7'30, 29.LeI/8a Donzhausen: Das Stift belehnt die Gebrüder Keller mit ihrem Eigenhof in Donzhausen zu einem Zinslehen auf 2 Jahre, 1447.05.11 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/8a
Title:Donzhausen: Das Stift belehnt die Gebrüder Keller mit ihrem Eigenhof in Donzhausen zu einem Zinslehen auf 2 Jahre
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Rechtsakt-Typ:Belehnung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):5/11/1447
Ausstellungsdatum:am Donrschtag vor unsers herren Uffart
Aussteller:Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell
Adressat:Hans Keller der Ältere, Hans Keller der Jüngere, Gebrüder
Regest:Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell urkunden, dass sie ihren Eigenhof in Donzhausen [Tuntzishusen], den sie vormals zum Teil von den Klosterfrauen von Münsterlingen erkauft haben, zwei weitere hier gelegene Güter, die ihrem Stift schon lange gehört haben, und auch das Gut, das sie kürzlich mit dem Pfleger der Klosterfrauen in Berg eingetauscht [gewichsselt] haben, Hans Keller dem Älteren und seinem ehelichen Bruder Hans Keller dem Jüngeren zu einem beständigen Zinslehen auf zwei Jahre hin laut Landesrecht geliehen haben. Und zwar mit der Bedingung und dem Recht, dass die Gebrüder Keller die Güter, besonders auch die Äcker, Felder, Wiesen und Gehölze nutzen und pflegen sollen und kein Holz schlagen, verbrennen oder verkaufen werden, es sei denn als Bauholz für die Eigengüter des Stifts. Ausgenommen vom Lehen ist die Zehntscheune [der zehend staidel] der Chorherren in Donzhausen, der diesen als Eigen verbleiben soll. In beiden Jahren ist als Zins auf den Martinstag ins Refektorium [reffentail] der Chorherren in Bischofszell abzuliefern: 4 Mutt Kernen und 1 Malter Haber Konstanzer Mass und 14 Schilling Pfennig Konstanzer Münz, 60 Eier, 6 Hühner und 8 Pfund Wachs Bischofszeller Gewicht im ersten Jahr und im zweiten Jahr noch zusätzlich 4 Mutt Kernen Bischofszeller Mass. Die Gebrüder Keller sind weiterhin dem Vogt zu Berg und den Herren von Helmsdorf [den von Hälmstorff] dienstbar und sollen ihnen das ausrichten, was diesen nach alter Gewohnheit und Herkommen zusteht - dem Stift ohne Nachteil. Auch den Zehnten sollen sie wie zuvor abliefern. Ausbleibende Zinszahlung oder Vernachlässigung der Güter berechtigt die Lehensherren dazu, die Gebrüder Keller von diesen Gütern zu stossen. Von den Gütern darf nichts ohne Willen des Stifts verkauft oder versetzt werden.
Dorsualvermerk:Die chorhherren ze Byschoffzell hand gelihen den hof Tuntzishusen.
(Spätere Archivnotiz:) Daß lehen von Tonßhaußen, wane eß daß ersßte mahl gelehet worden.
1447.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:39.1 x 28.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel ehemals an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler (angezeigt): Die Aussteller mit dem Siegel ihres Kustos Heinrich Roggwiler [Râggwillere]
Kommentar des Staatsarchivs:Die Formel über den Jahreszins und die Dienstleistungen an den Vogtherrn und die von Helmsdorf wird in der Urkunde wörtlich wiederholt, mit dem einzigen Unterschied, dass im zweiten Jahr der Lehensdauer zusätzlich 4 Mutt Kernen Bischofszeller Mass (statt des sonst beim Getreide verlangten Konstanzer Masses) abgeliefert werden soll.
Es wird keinerlei Aussage über eine mögliche Fortdauer des Lehenvertrages nach Ablauf der zweijährigen Frist gemacht. Rechtlich scheint es sich hier somit um ein typisches Schupflehen zu handeln.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: d 38; LE.8 No. 5; LE.I No. 8a
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.8a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 203
Zettelrepertorium (1937): 7'30'33
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:5/11/1467
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=454814
 

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