schuldig, aufgelaufene Zinsschulden abzutragen
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Heldswil)
Creation date(s):11/20/1602
Aussteller:Kaspar Haag, geschworener Ammann in Heldswil
Adressat:Hieronymus Bridler, Amtmann des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell
Regest:Vor Kaspar Haag, geschworener Ammann in Heldswil, der anstelle und im Namen von Bürgermeister und Rat der Stadt St. Gallen als Gerichtsherren von Bürglen und auf Befehl des Marti Altherr [Alther], Bürger von St. Gallen und derzeit Vogt und Verwalter besagter Herrschaft, zu Heldswil [Hällschwylenn] öffentlich Gericht hält, klagt Hieronymus Bridler, Amtmann des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell, gegen Wendelin Marti, Blasius Stump [Blesy Stumpp] und Hans Tinner [Thünner], alle von Buchackern, sowie Mithaften wegen eines seit einiger Zeit ausstehenden Zinses, den diese laut Inhalt eines in Latein geschriebenen Zinsbriefes, den Bridler vorlegt, auszurichten haben, da sie im Besitz des in der Zinsverschreibung [im hauptbrief] genannten Unterpfandes sind. Die Beklagten erwidern durch ihren Fürsprech Semen Müller, es sei möglich, dass sie dem Stift jährlich etwas schuldeten, doch sei es ihrem Vermeinen nach nicht Zins, sondern Zehnt. Da die angesprochene Zinsverschreibung in Latein gehalten ist, verlangen sie, dass diese ins Deutsche übersetzt [verteütschet] wird. Der Stiftsamtmann ist der Meinung, dass nicht das Stift, sondern die Zinsschuldner die Kosten der Übersetzung zu tragen hätten. Das Gericht erkennt zu Recht: Der vorgelegte lateinische Zinsbrief ist auf Kosten des Stifts zu übersetzen. Darauf soll weiter geschehen, was Recht ist.
Auf das Datum der Ausstellung dieser Urkunde erscheinen die genannten Parteien wieder vor Gericht, Amtmann Bridler lässt die deutsche Kopie der Urkunde verlesen und verlangt "rechtliche wegweißung" zur Einbringung des ausstehenden Zinses. Die Beklagten fordern: Da dieser Zins in vergangenen Zeiten von bekannten [wüßennthafftenn] Personen bezahlt worden sei, solle das Stift die ausständigen Jahreszinsen bei diesen eintreiben. Nach weiterer Rede und Gegenrede fragt der Gerichtsammann die Richter nach ihrem Urteil. Nach seiner Umfrage wird zu Recht gesprochen, dass diejenigen Personen, die diesen Zins zahlen sollten und heute noch am Leben sind, den ausstehenden Zins bezahlen sollten. Bei den inzwischen verstorbenen Zinspflichtigen solle das Stift von den heutigen Inhabern der Unterpfande dieser verstorbenen Personen die ausstehenden Zinse einfordern und auf diese Unterpfande zugreifen können. Dieses Urteils begehrt der Stiftsamtmann Brief und Siegel.
Dorsualvermerk:Urttelbrieff hr. Hieronimuß Bridlers alls amptman st. Pelayy gestifft zu Bischoffzell contra Wendeli Martin, Blesy Stumppen, Hanns Thünern und ire mithafften zu Buoackhrenn.
(späterer Nachtrag:) Daß dieselbigen ihre schultige zinß entrichten, wo aber ainer abgestorben, so zinßbar gewessen, man die under pfandt angriffen solle.
Erkhanndt.
Tax 10 bz.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:19.9 x 34.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Oblatensiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel von Vogt Altherr
Kommentar des Staatsarchivs:Im Repertorium vermerkt Pupikofer unter dieser Signatur und dem Datum 1584: "Der Kaufbrief ist nicht mehr vorhanden". Damit ist vermutlich die im Gericht vorgelegte lateinische Zinsverschreibung gemeint, von der hier allerdings kein Ausstellungsdatum genannt ist. Da einige der dort genannten Personen jedoch 1602 schon nicht mehr am Leben sind, während andere noch belangt werden können, ist 1584 als Ausstellungsdatum durchaus denkbar. Dass eine Zinsverschreibung im späten 16. Jh. in Latein abgefasst ist, wäre allerdings eine im Bestand des Pelagiusstifts einmalige Ausnahme.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 32; <35>; DK; GZF No. 9b
Pupikofersche Signatur (1848): GZF.9
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'41
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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