7'30, 29.LeI/11c Mühlebach: Der eidg. Landvogt urteilt, dass der Kehlhof von Mühlebach dem Stift St. Pelagii zugehörig ist und dessen Güter Stiftslehen sind, 1541.10.06 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/11c
Title:Mühlebach: Der eidg. Landvogt urteilt, dass der Kehlhof von Mühlebach dem Stift St. Pelagii zugehörig ist und dessen Güter Stiftslehen sind
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Frauenfeld)
Creation date(s):10/6/1541
Ausstellungsdatum:an Dornstag nach sant Franciscus tag
Aussteller:Kaspar von Uri, des Rats zu Unterwalden, Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau
Adressat:Hans Söldner von Oberaach und Hans Knup; Rudolf Jung, Kustos des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell
Regest:Vor Kaspar von Uri, des Rats zu Unterwalden, eidg. Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau, und vor seiner Gerichtsversammlung [tagsatzung] im Schloss der Eidgenossen zu Frauenfeld erscheinen Hans Söldner [Soldner] von Niederaach [Aich / Nideraich] und Hans Knup für sich selbst und andere Mithaften von Mühlebach [Mülibach] an einem und Rudolf Jung, Kustos, im Namen von Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell am anderen Teil. Söldner und Knup sind durch einen älteren Entscheid des Landvogts Kaspar von Uri im Konflikt zwischen ihnen und den Anwälten des Stifts angewiesen worden, den Beweis zu erbringen , dass die Güter des Kehlhofs in Mühlebach ihr Eigentum ist. Sie stellen deshalb Wendelin Häberli [Häberling] als Zeugen [zů kuntschafft], der bei seinem Eid mit verschiedenen Beispielen bezeugt, dass solche Güter bisher wie Eigengüter geteilt und versetzt worden sind. So habe etwa Hans Bürgi, des Söldners Schwager zu Biessenhofen [Büsenhofen] ein Gut besessen, das seine Erben geteilt hätten. Zur Unterstützung ihrer These lassen Söldner und Knup drei im Gericht der Herren von Sax in Mühlebach gefertigte Urkunden über solche Handlungen mit Eigengütern verlesen. Kustos Jung erachtet die verlesenen Urteile als seinem Standpunkt unnachteilig, da die dort erwähnten Grundzinse belegten, dass die zu ihrem Kehlhof gehörenden Güter dem Stift zinspflichtig und somit Stiftslehen seien. Die besagten Güter seien somit entgegen der Offnung gefertigt worden. Die nicht erfolgte Lehenerneuerung in vergangenen Jahren lastet er der damaligen unruhigen und aufrührerischen Zeit [ufrürischen zyt und enbörung] an. Da die von Mühlebach zugeben, in Bischofszell das Mahl eingenommen und den Laib Brot genommen zu haben, was nur bei Abgabe von Lehenzinsen geschehen kann, anerkennen sie damit indirekt selbst die Rechte des Stifts an den Kehlhof-Gütern.
Der Landvogt erkennt nach Anhörung beider Seiten und der Zeugen sowie der vorgebrachten Urkunden und auf Grund der Offnung zu Recht: Der Söldner und der Knup und ihre Mithaften haben nicht erweisen können, dass der Kehlhof oder die Güter, die dazu gehören ihr Eigentum ist. Obwohl etliche Güter aus dem Kehlhof von ihnen wie Eigengüter verkauft worden sind, ist doch der Kehlhof und seine Güter als Lehen erkennbar, indem Grundzinse davon gegeben werden. Auch ist nicht bestritten worden, dass sie das Brot bezogen und das Mahl gegessen haben wie andere Lehenleute des Stifts. Deshalb gehören auch die ohne Einwilligung des Stifts verkauften Güter weiterhin zum Kehlhof. Alle Lehengüter sollen vom Stift schriftlich aufgezeichnet werden und das Stift soll für den Einzug der Zinsen einen Träger ernennen. Beide Parteien verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Mülibacher kelhoff des gestifftz s. Pelay(en).
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:63.6 x 32.7 + 6.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 11 (Zahl auf Rasur); LE.I No. 11.c
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.11c
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 594
Zettelrepertorium (1937): 7'30'34
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:10/6/1561
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=455681
 

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